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Document 02014R0652-20180101

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/652/2018-01-01

02014R0652 — DE — 01.01.2018 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 652/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG

(ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2016/1012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016

  L 171

66

29.6.2016

►M2

VERORDNUNG (EU) 2016/2031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016

  L 317

4

23.11.2016

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/67 DER KOMMISSION vom 4. November 2016

  L 9

2

13.1.2017

►M4

VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017

  L 95

1

7.4.2017

►M5

VERORDNUNG (EU) 2017/2393 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2017

  L 350

15

29.12.2017


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S.  40 (2017/625)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 652/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG



TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Gegenstand, Geltungsbereich und Ziele

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den folgenden von Rechtsvorschriften der Union abgedeckten Bereichen:

a) Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Entsorgung von Lebensmitteln, einschließlich der Regelungen zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und zum Schutz von Verbraucherinteressen und Verbraucherinformation sowie Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

b) Futtermittel und Futtermittelsicherheit, auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Entsorgung sowie der Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Regelungen zur Gewährleistung fairer Handelspraxis und zum Schutz der Verbraucherinteressen und Verbraucherinformationen;

c) Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen;

d) Festlegung von Bestimmungen über das Tierwohl;

e) Maßnahmen zum Schutz gegen Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG („Schädlinge“);

f) Erzeugung im Hinblick auf das Inverkehrbringen sowie das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial;

g) Festlegung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden;

h) Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten;

i) absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt;

j) Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf Pflanzensorten und Erhaltung und Austausch pflanzengenetischer Ressourcen.

Artikel 2

Ziele

(1)  Mit den in Artikel 1 genannten Ausgaben soll Folgendes erreicht werden:

a) das allgemeine Ziel eines Beitrags zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und in damit verbundenen Bereichen durch die Prävention und Tilgung von Seuchen und Schädlingen, und durch die Gewährleistung eines hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus unter gleichzeitiger Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie der Union sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen;

b) die folgenden Einzelziele:

i) Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen, die die Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion;

ii) Leistung eines Beitrags zu einem besseren Tiergesundheitszustand für die Union und Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes;

iii) Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung, wenn diese Schädlinge in der Union aufgetreten sind;

iv) Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten, die im Hinblick auf die wirksame Durchführung und Einhaltung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften der Union ausgeführt werden.

(2)  Ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziele erreicht werden, wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:

a) für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i: eine Reduzierung der Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen in der Union, die mit der Lebensmittelsicherheit oder Zoonosen in Zusammenhang stehen;

b) für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:

i) eine Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen, die frei von den Tierseuchen sind, für die eine Finanzhilfe gewährt wird;

ii) die allgemeine Verringerung von Seuchenparametern wie Inzidenz, Prävalenz und Anzahl der Ausbrüche;

c) für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii:

i) die Abdeckung des Hoheitsgebiets der Union durch Schädlingsüberwachung, insbesondere für Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist, und solchen, die als äußerst gefährlich für das Unionsgebiet gelten;

ii) die Dauer und Erfolgsrate der Tilgung solcher Schädlinge;

d) für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv: ein günstiger Trend bei den Ergebnissen von Kontrollen in bestimmten Problemgebieten, die von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt und gemeldet werden.



KAPITEL II

Finanzierungsformen und allgemeine Finanzbestimmungen

Artikel 3

Finanzierungsformen

(1)  Die Finanzierungsmaßnahmen der Union für die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt.

(2)  Werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Finanzhilfen gewährt, so gelten sie als genannte Empfänger im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Solche Finanzhilfen können ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.

(3)  Die finanzielle Beteiligung der Union an den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen kann auch in Form von freiwilligen Zahlungen an internationale Organisationen erfolgen, deren Vertragspartei die Union ist oder an deren Arbeit sie sich beteiligt und die in den von den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 abgedeckten Bereichen tätig sind.

Artikel 4

Haushalt

(1)  Der Höchstbetrag für die in Artikel 1 genannten Ausgaben für den Zeitraum 2014 bis 2020 beläuft sich auf 1 891 936 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag kann auch für Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Bewertungstätigkeiten gelten, die für die Verwaltung der Ausgaben gemäß Artikel 1 und das Erreichen der jeweiligen Ziele erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Studien und Sachverständigensitzungen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, sowie allen weiteren Kosten für fachliche und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung dieser Ausgaben entstehen.

(3)  Der Höchstbetrag kann ferner für Kosten für fachliche und administrative Unterstützung gelten, die den Übergang zwischen Maßnahmen, die vor und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden, gewährleisten. Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen.

