Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32019R2144

Typgenehmigungsanforderungen zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes ungeschützter Verkehrsteilnehmer

Typgenehmigungsanforderungen zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes ungeschützter Verkehrsteilnehmer

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie zielt darauf ab, die Zahl der Toten und Schwerverletzten auf den Straßen der Europäischen Union (EU) durch die Einführung modernster Sicherheitstechnologien als Standard-Fahrzeugausstattung deutlich zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Automobilhersteller auf dem Weltmarkt zu verbessern, indem sie den ersten EU-Rechtsrahmen für automatisierte und vollautomatisierte Fahrzeuge schafft.
  • Sie ändert die Verordnung (EU) 2018/858 über die EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dieser neuen Verordnung für die allgemeine Sicherheit werden die EU-Fahrzeugsicherheitsanforderungen aktualisiert, einschließlich derjenigen, die auf die besonderen Belange ungeschützter Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer eingehen.

Hochentwickelte Fahrerassistenzsysteme

Alle neuen Fahrzeuge müssen mit den folgenden Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sein:

  • intelligenter Geschwindigkeitsassistent;
  • Schnittstelle zur Erleichterung der Nachrüstung mit alkoholempfindlichen Wegfahrsperren (Atemalkohol-Messgerät);
  • Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers;
  • hoch entwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers;
  • Notbremslicht;
  • Rückfahrassistent;
  • ereignisbezogene Datenaufzeichnung;
  • präzises Reifendrucküberwachungssystem.

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge müssen mit weiteren fortschrittlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet sein, darunter:

  • hochentwickelte Notbremsassistenzsysteme, die vorausfahrende Kraftfahrzeuge und ungeschützte Verkehrsteilnehmer erkennen können;
  • Notfall-Spurhalteassistenten;
  • erweiterte Kopfaufprallschutzbereiche, um bei einem Zusammenstoß mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern deren potenzielle Verletzungen zu mindern.

Busse und Lastkraftwagen müssen nicht nur die allgemeinen Anforderungen erfüllen und mit bestehenden Systemen (wie Spurhaltewarnsystemen und hochentwickelten Notbremsassistenzsystemen) ausgestattet sein, sondern auch:

  • mit hochentwickelten Systemen ausgerüstet sein, die Fußgänger und Radfahrer erkennen können, die sich nahe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, und eine Warnung an den Fahrer abgeben und Zusammenstöße mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können;
  • so gebaut sein, dass die toten Winkel vor dem Fahrer und an seiner Seite weitgehend verringert werden.

Die Verordnung ermöglicht es der Europäischen Kommission, spezifische Durchführungsrechtsakte für die Sicherheit von wasserstoffbetriebenen und automatisierten Fahrzeugen im Hinblick auf künftige technische Entwicklungen zu erlassen.

Überprüfung

  • Die Kommission muss bis zum einen Bewertungsbericht über die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen und -systeme vorlegen.
  • Der Bericht muss gegebenenfalls Empfehlungen und einen Rechtsetzungsvorschlag enthalten, damit es im Straßenverkehr noch weniger oder gar keine Unfälle und Verletzungen mehr gibt.
  • Danach wird alle fünf Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Kommission erließ:

  • zwei Durchführungsrechtsakte:
    • Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit,
    • Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten; und
  • vier delegierte Rechtsakte:
    • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 mit detaillierten Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung,
    • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen hinsichtlich Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers,
    • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 mit detaillierten Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung solcher Assistenten als selbstständige technische Einheiten,
    • Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 mit detaillierten Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung solcher Assistenten als selbstständige technische Einheiten.

Die genannten Verordnungen ändern Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144.

Aufhebung

Mit der Verordnung werden die Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009, (EG) Nr. 661/2009, (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 mit Wirkung zum aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am in Kraft.

HINTERGRUND

Die Verordnung ist Teil des dritten Pakets „Europa in Bewegung“ der Kommission, das einen reibungslosen Übergang zu einem sicheren, sauberen und automatisierten Mobilitätssystem gewährleisten soll. Dieses Paket beinhaltet Folgendes.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom , S. 1-40).

Letzte Aktualisierung

nach oben