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Document 31996L0053

Zulässige Höchstmaße und -gewichte für Lkw, Busse und Reisebusse

Zulässige Höchstmaße und -gewichte für Lkw, Busse und Reisebusse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 96/53/EG – höchstzulässige Abmessungen und höchstzulässiges Gewicht für Lkw, Omnibusse und Reisebusse im grenzüberschreitenden Verkehr

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie zu Gewicht und Abmessungen wird angestrebt, die Funktionsweise des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) zu verbessern und den freien Warenverkehr in der EU zu gewährleisten, indem sie Höchstgrenzen für schwere Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Reisebusse festlegt, die für grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb der EU eingesetzt werden.
  • Sie schreibt vor, dass nationale Verkehrsunternehmen die Normen für grenzüberschreitende Beförderungen erfüllen müssen.
  • Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/719 geändert, mit der angestrebt wird, schwere Nutzfahrzeuge und Busse ökologischer und sicherer zu gestalten, indem in bestimmten Fällen und unter gewissen Voraussetzungen Gewichte und Abmessungen zugelassen werden, welche die in der Richtlinie 96/53/EG festgelegten Grenzwerte überschreiten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Richtlinie, einschließlich ihrer Änderungen, gilt für die Abmessungen von:
    • Fahrzeugen für die Güterbeförderung und ihren Anhängern mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen;
    • Fahrzeugen für die Personenbeförderung von mehr als neun Personen.
  • Sie findet keine Anwendung auf Gelenkbusse, die aus mehr als einer Gelenkverbindung bestehen.
  • Die Richtlinie (EU) 2015/719 erlaubt eine Erhöhung des Gewichts um 1 Tonne für mit alternativen Kraftstoffen* betriebene Lastkraftwagen und dreiachsige Busse, um dem für die alternative Antriebstechnik erforderlichen Gewicht Rechnung zu tragen.
  • Mit der Verordnung (EU) 2019/1242 wurde die Richtlinie geändert, um ein Mehrgewicht von 1 Tonne für emissionsfreie* Lastkraftwagen und dreiachsige Gelenkbusse (siehe Zusammenfassung) zu erlauben.
  • Zudem wird das Höchstgewicht für zweiachsige Kraftomnibusse um 1,5 Tonnen erhöht, um den Entwicklungen im öffentlichen Personenverkehr Rechnung zu tragen, unter anderem dem erhöhten Durchschnittsgewicht der Fahrgäste von Kraftomnibussen und ihres Gepäcks sowie der neuen Ausrüstung, die erforderlich ist, um die geltenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.

Grenzüberschreitender Verkehr

  • Sie legt Höchstgrenzen für Gewicht und Abmessungen sowie bestimmte weitere Fahrzeugeigenschaften fest, die in den Anhängen der Richtlinie dargelegt werden.
  • Fahrzeuge, welche die festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Sondergenehmigung auf den Straßen eines Mitgliedstaats der EU zugelassen.
  • Fahrzeuge aus einem Mitgliedstaat, die den festgelegten Höchstgrenzen entsprechen, müssen zur Nutzung auf den Straßen eines anderen Mitgliedstaats zugelassen werden. Eine mögliche Ausnahme stellen gegebenenfalls begrenzte Straßenabschnitte dar, wie z. B. kleine Ortschaften, Orte von besonderem Interesse oder alte Brücken, für die von der Verwaltung geringere Höchstgrenzen festgelegt werden können.

Innerstaatlicher Verkehr

Fahrzeuge, welche die festgelegten Höchstabmessungen überschreiten, sind nicht zur Nutzung auf den Straßen eines Mitgliedstaats zugelassen. Es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmen für diese Höchstgrenzen, u. a. für:

  • die Länge von Fahrzeugen mit aerodynamischen Merkmalen, die der Effizienzsteigerung dienen sollen;
  • die Länge von Fahrzeugen, die zur Beförderung bestimmter Güter, wie z. B. Holz, bestimmt sind;
  • die Länge von Kombinationen aus Standardfahrzeugen (Kraftfahrzeuge mit Anhänger oder Sattelanhänger);
  • die Länge und das Gewicht von Fahrzeugen, die Container per intermodaler Beförderung* transportieren.