▼M5

(4)  Bei der Genehmigung mehrjähriger Maßnahmen können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Maßnahmen, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

▼B

Artikel 5

Höchstsätze für Finanzhilfen

(1)  Erfolgt die finanzielle Beteiligung der Union in Form einer Finanzhilfe, so sollte sie höchstens 50 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Höchstsatz kann auf bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben angehoben werden im Hinblick auf

a) grenzüberschreitende Tätigkeiten, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um Schädlinge oder Tierseuchen zu bekämpfen oder zu tilgen oder ihnen vorzubeugen;

b) Mitgliedstaaten, in denen das Bruttonationaleinkommen pro Einwohner auf der Grundlage der jüngsten Eurostat-Daten weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

(3)  Der in Absatz 1 genannte Höchstsatz kann auf bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben angehoben werden, wenn die mit Unionsmitteln unterstützten Tätigkeiten die Vorbeugung gegen schwerwiegende unionsbezogene Gesundheitsrisiken für Mensch, Tier und Pflanze sowie deren Eindämmung betreffen und

a) darauf ausgerichtet sind, zu verhindern, dass es zu Todesopfern oder zu umfassenderen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für die Union insgesamt kommt;

b) spezifische, für die Union insgesamt unerlässliche Aufgaben sind, wie von der Kommission in dem gemäß Artikel 36 Absatz 1 verabschiedeten Arbeitsprogramm ausdrücklich festgelegt, oder

c) in Drittländern durchgeführt werden.



TITEL II

FINANZBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Tiergesundheit



Abschnitt 1

Sofortmaßnahmen

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

(1)  Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen zu den in Artikel 5 Absätze 1 bis 3 genannten Höchstsätzen für Maßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten einer der gemäß Artikel 7 gelisteten Tierseuchen ergriffen werden, sofern diese Maßnahmen unverzüglich durchgeführt und die im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bestimmungen eingehalten wurden. Diese Finanzhilfen können auch Kosten umfassen, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten einer derartigen Seuche entstanden sind, sofern das Auftreten anschließend bestätigt wurde.

(2)  Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn infolge des bestätigten Auftretens einer der gemäß Artikel 7 gelisteten Tierseuchen mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Seuche eng zusammenarbeiten.

(3)  Den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen können Finanzhilfen für Schutzmaßnahmen gewährt werden, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Ausbreitung — im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats — einer der gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ergriffen werden.

(4)  Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheidet, dass zur Bekämpfung der gemäß den Artikeln 7 oder 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ein Vorrat an biologischen Mitteln angelegt werden muss.

(5)  Ein Finanzbeitrag der Union kann für das Anlegen von Vorräten biologischer Mittel oder den Erwerb von Impfdosen gewährt werden, wenn das Auftreten oder die Ausbreitung einer der gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats für die Union eine Bedrohung darstellen kann.

Artikel 7

Liste der Tierseuchen

(1)  Die Liste der Tierseuchen, die für eine Finanzierung gemäß Artikel 6 in Betracht kommen, ist in Anhang I angeführt.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Liste der Tierseuchen zu ergänzen; dabei berücksichtigt sie die Tierseuchen, die gemäß der Richtlinie 82/894/EWG gemeldet werden müssen, sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, da sie auf Folgendes bedeutende Auswirkungen haben:

a) die menschliche Gesundheit;

b) die Tiergesundheit oder das Tierwohl, oder

c) die Landwirtschaft oder die Aquakulturproduktion oder verwandte Wirtschaftszweige.

Artikel 8

Förderfähige Kosten

(1)  Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Absatz gewährt werden:

a) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert solcher Tiere, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;

b) Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere und damit zusammenhängende Transportkosten;

c) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;

d) Kosten für die Reinigung, Desinsektion und Desinfizierung von Betrieben und Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers;

e) Kosten für den Transport und die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können;

f) Kosten für Erwerb, Lagerung, Verwaltung oder Vertrieb von Impfstoffen und Ködern, sowie Kosten der Vornahme der Impfung an sich, sofern die Kommission solche Maßnahmen beschließt oder genehmigt;

g) Kosten für Transport und Entsorgung der Tierkörper;

h) in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige für die Tilgung der Seuche unabdingbare Kosten gemäß dem in Artikel 36 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsbeschluss.

(2)  Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sind Kosten ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission das Auftreten der Seuche melden. Diese Kosten können auch Kosten umfassen, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten einer derartigen Seuche entstanden sind, sofern dieses Auftreten einer Seuche anschließend bestätigt wird.

(3)  Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden Mittelbindungen vor und erstattet die förderfähigen Kosten.



Abschnitt 2

Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen

Artikel 9

Förderfähige Programme

Für die jährlichen oder mehrjährigen nationalen Programme der Mitgliedstaaten zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der gemäß Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen („nationale Programme“) können Finanzhilfen gewährt werden.

