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Document 32019R2152

Europäische Unternehmensstatistiken

Europäische Unternehmensstatistiken

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2019/2152 enthält Vorschriften für:

  • die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken der Europäischen Union (EU);
  • einen EU-Rahmen für statistische Unternehmensregister.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Europäische Unternehmensstatistiken umfassen:

  • die Struktur, die Leistungsfähigkeit, die wirtschaftlichen Aktivitäten verschiedener statistischer Einheiten in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Innovationen und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), einschließlich E-Commerce und globaler Wertschöpfungsketten;
  • die Herstellung von Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen sowie den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister ist die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger und harmonisierter Grundgesamtheiten statistischer Unternehmensregister für die Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken. Es umfasst:

  • nationale statistische Unternehmensregister, die alle Unternehmen und ihre örtlichen Einheiten umfassen, die zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben;
  • das EuroGroups-Register, das alle Unternehmen und ihre rechtlichen Einheiten umfasst, die zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören;
  • den Datenaustausch zwischen ihnen.

Die nationalen statistischen Stellen der EU-Mitgliedstaaten können die folgenden Quellen für die Erstellung von Unternehmensstatistiken und die Einrichtung nationaler statistischer Unternehmensregister nutzen:

  • Erhebungen,
  • Verwaltungsunterlagen einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden, wie Jahresabschlüsse,
  • ausgetauschte Mikrodaten,
  • alle anderen relevanten Daten, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen genügen.

Europäische Unternehmensstatistiken betreffen die folgenden Bereiche:

  • Kurzzeitdaten;
  • Daten auf Länderebene;
  • regionale Daten;
  • internationale Daten.

Jeder Bereich muss einen oder mehrere wichtige Themen umfassen, zum Beispiel die Grundgesamtheit der Unternehmen, Ergebnisse und Leistung, IKT-Nutzung und E-Commerce, Input für Forschung und Entwicklung, globale Wertschöpfungsketten sowie internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr. Anhang I der Verordnung enthält eine detaillierte Beschreibung der Themen.

Anhang II dient zur Festlegung der Häufigkeit (monatlich, vierteljährlich, jährlich oder mehrjährig), der Bezugszeiträume und der statistischen Einheit für jedes Thema.

Die Mitgliedstaaten:

  • Erstellen ein oder mehrere nationale statistische Unternehmensregister als Grundlage für:
    • Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen,
    • Informationen für die statistische Analyse der Grundgesamtheit der Unternehmen und ihrer Demographie,
    • die Verwendung von Verwaltungsdaten,
    • die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten;
  • stellen die Qualität der europäischen Unternehmensstatistiken, der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers sicher;
  • übermitteln der Europäischen Kommission (Eurostat) Daten sowie Qualitäts- und Metadatenberichte.

Besondere Regeln gelten für den Austausch vertraulicher Daten über multinationale Gruppen und den internen Warenhandel der EU zwischen Eurostat, den nationalen statistischen Stellen, den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, sofern dies ausschließlich statistischen Zwecken dient.

Eurostat:

  • erstellt das EuroGroups-Register multinationaler Unternehmensgruppen;
  • bewertet die Qualität der übermittelten Daten;
  • stellt jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte zum EuroGroups-Register zur Verfügung;
  • kann Pilotstudien veranlassen, welche die nationalen Behörden auf freiwilliger Basis durchführen, in denen der Bedarf an neuen oder verbesserten Daten ermittelt wird.

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Gesetzgebung zu ändern oder zu ergänzen, sofern diese keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen für die nationalen Behörden oder Auskunftgebenden bedeuten.

Da einige Statistiksätze jährlich erfasst werden, insbesondere zu „IKT-Nutzung und E-Commerce“, werden einige Rechtsakte jährlich erlassen, um die Datenanforderungen für diese Sätze festzulegen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für die Statistik für das Einzelthema Industrieproduktion zur Erstellung der Aufschlüsselung der Klassifikation der Industrieprodukte (der „Prodcom-Liste“);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1310 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen und der Fristen für die Vorlage der jährlichen Metadaten und der Qualitätsberichte für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ für das Bezugsjahr 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Innovation“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung von Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken.

Die EU kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen Stellen für verschiedene Aktivitäten, wie zum Beispiel die Entwicklung besserer Methoden zur Erhöhung der Qualität oder Senkung der Kosten, finanzielle Unterstützung gewähren.

Aufhebung

Mit der Verordnung wird Folgendes aufgehoben:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Früher basierten die statistischen Informationen über wirtschaftliche Aktivitäten der nationalen Unternehmen auf verschiedenen Rechtsvorschriften. Dies verhinderte die Konsistenz der individuellen statistischen Daten und einen integrierten Ansatz bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken. Mit der neuen Verordnung werden diese Probleme behoben.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom , S. 1-35).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2152 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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