Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31971L0320

    Bremsanlagen bestimmter Kraftfahrzeugsklassen (bis 2014)

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

    Bremsanlagen bestimmter Kraftfahrzeugsklassen (bis 2014)

    RECHTSAKT

    Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern [Siehe Ändernde(r) Rechtsakt(e)].

    ZUSAMMENFASSUNG

    Diese Richtlinie legt Verfahren für die EG-Typgenehmigung von Bremsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge fest.

    Sie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten unter eine der nachstehenden Klassen fallenden Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger: M (M1, M2, M3), N (N1, N2, N3) und O (O1, O2, O3, O4).

    Bremsanlage bezeichnet die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält.

    Die Bremsanlage muß folgende Anforderungen erfüllen:

    • Betriebsbremsung: Kontrolle der Fahrzeugbewegung, ohne daß der Fahrer die Hände von der Lenkanlage nehmen muß;
    • Hilfsbremsung: Anhalten des Fahrzeugs, wobei der Fahrer mit mindestens einer Hand die Kontrolle über die Lenkanlage behalten muß;
    • Feststellbremsung: Fahrzeug wird im Stillstand gehalten.

    An einer Bremsanlage müssen mindestens 2 voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sein. Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß von der der Feststellbremsanlage getrennt sein.

    Darüber hinaus sind in der Richtlinie Sicherheitsstandards, ein System zur Prüfung der Wirksamkeit der Bremsanlage sowie ein System zur Fahrzeugkontrolle vorgesehen.

    Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EG-Typgenehmigung noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf dessen Bremsanlagen beziehen, verweigern, wenn dieses Fahrzeug mit den in den Anhängen der Richtlinie vorgesehenen Anlagen ausgestattet ist und wenn diese Anlagen die Vorschriften der genannten Anhänge erfüllen.

    Diese Richtung wird mit Wirkung vom 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ersetzt.

    Bezug

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Richtlinie 71/320/EWG

    30.7.1971

    30.1.1973

    ABl. L 202 vom 6.9.1971

    Ändernde(r) Rechtsakt(e)

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Richtlinie 85/647/EWG

    23.12.1985

    10.10.1986

    ABl. L 380 vom 31.12.1985

    Richtlinie 98/12/EG

    7.4.1998

    31.12.1998

    ABl. L 81 vom 18.3.1998

    Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Richtlinie 71/320/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

    Letzte Änderung: 03.11.2011

    nach oben