Artikel 10

Liste der Tierseuchen und Zoonosen

(1)  Die Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für Finanzhilfen gemäß Artikel 9 in Betracht kommen, ist in Anhang II angeführt.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu ergänzen; dabei berücksichtigt sie

a) den Sachstand in Bezug auf Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben;

b) die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder

c) neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen.

Artikel 11

Förderfähige Kosten

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nationalen Programme entstehen, können für Finanzhilfen gemäß Artikel 9 in Betracht kommen:

a) Kosten für Probenahmen von Tieren;

b) Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i) Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung solcher Tests verwendet werden;

ii) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

c) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert solcher Tiere, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;

d) Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere;

e) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;

f) Kosten für Erwerb, Lagerung, Verabreichung, Verwaltung oder Vertrieb von im Rahmen der Programme verwendeten Impfdosen oder Impfstoffen und Ködern;

g) Kosten für die Reinigung, Desinfizierung und Desinsektion des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers, und

h) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer erforderlicher Maßnahmen als die unter den Buchstaben a bis g genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 4 aufgeführt sind.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Restwert der Tiere gegebenenfalls von der Entschädigung abzuziehen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d ist der Restwert von hitzebehandelten nicht bebrüteten Eiern von der Entschädigung abzuziehen.

Artikel 12

Inhalt und Vorlage der nationalen Programme

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai die nationalen Programme, deren Beginn im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen.

Nach dem 31. Mai vorgelegte nationale Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

(2)  Die nationalen Programme enthalten mindestens folgende Angaben:

a) eine Beschreibung der epidemiologischen Situation in Bezug auf die jeweilige Tierseuche oder Zoonose vor Programmbeginn;

b) eine Beschreibung und Abgrenzung der unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiete;

c) die Laufzeit des Programms;

d) die durchzuführenden Maßnahmen;

e) die veranschlagten Finanzmittel;

f) die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen, und

g) geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In den mehrjährigen nationalen Programmen sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und f genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe e jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

(3)  Wenn der Ausbruch oder die Ausbreitung einer der gemäß Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen wahrscheinlich eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der Union darstellt und die Union so vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden soll, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten benachbarter Drittländer in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind.

Artikel 13

Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme

(1)  Die Kommission bewertet die nationalen Programme unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 aufgeführt sind.

(2)  Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a) die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten nationalen Programme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;

b) den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;

c) den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme, und

d) etwaige vorläufige Vorbedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

(3)  Die Kommission genehmigt die jährlichen nationalen Programme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 14 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

(4)  Die Kommission genehmigt die mehrjährigen nationalen Programme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten.

▼M5 —————

▼B

Artikel 14

Berichterstattung

Für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige nationale Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr. Dieser Bericht enthält die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g, und eine detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten.

Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes genehmigte jährliche nationale Programm bis zum 31. August jedes Jahres einen finanziellen Zwischenbericht.

Artikel 15

Zahlungen

Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines nationalen Programms werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 30. April des folgenden Jahres übermittelt.

Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag der Union zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 14 genannten Berichte.



KAPITEL II

Pflanzengesundheit



Abschnitt 1

Sofortmaßnahmen

Artikel 16

Förderfähige Maßnahmen

(1)  Den Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der in Artikel 17 festgelegten Bedingungen für die folgenden Maßnahmen gegen Schädlinge Finanzhilfen zu den in Artikel 5 Absätze 1 bis 3 genannten Höchstsätzen gewährt werden:

a) Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß den in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden;

b) Maßnahmen zur Eindämmung eines Schädlings, gegen den die Union gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG in einem befallenen Gebiet, in dem der Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen verabschiedet hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Tilgung dieses Schädlings in der Pufferzone, falls er in dieser Pufferzone nachgewiesen wird;

c) zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG Unionsmaßnahmen erlassen wurden, bei denen es sich nicht um die in Buchstabe a genannten Tilgungsmaßnahmen und Eindämmungsmaßnahmen gemäß Buchstabe b handelt, sofern diese Maßnahmen entscheidend zum Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings beitragen.

Finanzhilfen für Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können auch für Maßnahmen gewährt werden, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten eines derartigen Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten anschließend bestätigt wird.

(2)  Finanzhilfen gemäß Absatz 1 können auch an einen Mitgliedstaat vergeben werden, in dessen Hoheitsgebiet Schädlinge gemäß Absatz 1 nicht vorhanden sind, sofern Maßnahmen gegen das Eindringen dieser Schädlinge in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats aufgrund ihres Vorhandenseins in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland in unmittelbarer Grenznähe getroffen wurden.

(3)  Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn infolge des bestätigten Auftretens eines der Schädlinge gemäß Artikel 17 mindestens zwei Mitgliedstaaten zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 eng zusammenarbeiten.

(4)  Für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen können auch internationalen Organisationen Finanzhilfen gewährt werden.