Für den innerstaatlichen Verkehr können die Mitgliedstaaten höhere Gewichtsobergrenzen genehmigen.

Für einen begrenzten Zeitraum dürfen die Mitgliedstaaten zudem innerhalb ihrer Hoheitsgebiete neue Technologien für Fahrzeuge testen, welche die festgelegten Höchstgrenzen überschreiten.

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Fahrzeuge mit einem der folgenden Nachweise für die Einhaltung dieser Richtlinie versehen sind:

  • einem Fabrikschild mit einem weiteren Schild, auf dem die Abmessungen angegeben sind;
  • einem einzelnen Schild, das beide oben genannten Angaben enthält;
  • einem Dokument mit den gleichen Informationen, das von dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde.

Weitere Angaben dazu finden sich in Anhang III der Richtlinie.

Durchsetzung der Vorschriften

Die einzelstaatlichen Regierungen bestimmen darüber, wie die Vorschriften durchgesetzt und welche Sanktionen für die Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts verhängt werden sollen. Sie sollten jedoch spezifische Maßnahmen ergreifen, um die in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeuge zu bestimmen, die mutmaßlich diese Grenzen überschritten haben, und dazu automatische Systeme nutzen (Sensoren an der Straße oder bordeigene Wiegesysteme). Der Europäischen Kommission ist alle zwei Jahre ein Bericht vorzulegen, aus dem Folgendes hervorgeht:

  • die Anzahl der während der vorangehenden zwei Kalenderjahre durchgeführten Kontrollen;
  • die Anzahl der festgestellten Fälle von Überladung bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen.

Durchführungsrechtsakte

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 legt einheitliche Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität und Kompatibilität bordeigener Wiegesysteme fest, die in Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen installiert sind, um die Einhaltung der Richtlinie 96/53/EG oder der Anforderungen an das höchstzulässige Gewicht für den innerstaatlichen Verkehr des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingesetzt wird, sicherzustellen.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 legt detaillierte Vorschriften für den Einsatz von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen (z. B. einziehbare oder klappbare Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Anhängern) fest.

Hinweis: ein eng verbundener Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2019/1892, legt die Vorschriften bezüglich der Typgenehmigung für verlängerte Führerhäuser sowie für aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen fest.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 96/53/EG ist am 17. September 1996 in Kraft getreten und musste bis spätestens 16. September 1997 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Alternative Kraftstoffe. Kraftstoffe oder Kraftquellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen, zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Dazu zählt:
  • Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen;
  • Wasserstoff;
  • Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG);
  • Flüssiggas (LPG);
  • mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme.
Emissionsfreie Lastkraftwagen und Busse. Schwere Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen und Busse) ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen bestimmte Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh bzw. weniger als 1 g CO2/km betragen.
Intermodale Beförderung. Gütertransport, der eine Kombination aus Straßentransport und alternativem Transport auf der Schiene und/oder auf dem Wasser darstellt, bei dem die Güter in einer intermodalen Ladeeinheit (Container oder Wechselaufbau von bis zu 45 Fuß) transportiert werden, ohne dass die eigentlichen Güter beim Umschlag behandelt werden. Die Nutzung dieser alternativen Transportwege sollte hier den Hauptteil der Strecke ausmachen, die Nutzung des Straßengüterverkehrs hingegen auf eine kurze Strecke zu Beginn und/oder am Ende der Gesamtstrecke begrenzt sein.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59-75).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 96/53/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 297 vom 18.11.2019, S. 3-4).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17-41).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur näheren Regelung der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität und Kompatibilität bordeigener Wiegesysteme nach der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 192 vom 18.7.2019, S. 1-22).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.12.2021

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