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Document 32006R1085

Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

Das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) bietet Ländern Unterstützung, bei denen im Zeitraum 2007 bis 2013 ein Beitrittsverfahren zur Europäischen Union (EU) läuft. Ziel des IPA ist es, die Effizienz und Kohärenz der Hilfe zu verbessern, indem sie einen einheitlichen Rahmen für die Verbesserung der institutionellen Kapazitäten, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der ländlichen Entwicklung bietet. Die Heranführungshilfen unterstützen den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Kandidatenländer und potenziellen Beitrittsländer unter Beachtung der Besonderheiten und der Verfahren, die sie jeweils durchlaufen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) ist ein Finanzierungsinstrument für den Heranführungsprozess an die Europäische Union (EU) im Zeitraum 2007-2013. Die Hilfe wird für die Beitrittskandidaten auf der Grundlage der Europäischen Partnerschaften und auf der Grundlage von Beitrittspartnerschaften, die bestimmte Länder des Balkanraums und die Türkei betreffen, geleistet. Als flexibles Instrument bietet das IPA Hilfe, die von den Fortschritten der Empfängerländer und ihren aus den Evaluierungen und jährlichen Strategiedokumenten der Kommission hervorgehenden Bedürfnissen abhängt.

Art der Heranführungshilfe

Bei den Empfängerländern wird entsprechend ihrem jeweiligen Status zwischen den am Beitrittsprozess beteiligten Kandidatenländern und den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten potenziellen Beitrittskandidaten unterschieden:

  • Kandidatenländer (nach Anhang 1 der Verordnung) sind die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien und die Türkei. Per 1. März 2012 sind auch Montenegro und Island Kandidatenländer;
  • Potenzielle Beitrittskandidaten, wie sie auf der Tagung des Europäischen Rats in Santa Maria da Feira (EN ) am 20. Juni 2000 bestimmt wurden (Anhang 2 der Verordnung) sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Die Anhänge werden geändert, wenn der Status der Länder sich aufgrund eines vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschlusses weiterentwickelt.

Ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Kohärenz und Effizienz können die durch das IPA finanzierten Maßnahmen anderen Ländern zugute kommen, wenn diese Maßnahmen sich in einen regionalen, grenzübergreifenden, transnationalen oder weltweiten Rahmen einfügen und sich nicht mit anderen Programmen der Gemeinschaftsinstrumente für die Außenhilfe überschneiden.

Das IPA wurde geschaffen, um den Bedürfnissen der Empfängerländer im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen besser zu entsprechen. Es zielt hauptsächlich darauf ab, Institutionen und Rechtstaatlichkeit, Menschenrechte, einschließlich der Grundfreiheiten, der Minderheitenrechte, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, administrative und wirtschaftliche Reformen, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Aussöhnung und Wiederaufbau sowie regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu unterstützen.

Um ein zielgerichtetes, wirksames und kohärentes Vorgehen zu ermöglichen, besteht das IPA aus fünf Komponenten, die alle bestimmte Prioritäten je nach Bedarf der Empfängerländer haben. Zwei Bereiche betreffen alle Empfängerländer:

  • die Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen, durch die die Stärkung der Kapazitäten und der Institutionen finanziert werden soll;
  • die Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit, durch die die Empfängerländer im Bereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit untereinander, mit den Mitgliedstaaten der EU oder im Rahmen transnationaler und interregionaler Maßnahmen unterstützt werden sollen.

Die letzten drei Komponenten gelten nur für die Kandidatenländer:

  • die Komponente regionale Entwicklung soll die Länder auf die Umsetzung der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft, insbesondere auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds vorbereiten;
  • die Komponente Entwicklung der Humanressourcen betrifft die Vorbereitung auf die Einbeziehung in die Kohäsionspolitik und den Europäischen Sozialfonds;
  • die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums betrifft die Vorbereitung auf die gemeinsame Agrarpolitik und die damit verbundenen Politikbereiche sowie auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Auf diese Weise werden die Kandidatenländer auf die uneingeschränkte Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zum Zeitpunkt ihres Beitritts vorbereitet, während die potenziellen Beitrittskandidaten unterstützt werden, damit sie sich dem gemeinsamen Besitzstand schrittweise anpassen. Die potenziellen Beitrittskandidaten können jedoch im Rahmen der ersten Komponente von ähnlichen Maßnahmen profitieren wie sie in den drei letzten Komponenten vorgesehen sind, im Rahmen der ersten Komponente. Der Unterschied zeigt sich im Wesentlichen bei der Durchführung der Maßnahmen, da von den Empfängerländern die dezentralisierte Verwaltung der Gemeinschaftsfonds für die drei Komponenten zur Vorbereitung der Durchführung der Struktur- und Agrarfonds verlangt wird.