Artikel 17

Bedingungen

Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts eingehalten wurden, und soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist bzw. sind:

a) sie betreffen die in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG und in deren Anhang II Teil A Kapitel I aufgeführten Schädlinge;

b) sie betreffen Schädlinge, die unter eine von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme fallen;

c) sie betreffen Schädlinge, für die Maßnahmen gemäß den Richtlinien 69/464/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG oder 2007/33/EG erlassen wurden, oder

d) sie betreffen Schädlinge, die nicht in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, für die eine Maßnahme gilt, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG angenommen wurde, und die vorläufig für eine Auflistung in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG oder in deren Anhang II Teil A Kapitel I in Betracht kommen.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigten Maßnahme angefallen sind.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe d erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats angenommenen Maßnahme oder nach dem Auslaufen dieser Maßnahme angefallen sind.

Artikel 18

Förderfähige Kosten

(1)  Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 16 entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:

a) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und für sonstige notwendige Materialien, für Behandlungsprodukte, Probenahme und Labortests;

b) Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;

c) Kosten für die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer für die Behandlung, die Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie für die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land, Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

d) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen von Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG gelten, begrenzt auf den Marktwert solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände wie wenn sie nicht von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Rückgewinnungswert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen, und

e) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als den unter den Buchstaben a bis d genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 aufgeführt sind.

Die Entschädigung der Eigentümer gemäß Buchstabe c ist nur dann förderfähig, wenn die Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt wurden.

(2)  Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sind Kosten ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem ein Mitgliedstaat der Kommission das Vorhandensein des Schädlings meldet. Diese Kosten können auch Kosten umfassen, die infolge des Verdachts auf ein Auftreten dieses Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten in der Folge bestätigt wird.

(3)  Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung der förderfähigen Ausgaben vor.



Abschnitt 2

Überwachungsprogramme hinsichtlich des Nachweises von Schädlingen

Artikel 19

Förderfähige Überwachungsprogramme

Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum Nachweis von Schädlingen durchführen („Überwachungsprogramme“), sofern diese Programme mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) sie betreffen die in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG und in deren Anhang II Teil A Kapitel I aufgeführten Schädlinge;

b) sie betreffen Schädlinge, die unter eine von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme fallen.

Für Schadorganismen gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruhen die Überwachungsprogramme auf einer Bewertung des Risikos der Einschleppung, der Ansiedlung oder der Verbreitung dieser Schädlinge in das bzw. im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und zielen mindestens auf die Schädlinge, die das bedeutendste Risiko darstellen, und die Pflanzensorten, die diesen Risiken ausgesetzt sind, ab.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigten Maßnahme angefallen sind.

Artikel 20

Förderfähige Kosten

Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 19 entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:

a) Kosten für die Probenahme;

b) Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i) Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;

ii) Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

c) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als die unter den Buchstaben a und b genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 aufgeführt sind.

Artikel 21

Inhalt und Vorlage der Überwachungsprogramme

(1)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Mai die Überwachungsprogramme vor, deren Beginn im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen.

Nach dem 31. Mai vorgelegte Überwachungsprogramme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

(2)  Die Überwachungsprogramme enthalten mindestens folgende Angaben:

a) die in das Programm einbezogenen Schädlinge;

b) eine Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf das Vorhandensein der betreffenden Schädlinge;

c) die Laufzeit des Programms;

d) die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests, die für die betreffenden Schädlinge und Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnisse und anderen Gegenstände geplant sind;

e) die veranschlagten Finanzmittel;

f) die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen, und

g) geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In jedem mehrjährigen Überwachungsprogramm sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und f genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe e jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

Artikel 22

Bewertung und Genehmigung der Überwachungsprogramme

(1)  Die Kommission bewertet die Überwachungsprogramme unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 aufgeführt sind.

(2)  Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a) die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten Überwachungsprogramme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;

b) den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;

c) den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme; und

d) etwaige vorläufige Vorbedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

(3)  Die Kommission genehmigt die jährlichen Überwachungsprogramme und die entsprechenden Finanzmittel bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jenes Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 23 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

(4)  Die Kommission genehmigt die mehrjährigen Überwachungsprogramme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten.

▼M5 —————

▼B

Artikel 23

Berichterstattung

Für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige Überwachungsprogramm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr. Dieser Bericht enthält die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g, und eine detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten. Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes genehmigte jährliche Überwachungsprogramm bis zum 31. August jedes Jahres einen finanziellen Zwischenbericht.

Artikel 24

Zahlungen

Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines Überwachungsprogramms werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 30. April des folgenden Jahres übermittelt.

Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag der Union zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 23 genannten Berichte.



