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Document 32003R0147

    Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia

    Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

    Beschluss 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

    Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNGEN UND DES BESCHLUSSES?

    Mit dem Beschluss und der Verordnung werden restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen Personen und Organisationen festgelegt, die aus der Lage in Somalia hervorgehen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Militärische Aktivitäten und technische Hilfe

    Die Erbringung (oder Förderung) des Folgenden an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia ist verboten:

    • Finanzmittel für militärische Aktivitäten oder die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder Ausfuhr von Gütern und Technologien;
    • technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten bezüglich Waren und Technologien;
    • die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile durch Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht;
    • der Kauf oder die Einfuhr von Kohle in die EU aus Somalia oder die Finanzierung solcher Operationen und
    • der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe von Bestandteilen für improvisierte Sprengstoffe aus den Mitgliedstaaten oder durch EU-Staatsangehörige oder mittels EU-Schiffe oder -Flugzeuge ohne vorherige Genehmigung auf der Grundlage, dass sie nicht zur Herstellung improvisierter Sprengstoffe verwendet werden.

    Das Verbot der Finanzmittel und technischen Hilfe gilt für Güter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind, jedoch nicht für militärische Ausrüstung, die:

    • für Personal der Vereinten Nationen, auch der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia, bestimmt ist;
    • für die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre Partner, die ausschließlich im Rahmen des neuesten strategischen Einsatzkonzeptes und in Zusammenarbeit mit ATMIS tätig sind, bestimmt ist;
    • für Ausbildungszwecke durch die EU, die Türkei, das Vereinigte Königreich oder die Vereinigten Staaten oder bestimmte andere Staaten, die im Rahmen des Übergangsplans für Somalia oder anderen offiziellen Abkommen tätig sind, bestimmt ist;
    • für den Ausbau der Sicherheits- und Polizeieinrichtungen Somalias unter bestimmte Bedingungen bestimmt ist;
    • Schutzausrüstung ist, die vorübergehend von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern für den persönlichen Gebrauch eingeführt wurden oder
    • nichtletale militärische Geräte darstellt, die für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.

    Wirtschaftliche Sanktionen

    • Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren, wenn sie im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgeführt sind.
    • Den aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen, darunter:

    • Grundausgaben, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten, Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
    • angemessene Berufskosten und Kosten, die für juristische Dienstleistungen anfallen;
    • Gebühren oder Aufwendungen für das Halten eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder
    • bestimmte weitere außerordentliche Ausgaben, nach Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus.

    Gelistete Personen und Organisationen

    Die restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen (gelistet in den Anhängen) verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen an Handlungen beteiligt sind, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich:

    • Planung, Leitung und Durchführung von Handlungen, die sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt beinhalten;
    • Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess bedrohen;
    • Handlungen, die die somalische Regierung oder ATMIS mit Gewalt bedrohen;
    • Handlungen, die gegen das Waffenembargo oder andere Verkaufsbeschränkungen verstoßen oder in diesem Zusammenhang Hilfe bereitstellen;
    • Behinderung humanitärer Hilfe;
    • Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten;
    • Bekämpfung der Zivilbevölkerung, einschließlich Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung;
    • Verbindungen zu Al-Shabaab, darunter:
      • Beteiligung an der Finanzierung, Planung oder Durchführung der Tätigkeiten,
      • Versorgung mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie
      • Anwerbung für sie oder eine assoziierte Gruppe.

    Pflichten der Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um verbotene Tätigkeiten zu verhindern, darunter:

    • Überprüfung von Ladungen (im Einklang mit dem Völkerrecht) auf dem Weg nach oder aus Somalia in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen;
    • Überprüfung von Schiffen in den Hoheitsgewässern Somalias, die Somalia anlaufen und aus Somalia auslaufen, bei denen berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie Folgendes transportieren:
      • Kohle aus Somalia als Verstoß gegen das Kohleverbot,
      • Waffen oder militärische Ausrüstung als Verstoß gegen das Waffenembargo oder auf dem Weg zu Personen oder Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannt wurden,
      • Bestandteile für improvisierte Sprengstoffe.

    Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen

    Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen führen die Verordnung (EU) 2023/331 des Rates und der Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die für bestimmte Akteure verhängt wurden, in das EU-Recht ein.

    WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

    • Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ist am 28. April 2010 in Kraft getreten.
    • Der Beschluss 2010/231/CFSP ist am 26. April 2010 in Kraft getreten.
    • Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist am 30. Januar 2003 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1-9).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 356/2010 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17-21).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2-3).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 21. Februar 2022 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 17. Februar 2020 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (ABl. C 85 vom 13.3.2020, S. 1.)) (GASP) (ABl. C 100 vom 1.3.2022, S. 3-35).

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

    Letzte Aktualisierung: 30.01.2023

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