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Document 32019L1024

Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Damit wird der gesetzliche Rahmen für die Weiterverwendung* von öffentlichen Informationen festgelegt, wie zum Beispiel geografischer Informationen, Grundbuchinformationen, statistischer oder juristischer Informationen im Besitz der öffentlichen Stellen* oder der öffentlichen Unternehmen*, und von öffentlich finanzierten Forschungsdaten.
  • Ihr Ziel besteht darin, das sozioökonomische Potential der öffentlichen Informationen zu fördern, zum Beispiel indem der Zugang zu solchen Informationen für Start-up-Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen erleichtert wird, indem die Bereitstellung von dynamischen Daten* und von Datensätzen mit einer besonders hohen wirtschaftlichen Wirkung erhöht wird, und indem der Wettbewerb und die Transparenz auf dem Informationsmarkt gestärkt wird.
  • Sie ist Bestandteil eines Maßnahmenpakets zur Stärkung der Datenwirtschaft der Europäischen Union (EU), einschließlich der Entwicklung von künstlicher Intelligenz.
  • Auch bezeichnet als „Open-Data-Richtlinie“, ändert sie die Richtlinie 2003/98/EG.
  • Mit ihr wird die Richtlinie 2003/98/EG und die Richtlinie 2013/37/EU ab dem 17. Juli 2021 aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie basiert auf dem allgemeinen Prinzip, dass öffentliche und öffentlich finanzierte Daten für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendbar sind sollten.

Offene Daten

Mit der Richtlinie wird die Verwendung von offenen Daten gefördert (Daten in offenen Formaten*, die Einzelpersonen frei verwenden können und zu jedem Zweck teilen können). Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen müssen ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischen Formaten zur Verfügung stellen, die offen, maschinenlesbar, zugänglich, auffindbar und wiederverwendbar, vollständig samt Metadaten sind.

Praktische Vorkehrungen zur Weiterverwendung

  • Öffentliche Stellen müssen Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten gegebenenfalls auf elektronischem Wege bearbeiten, um sie innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen.
  • Außerdem müssen sie die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Online-Suche nach Dokumenten in ihrem Besitz zu erleichtern.
  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen zudem die effektive Weiterverwendung von Dokumenten erleichtern, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen über die in der Richtlinie umrissenen Rechte und durch das Bereitstellen von Hilfe und Führung.

Dynamische Daten und Echtzeitdaten

Dynamische Daten sind unmittelbar nach der Erhebung über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle oder, wo es angebracht ist, als Massen-Download zur Verfügung gestellt werden.

Forschungsdaten

  • Die Mitgliedstaaten unterstützen die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme von Strategien und einschlägiger Maßnahmen mit dem Ziel, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ und im Einklang mit den „FAIR“-Grundsätzen offen zugänglich zu machen.
  • Bedenken hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum, des Schutzes personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit, der Sicherheit und der legitimen Geschäftsinteressen sind nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“, zu berücksichtigen.
  • Öffentlich finanzierte Forschungsdaten können für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden in Fällen, in denen sie bereits mittels eines institutionellen oder thematischen Archivs öffentlich zugänglich sind.

Lauterere Handel und Nichtdiskriminierung

  • Die Weiterverwendung von Dokumenten ist offen für jeden auf dem Markt, und alle anwendbaren Bedingungen der Weiterverwendung sind nichtdiskriminierend.
  • Als allgemeine Regel gilt, dass Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen, die im Besitz der Dokumente sind, und dritten Parteien keine Exklusivrechte garantieren können.
  • In eng definierten Fällen, in denen die Richtlinie solche Vereinbarungen erlaubt, ist ihre Gültigkeit Gegenstand einer regelmäßigen Prüfung, und es gelten besondere Transparenzanforderungen.

Hochwertige Datensätze

Dokumente, deren Weiterverwendung mit erheblichen sozioökonomischen Vorteilen verbunden ist, sollten unter besonders benutzerfreundlichen Bedingungen für die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Richtlinie verpflichtet daher die Europäische Kommission zur Annahme einer Liste hochwertiger Datensätze, die kostenlos in maschinenlesbaren Formaten, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massenladungen zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Datensätze wurden aus sechs thematischen Kategorien ausgewählt, die in Anhang I aufgeführt sind:

  • Georaum;
  • Erdbeobachtung und Umwelt;
  • Meteorologie;
  • Statistik;
  • Unternehmen und Eigentumsverhältnisse von Unternehmen;
  • Mobilität.

Außerdem kann die Kommission neue thematische Kategorien hinzufügen, und zwar durch einen delegierten Rechtsakt.

In einem Durchführungsrechtsakt legt die Verordnung (EU) 2023/138 eine Liste spezifischer hochwertiger Datensätze sowie die Modalitäten für ihre Veröffentlichung und Weiterverwendung fest.

Entgelte

  • Die Weiterverwendung von Dokumenten sollte unentgeltlich erfolgen. Allerdings kann die Erstattung der durch die Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten gestattet werden.
  • Ausnahmsweise können kulturelle Institutionen, öffentliche Unternehmen und einige halböffentliche Stellen, die die in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, höhere Gebühren festlegen, um die einschlägigen Kosten zu decken.

Ausnahmen

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf

  • Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;
  • Dokumente, die wegen des nationalen Zugangsregimes oder aus Gründen des Schutzes kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;
  • Dokumente, deren Bereitstellung nicht in den Umfang eines öffentlichen Auftrags einer öffentlichen Stelle oder nicht in den Umfang der Bereitstellung von Diensten im öffentlichen Interesse eines öffentlichen Unternehmens fällt;
  • Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt sind und daher nicht den Vorschriften für die Auftragsvergabe gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen (siehe Zusammenfassung);
  • andere Dokumente, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführt sind.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 17. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Weiterverwendung. Verwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen befinden, durch Personen oder juristische Personen.
Öffentliche Stelle. Der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Öffentliches Unternehmen. Jedes Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen einen beherrschenden Einfluss ausüben können; dies umfasst Unternehmen, die als Straßenpersonentransport- oder Schienenverkehrsunternehmen, Luftfahrtunternehmen und EU-Reeder tätig sind und die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erfüllen.
Dynamische Daten. Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; typischerweise von Sensoren generierte Daten.
Offenes Format. Ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56-83).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43-75).

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1-15).

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/25/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.01.2023

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