Abschnitt 3

Programme für die Schädlingsbekämpfung in Regionen in äußerster Randlage der Union

Artikel 25

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten

(1)  Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für Programme gewährt werden, die sie zur Schädlingsbekämpfung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV in Übereinstimmung mit den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 („Programme für die Regionen in äußerster Randlage“) durchführen. Diese Finanzhilfen betreffen Tätigkeiten, die für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der in diesen Regionen geltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung erforderlich sind — sei es, dass es sich dabei um Unionsvorschriften oder um Vorschriften der Mitgliedstaaten handelt.

(2)  Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten für Programme in den Regionen in äußerster Randlage entstehen, können Finanzhilfen der Union gewährt werden:

a) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und für Behandlungsprodukte;

b) Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;

c) Kosten für die Probenahme;

d) Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i) Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;

ii) Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist.

Artikel 26

Inhalt und Vorlage der Programme für die Regionen in äußerster Randlage

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai die Programme für die Regionen in äußerster Randlage, deren Anlauf im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen möchten.

Nach dem 31. Mai vorgelegte Programme für die Regionen in äußerster Randlage kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

(2)  Die Programme für die Regionen in äußerster Randlage müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) die in das Programm einbezogenen Schädlinge;

b) eine Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf das Vorhandensein der betreffenden Schädlinge;

c) eine technische Analyse der regionalen Pflanzengesundheitssituation;

d) die Laufzeit des Programms;

e) die Aktivitäten im Rahmen des Programms und gegebenenfalls die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests, die für die betreffenden Schädlinge und Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und anderen Gegenstände geplant sind;

f) die veranschlagten Finanzmittel;

g) die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen; und

h) geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In jedem mehrjährigen Programm für die Regionen in äußerster Randlage sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, e und g genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe f jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

Artikel 27

Bewertung und Genehmigung der Programme für die Regionen in äußerster Randlage

(1)  Die Programme für die Regionen in äußerster Randlage werden unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 festgelegt sind, bewertet.

(2)  Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a) die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten Programme für die Regionen in äußerster Randlage, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;

b) den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;

c) den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme; und

d) etwaige vorläufige Bedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

(3)  Die jährlichen Programme für die Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzmittel werden bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses für die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 28 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

(4)  Die mehrjährigen Programme für die Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt.

▼M5 —————

▼B

Artikel 28

Berichterstattung

Für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige Programm für die Regionen in äußerster Randlage übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr. Dieser Bericht enthält die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h, und eine detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten.

Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes genehmigte jährliche Programm für die Regionen in äußerster Randlage bis zum 31. August jedes Jahres einen finanziellen Zwischenbericht.

Artikel 29

Zahlungen

Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines Programms für die Regionen in äußerster Randlage werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 30. April des folgenden Jahres übermittelt.

Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag der Union zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 28 genannten Berichte.



KAPITEL III

Finanzielle Beteiligung an amtlichen Kontrollen und anderen Tätigkeiten

Artikel 30

▼M1

Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union

▼M4

(1)  Zur Deckung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen, können Finanzhilfen gewährt werden an:

a) Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 93 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

b) Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz gemäß Artikel 95 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;

c) Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette der Union gemäß Artikel 97 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ .

▼B

(2)  Folgende Kosten kommen für Finanzhilfen gemäß Absatz 1 in Betracht:

▼M1

a) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien oder Zentren, die diese in ihrer Funktion als Referenzlaboratorien oder Referenzzentren der Europäischen Union durchführen, beteiligt ist;

▼B

b) Kosten für Investitionsgüter;

c) Kosten für Verbrauchsgüter;

d) Kosten für die Beförderung von Proben, Dienstreisen, Sitzungen oder Schulungen.

▼M4

Artikel 30a

Akkreditierung nationaler Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit

(1)  Finanzhilfen können nationalen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 100 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ für Kosten gewährt werden, die den Laboratorien bei der Erlangung der Akkreditierung gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ für die Anwendung von Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen entstehen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft werden soll.

(2)  Die Finanzhilfe kann einem einzigen nationalen Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat für jedes Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Pflanzengesundheit während höchstens drei Jahren nach der Benennung dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union gewährt werden.

▼B

Artikel 31

Schulung

(1)  Die Union kann die Schulung des Personals der für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen, um einen einheitlichen Ansatz für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu entwickeln.

(2)  Die Kommission wird Schulungsprogramme erstellen, in denen die Interventionsprioritäten auf der Grundlage der ermittelten Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Pflanzengesundheit festgelegt sind.

(3)  Um für eine Unionsförderung gemäß Absatz 1 in Betracht zu kommen, müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die im Rahmen der Ausbildungs- und Schulungstätigkeiten gemäß dem genannten Absatz erworbenen Kenntnisse wie erforderlich verbreitet und dass sie in den nationalen Schulungsprogrammen angemessen eingesetzt werden.

