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Document 32019R0026

U-Vorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU

EU-Vorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs (1) aus der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/26 – Ergänzung der EU-Vorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs (1) aus der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt neue Vorschriften fest, um einen reibungslosen Übergang für die Typgenehmigung* von Kraftfahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge zu gewährleisten, wenn das Vereinigte Königreich (1) die EU verlässt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Rechtlicher Kontext

  • Nach EU-Recht gilt die Genehmigung eines Fahrzeugtyps in einem EU-Land EU-weit, ohne dass weitere Prüfungen und erneute Zertifizierungen in anderen EU-Ländern erforderlich sind.
  • Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs (1) aus der EU (oder am Ende der Übergangszeit, wenn das Austrittsabkommen ratifiziert wird) wird die Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs (1) keine nationale Behörde eines EU-Landes mehr sein.
  • Ohne eine Vereinbarung über eine neue Beziehung zwischen den beiden Parteien wird es den Herstellern daher nicht mehr möglich sein, Fahrzeuge auf der Grundlage von im Vereinigten Königreich (1) erteilten Typgenehmigungen auf dem Markt der 27 verbleibenden EU-Länder (EU-27) zu platzieren.

EU-27-Typgenehmigung

  • Hersteller können bei einer EU-27-Typgenehmigungsbehörde für Fahrzeugtypen, die zuvor von der Behörde des Vereinigten Königreichs (1) genehmigt wurden, einen Antrag stellen.
  • Die Hersteller müssen:
    • Gebühren an die EU-Typgenehmigungsbehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten zahlen;
    • der EU-Behörde auf Anfrage Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.

Bedingungen für die Genehmigung

  • Der Fahrzeugtyp muss die Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die EU-Typgenehmigung wirksam wird.
  • Die Genehmigung kann auf der Grundlage derselben Prüfberichte erteilt werden, die zuvor für die Erteilung der Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs (1) gemäß den geltenden Bestimmungen verwendet wurden, und zwar unabhängig davon, ob der technische Dienst, der den Prüfbericht erstellt hat, von dem EU-Land, der die EU-Typgenehmigung erteilt, benannt und notifiziert wurde.
  • Die EU-Behörde kann die Wiederholung bestimmter Prüfungen verlangen. Diese Prüfungen sind von einem technischen Dienst durchzuführen, der von der betreffenden Behörde benannt und notifiziert wurde.
  • Die EU-Typgenehmigung wird, sofern nicht anders festgelegt, am Tag ihrer Erteilung wirksam. Die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs (1) wird am Vortag des Tages ungültig, an dem die EU-Typgenehmigung wirksam wird.
    • Die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs (1) wird jedoch spätestens an dem Tag ungültig, an dem die EU-Vorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich (1) und im Vereinigten Königreich (1) außer Kraft treten.

EU-Typgenehmigungsbehörde

  • Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der EU-Typgenehmigung ist die betreffende EU-Behörde für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten verantwortlich, die auf der Grundlage der Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs (1) hergestellt und in der EU in Verkehr gebracht, registriert oder in Betrieb genommen werden.
  • Der Hersteller muss auch beantragen, dass die betreffende EU-Behörde die Verpflichtungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs (1) für die anderen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten des Herstellers übernimmt, die in der EU auf der Grundlage von Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs (1) in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, die entweder ungültig geworden sind, oder für die keine EU-Typgenehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung beantragt wird.
  • Ein solcher Antrag ist für alle Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten zu stellen, die auf nach dem 1. Januar 2008 erteilten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs (1) beruhen, es sei denn, der Hersteller weist nach, dass er eine Vereinbarung mit einer anderen EU-Typgenehmigungsbehörde geschlossen hat, die die genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten erfasst.
  • Die EU-Behörde haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Behörde des Vereinigten Königreichs (1).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 13. Januar 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Typgenehmigung: das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit bestimmten rechtlichen Anforderungen entspricht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/26 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Januar 2019 zur Ergänzung der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs (1) aus der Union (ABl. L 8I vom 10.1.2019, S. 1-7)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53-117)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1-51)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52-128)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.05.2019



(1) Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten und wurde zu einem Drittland (Nicht-EU-Land) zum 1. Februar 2020.

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