Verwaltung und Durchführung des IPA

Dem IPA liegt eine mehrjährige strategische Planung zugrunde, die sich auf die Grundzüge der von der Kommission im Erweiterungspaket festgelegten Politikbereiche stützt, die auch den mehrjährigen indikativen Finanzrahmen (MIF) einschließen. Der MIF hat die Form einer 3-Jahres-Tabelle, in der die von der Kommission unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Verwaltungskapazitäten des betreffenden Landes sowie der Einhaltung der Beitrittskriterien von Kopenhagen bereitgestellten Beträge für das Empfängerland und die jeweilige Komponente enthalten sind.

Die strategische Planung umfasst indikative Mehrjahresplanungsdokumente, deren Bezugsrahmen der MIF bildet. Sie werden für jedes Empfängerland ausgearbeitet und decken die wichtigsten Interventionsbereiche in diesen Ländern ab.

In Bezug auf die Maßnahmen vor Ort werden von der Kommission Jahres- oder Mehrjahresprogramme (entsprechend den Komponenten, zu denen sie gehören) angenommen, die sich auf die indikativen Planungsdokumente stützen. Sie können auf dreierlei Weise verwaltungstechnisch umgesetzt werden: nach dem Prinzip der zentralen, dezentralen oder geteilten Verwaltung.

Die Hilfe im Rahmen des IPA kann unter anderem folgende Formen annehmen:

  • Investitionen, öffentliche Aufträge oder Finanzhilfen;
  • Verwaltungszusammenarbeit mit Entsendung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten;
  • Teilnahme an Programmen oder Gemeinschaftseinrichtungen;
  • Unterstützungsmaßnahmen für den Durchführungsprozess und die Verwaltung der Programme;
  • Budgethilfe (in Ausnahmefällen und unter Überwachung).

Die Teilnahmebedingungen für die Umsetzung verschiedener Programme im Rahmen des IPA sind auch flexibel genug, um die Wirksamkeit des Instruments zu gewährleisten. Die natürlichen und juristischen Personen sowie internationale Organisationen können an der Vergabe öffentlicher Aufträge und den Zuschussverträgen teilhaben. Voraussetzung hierfür ist, dass die natürlichen Personen die EU-Staatsbürgerschaft und die juristischen Personen

  • eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
  • einem Empfängerland des IPA oder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) haben.

Außerdem können die natürlichen und juristischen Personen anderer Länder teilnehmen, wenn sie auch Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Geber eines Landes oder einer regionalen Ländergruppe haben und einem nach Zustimmung des IPA-Ausschusses gefassten Beschluss der Kommission unterliegen.

Zugleich müssen die für die Ausführung solcher Verträge notwendigen Lieferungen und Materialien den Ursprungsregeln entsprechen, d. h. aus der EU oder aus einem Land, das gemäß dem vorangegangenen Absatz in Betracht kommt, stammen. Die Sachverständigen dagegen unterliegen nicht dem Staatsangehörigkeitserfordernis.

Dennoch kann die Kommission in Ausnahmefällen von diesen Regeln abweichen. Außerdem können die Maßnahmen von der EU und regionalen Einrichtungen, Mitgliedstaaten oder Drittstaaten (unter Voraussetzung gegenseitigen Zugangs) kofinanziert werden oder von der EU finanziert und von einer internationalen Einrichtung durchgeführt werden. In diesem Fall können die natürlichen oder juristischen Personen, die für diese Kofinanzierung in Frage kommen, auch eine Finanzierung des IPA beantragen.

Die Verwaltung der Finanzhilfen, die gemäß dieser Verordnung gewährt werden, entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Haushaltsmittel, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt sind; die Kommission ist verantwortlich für ihre Durchführung (Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Bericht). Außerdem muss die Verwaltung den Regeln zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft genau entsprechen. In diesem Zusammenhang verfügen die Kommission und der Rechnungshof über eine Kontrollbefugnis über alle Vertragspartner und Unterauftragnehmer, die auf Dokumenten beruhen, an Ort und Stelle sowie vorab oder nachträglich ausgeübt werden kann.