(4)  Für folgende Kosten können Finanzhilfen gemäß Absatz 1 gewährt werden:

a) Kosten für die Organisation der Schulungen, einschließlich Schulungen, die auch Teilnehmern aus Drittstaaten offenstehen, oder der Austauschaktivitäten;

b) Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten des Personals der zuständigen Behörden, das an der Schulung teilnimmt.

Artikel 32

Sachverständige aus den Mitgliedstaaten

Es kann eine finanzielle Beteiligung der Union für die Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten gewährt werden, die von der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Unterstützung ihrer Experten benannt werden.

Artikel 33

Koordinierte Kontrollpläne und Datenerhebung

(1)  Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen für die Durchführung der koordinierten Kontrollpläne gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und die Erhebung von Daten entstehen.

(2)  Folgende Kosten können für Finanzhilfen in Betracht kommen:

a) Kosten für Probenahmen und Labortest,

b) Kosten für Ausrüstungen, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle und Aufgaben der Datenerhebung erforderlich sind.



KAPITEL IV

Sonstige Maßnahmen

Artikel 34

Informationssysteme

(1)  Die Union finanziert die Einrichtung und Nutzung der von der Kommission verwalteten Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsysteme, die für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1 genannten Vorschriften erforderlich sind.

(2)  Ein Finanzbeitrag der Union kann für die Einrichtung und Verwaltung von Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsystemen Dritter, einschließlich internationaler Organisationen, gewährt werden, sofern diese Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsysteme

a) nachweislich einen Mehrwert für die Union als Ganzes schaffen und in der gesamten Union allen interessierten Nutzern zur Verfügung stehen; und

b) für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Artikel 35

Durchführung und Anpassung der Rechtsvorschriften

(1)  Die Union kann Finanzhilfen für technische und wissenschaftliche Arbeit — einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten — bereitstellen, die notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Rechtsvorschriften für die in Artikel 1 genannten Bereiche und die Anpassung dieser Vorschriften an die wissenschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten.

Den Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen, die in den in Artikel 1 genannten Bereichen tätig sind, kann außerdem eine finanzielle Beteiligung der Union an Tätigkeiten zur Unterstützung der Weiterentwicklung und Durchführung der Rechtsvorschriften für diese Bereiche gewährt werden.

(2)  Finanzhilfen können für Projekte gewährt werden, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit dem Ziel organisiert werden, die effiziente Durchführung amtlicher Kontrollen durch die Nutzung innovativer Techniken und Protokolle zu verbessern.

(3)  Eine finanzielle Beteiligung der Union kann auch zur Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gewährt werden, die ein verbessertes, konformes und nachhaltigeres Verhalten bei der Durchführung der Rechtsvorschriften für die in Artikel 1 genannten Bereiche sicherstellen sollen.



TITEL III

PROGRAMMPLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE

Artikel 36

Arbeitsprogramme und finanzielle Beiträge

(1)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen gemeinsame oder getrennte jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Titel II verabschiedet werden; davon ausgenommen sind Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  In den Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 1 werden die verfolgten operationellen Ziele — die mit den in Artikel 2 dargelegten allgemeinen und Einzelzielen in Einklang stehen —, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und die Gesamtkosten angegeben. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. In Bezug auf die Finanzhilfen werden gemäß Artikel 3 dieser Verordnung die prioritären Maßnahmen, die Bewertungskriterien, der Fördersatz und die vorläufige Liste der förderfähigen Maßnahmen und Kosten angegeben.

(3)  Die Arbeitsprogramme für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und Titel II Kapitel II Abschnitte 2 und 3 werden bis zum 30. April des ihrer Ausführung vorausgehenden Jahres verabschiedet, sofern der Entwurf des Haushaltsplans angenommen wird. Diese Arbeitsprogramme spiegeln die Prioritäten wider, die in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind.

(4)  Im Hinblick auf die Durchführung der in Titel II Kapitel I Abschnitt 1 und Titel II Kapitel II Abschnitt 1 genannten Sofortmaßnahmen oder falls dies zur Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen notwendig ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Entscheidung über den finanziellen Beitrag. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Vorlage, durch die Mitgliedstaaten, von Anträgen, Berichten und Anträgen auf Zahlungen im Rahmen der Finanzhilfen gemäß Titel II Kapitel I Abschnitte 1 und 2 sowie Titel II Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37

Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission

Die Kommission kann in den Mitgliedstaaten und bei den Empfängern von Finanzhilfen Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um insbesondere Folgendes zu überprüfen:

a) die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden;

b) die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften;

c) das Vorliegen der erforderlichen Belege und ihr Zusammenhang mit den Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden.

Artikel 38

Zugriff auf Informationen

Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten halten alle für die Prüfung der Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Kontrollen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

Artikel 39

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Durchführungseinrichtungen sowie Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist ermächtigt, gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 3 ) geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.



TITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 30. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 41

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

Artikel 42

Bewertung

(1)  Bis zum 30. Juni 2017 erstellt die Kommission einen Halbzeitbewertungsbericht darüber, ob die in Titel II Kapitel I und Kapitel II und Kapitel III Artikel 30 und 31 genannten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Ergebnisse und Auswirkungen die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Ziele im Hinblick auf eine effiziente Ressourcenverwendung und ihren Mehrwert auf Unionsebene erreichen und übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. In dem Bewertungsbericht werden außerdem die Möglichkeiten zur Vereinfachung, die fortwährende Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum untersucht. Zu berücksichtigen sind Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen. Diesem Bericht ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beizufügen.

(2)  Bis zum 30. Juni 2022 nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor. Bei dieser Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz der in Artikel 1 genannten Ausgaben und ihre Auswirkungen geprüft.

(3)  Bei den Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die erzielten Fortschritte anhand der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Indikatoren gemessen.

(4)  Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Artikel 43

Information, Kommunikation und Publizität

(1)  Gegebenenfalls stellen die betreffenden Finanzhilfeempfänger und Mitgliedstaaten sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Union bei der Durchführung der Maßnahmen informiert wird.

(2)  Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsaktivitäten zu den geförderten Maßnahmen und deren Ergebnissen durch. Für die Kommunikation nach dieser Verordnung zugewiesene Mittel decken auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union ab.

Artikel 44

Aufhebung

(1)  Die Entscheidungen 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG werden aufgehoben.

(2)  Verweise auf die Entscheidungen 66/399/EWG und 76/894/EWG gelten als Verweise auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(3)  Verweise auf die Entscheidung 2009/470/EG gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 45

Übergangsbestimmungen

(1)  Die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten nationalen Programme der Mitgliedstaaten, die der Kommission im Jahr 2012 zur Durchführung im Jahr 2013 vorgelegt wurden, diejenigen, die im Jahr 2013 zur Durchführung im Jahr 2014 vorgelegt wurden, und diejenigen, die bis zum 30. April 2014 zur Durchführung im Jahr 2015 vorgelegt wurden, kommen, falls genehmigt, gemäß Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG für eine Finanzhilfe der Union in Betracht.

Für nationale Programme, die in den Jahren 2013 und 2014 umgesetzt wurden bzw. werden, gilt weiterhin Artikel 27 Absätze 7 und 8 der genannten Entscheidung.

Für nationale Programme, die im Jahr 2015 umgesetzt werden, gilt weiterhin Artikel 27 Absatz 2 der genannten Entscheidung.

(2)  Die in Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten, die der Kommission spätestens bis zum 30. April 2014 vorgelegt werden und deren Durchführung für das Jahr 2015 vorgesehen ist, kommen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG für eine Finanzhilfe der Union in Betracht. Für diese Überwachungsprogramme gilt weiterhin Artikel 23 Absatz 6 der genannten Richtlinie.

(3)  Für Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzmittel der Union für die in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Sofortmaßnahmen, die der Kommission bis zum 30. April 2014 vorgelegt werden, gelten weiterhin die Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2000/29/EG.

Artikel 46

Änderung der Richtlinie 98/56/EG

Die Richtlinie 98/56/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ).

2. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 47

Änderung der Richtlinie 2000/29/EG

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 13c wird Absatz 5 gestrichen.

▼M2

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich.“

▼B

3. Die Artikel 22 bis 26 werden gestrichen.

Artikel 48

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden „der Ausschuss“ genannt) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ). Der Ausschuss wird nach Fachgruppen organisiert, die alle einschlägigen Themen behandeln.“

Alle Verweise im Unionsrecht auf den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gelten als Verweise auf den Ausschuss gemäß Unterabsatz 1.

Artikel 49

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gestrichen.

Artikel 50

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gestrichen.

Artikel 51

Änderung der Richtlinie 2008/90/EG

Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ).

Artikel 52

Änderung der Richtlinie 2009/128/EG

Artikel 22 der Richtlinie 2009/128/EG wird gestrichen.

Artikel 53

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gestrichen.

Artikel 54

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2014.

Jedoch gelten Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 47 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Tierseuchen im Sinne des Artikels 7

 Rinderpest

 Pest der kleinen Wiederkäuer

 Vesikuläre Schweinekrankheit

 Blauzungenerkrankung

 Teschener Krankheit

 Schaf- und Ziegenpocken

 Rifttalfieber

 Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung)

 Afrikanische Pferdepest

 Vesikuläre Stomatitis

 Venezolanische virale Encephalomyelitis des Pferdes

 Epizootische Hämorrhagie der Hirsche

 Klassische Schweinepest

 Afrikanische Schweinepest

 Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder

 Aviäre Influenza

 Newcastle-Krankheit (ND)

 Maul- und Klauenseuche

 Epizootische hämatopoetische Nekrose der Fische (EHN)

 Epizootisches ulzeratives Syndrom der Fische (EUS)

 Infektion mit Bonamia exitiosa

 Infektion mit Perkinsus marinus

 Infektion mit Microcytos mackini

 Taura-Syndrom der Krebstiere

 Yellowhead Disease der Krebstiere




ANHANG II

Tierseuchen und Zoonosen im Sinne des Artikels 10

 Rindertuberkulose

 Rinderbrucellose

 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis),

 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark seuchengefährdeten Gebieten

 Afrikanische Schweinepest

 Vesikuläre Schweinekrankheit

 Klassische Schweinepest

 Milzbrand

 Lungenseuche der Rinder (CBPP)

 Aviäre Influenza

 Tollwut

 Echinokokkose

 Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE)

 Campylobakteriose

 Listeriose

 Salmonellose (zoonotische Salmonellenerkrankungen)

 Trichinellose

 Infektionen mit Verotoxin bildenden E.-coli

 Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

 Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

 Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

 Ansteckende Blutarmut der Lachse (ISA)

 Infektion mit Marteilia refringens

 Infektion mit Bonamia exitiosa

 Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere

▼M3

 Pest der kleinen Wiederkäuer

 Schaf- und Ziegenpocken

 Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung)

▼B




ANHANG III

Prioritäten für die Arbeitsprogramme der Kommission gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und Titel II Kapitel II Abschnitte 2 und 3

Prioritäten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Bezug auf die Ausrichtung der nationalen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen:

 Seuchen mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit;

 Seuchen mit Auswirkungen auf die Tiergesundheit unter Berücksichtigung ihrer potenziellen Ausbreitung und der Morbiditäts- und Mortalitätsraten in Tierpopulationen;

 Seuchen und Zoonosen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus Drittstaaten in das Hoheitsgebiet der Union eingeschleppt bzw. erneut eingeschleppt werden;

 Seuchen, die das Potenzial haben, eine Krisensituation mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen hervorzurufen;

 Seuchen mit Auswirkungen auf den Handel mit Drittstaaten und den Handel innerhalb der EU.

Prioritäten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Bezug auf die Ausrichtung der nationalen Schädlingsüberwachungsprogramme zum Schutz des Hoheitsgebiets der Union:

 in Anhang I Teil A Abschnitt I und Anhang II Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist;

 Schädlinge, für die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen der Union gelten;

 Schädlinge, die in der Richtlinie 2000/29/EG nicht aufgeführt sind und die für das Hoheitsgebiet der Union eine unmittelbare Gefahr darstellen;

 Schädlinge, die das Potenzial haben, eine Krisensituation mit schwerwiegenden wirtschaftlichen und ökologischen Folgen hervorzurufen;

 Schädlinge mit Auswirkungen auf den Handel mit Drittstaaten und den Handel innerhalb der EU.

Prioritäten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Bezug auf die Ausrichtung der nationalen Programme für die Regionen in äußerster Randlage:

 Maßnahmen gegen Schädlinge im Zusammenhang mit Einfuhren in diese Regionen und dem dortigen Klima,

 Verfahren zur Bekämpfung dieser Schädlinge,

 Maßnahmen gegen Schädlinge, die gemäß den in diesen Regionen geltenden Vorschriften über Pflanzenschädlinge aufgeführt sind.




ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

zu den Verfahren für die Genehmigung von Programmen im Veterinär- und Pflanzengesundheitsbereich

Zwecks besserer Information der Mitgliedstaaten organisiert die Kommission eine Jahrestagung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, deren Hauptthema das Ergebnis des Verfahrens zur Bewertung von Programmen sein wird. Diese Tagung findet spätestens am 30. November des Jahres statt, das dem Jahr der Durchführung der Programme vorausgeht.

Zu dieser Tagung legt die Kommission eine Liste der in technischer Hinsicht gebilligten und für eine Kofinanzierung vorgeschlagenen Programme vor. Dabei wird die Kommission mit den nationalen Delegationen über die finanziellen und technischen Einzelheiten diskutieren und ihren Kommentaren Rechnung tragen.

Darüber hinaus wird die Kommission die Mitgliedstaaten in einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Januar über die abschließende Liste der für eine Kofinanzierung ausgewählten Programme sowie den jedem Programm zugeteilten Endbetrag informieren.

Die Arbeiten zur Vorbereitung der Konzeption des Arbeitsprogramms für die Durchführung der in den Artikeln 9, 19 und 25 genannten Maßnahmen werden zusammen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten Anfang Februar jedes Jahres durchgeführt, damit die Mitgliedstaaten über die für die Erstellung der Tilgungs- und Überwachungsprogramme relevanten Informationen verfügen.



( 1 ) Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).

( 2 ) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

( 3 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

( *1 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

( *3 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

( *4 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

( *5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

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