Außerdem wird die Kommission von Ausschüssen unterstützt. Der durch die Verordnung eingesetzte IPA-Ausschuss soll die allgemeine Koordinierung und Kohärenz der im Rahmen der verschiedenen Komponenten gewährten Hilfen sicherstellen. Bei der Durchführung der drei Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums wird die Kommission durch die im Rahmen der Strukturfonds eingesetzten Ausschüsse unterstützt.

Die Anwendung des IPA ist einer Klausel über die Aussetzung der Hilfe unterworfen. Diese Klausel gilt für alle Empfängerländer, die sich nicht an die Grundsätze der Demokratie, der Rechtstaatlichkeit, der Menschenrechte und Minderheitenrechte oder die in der Partnerschaft (Beitrittspartnerschaft oder Europäische Partnerschaft) genannten Verpflichtungen halten. Darüber hinaus gilt sie für Länder, die nicht genügend Fortschritte bei der Einhaltung der Beitrittskriterien oder im Fall der westlichen Balkanländer bei den Reformprozessen vorweisen können. Der Rat kann dann auf Vorschlag der Kommission und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen.

Hintergrund

Die vorliegende Verordnung fügt sich mit Blick auf die finanzielle Vorschau 2007-2013 in den geänderten Rahmen für die Außenhilfe ein, insbesondere in Bezug auf die Effizienz und Kohärenz unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mit der Heranführungshilfe verbundenen Besonderheiten. Auch wenn das IPA kohärent in die Entwicklungshilfe eingebunden sein muss, zielt es in erster Linie darauf ab, die Empfängerländer in einigen Jahren auf den Beitritt vorzubereiten. Eines der Hauptmerkmale der Heranführungshilfe ist ihre Brückenfunktion, die vor allem dazu dient, die Länder auf die Zeit nach dem Beitritt vorzubereiten.

Das IPA bietet also einen einheitlichen und rationalisierten Rahmen. Als solcher ersetzt er ab dem 1. Januar 2007 die im Zeitraum 2000-2006 durchgeführten Programme, nämlich:

  • die Programme zugunsten der Kandidatenländer, das heißt die Programme Phare , SAPARD , ISPA , die grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) im Rahmen von Phare und die finanzielle Heranführungshilfe zugunsten der Türkei;
  • die Programme zugunsten der potenziellen Kandidatenländer, das heißt das Programm CARDS.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006

1.8.2006 – 31.12.2013

-

ABl. L 210 vom 31.7.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 540/2010

14.7.2010

-

ABl. L 158 vom 24.6.2010

Verordnung (EU) Nr. 153/2012

01.03.2012

-

ABl. L 58 vom 29.2.2012

VERBUNDENE RECHTSAKTE

DURCHFÜHRUNG DES IPA

Verordnung (EU) Nr. 80/2010 der Kommission vom 28. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA).

Diese Verordnung legt die Regeln für die Bewilligung und Bewertung der Heranführungshilfen fest. Darüber hinaus stellt sie für die fünf Themenkomponenten der IPA gemeinsame Regeln auf und erweitert die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit.

Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [Amtsblatt L 170 vom 29.06.2007].

Beschluss 2007/766/EG der Kommission vom 14. November 2007 zur Erstellung der Liste der im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für die Heranführungshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Ländern im Zeitraum 2007 bis 2013 förderfähigen Gebiete [Amtsblatt L 310 vom 28.11.2007].

PROGRAMMIERUNG

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Oktober 2011 – Instrument für Heranführungshilfe (IPA). Geänderter indikativer Mehrjahresfinanzrahmen 2012- 2013 [KOM(2011) 641 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 14. Oktober 2009 – Instrument für Heranführungshilfe (IPA) - Indikativer Mehrjahresfinanzrahmen 2011-2013 [KOM(2009) 543 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 5. November 2008 – Instrument für Heranführungshilfe (IPA) indikativer Mehrjahresfinanzrahmen 2010-2012 [KOM(2008) 705 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 6. November 2007 an den Rat und das Europäische Parlament – Instrument für Heranführunghilfe (IPA) - Indikativer Mehrjahresfinanzrahmen 2009-2011 [KOM(2007) 689 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. November 2006 - Instrument für Heranführungshilfe. Mehrjähriger indikativer Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2010 [KOM(2006) 672 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

BERICHT

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 23. Dezember 2009 – Jahresbericht 2008 über die Umsetzung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [KOM(2009) 699 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 15. Dezember 2008IPA-Jahresbericht 2007 [KOM(2008) 850 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 08.11.2013

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