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Regionale Schutzprogramme

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Regionale Schutzprogramme

In dieser Mitteilung legt die Kommission ihren Aktionsplan für die Pilotphase eines oder mehrerer regionaler Schutzprogramme vor. Mit diesen regionalen Pilotprogrammen sollen die Schutzkapazitäten der betroffenen Regionen - der Herkunfts- wie auch der Transitregionen - verstärkt und der Flüchtlingsschutz durch dauerhafte Lösungen (Rückkehr, örtliche Eingliederung oder Neuansiedlung in einem Drittland) verbessert werden.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 1. September 2005 über regionale Schutzprogramme [KOM(2005) 388 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Mitteilung legt die Kommission ihren Aktionsplan für die Pilotphase regionaler Schutzprogramme vor. Im Rahmen des neuen Konzepts der Europäischen Union (EU) für das internationale Schutzsystem werden in der Folge regionale Schutzprogramme vorgeschlagen, die auf den Erfahrungen aufbauen, die bei der Durchführung der in dieser Mitteilung vorgestellten Pilotprogramme gesammelt werden.

Die regionalen Schutzprogramme sollen die Schutzkapazitäten der betroffenen Regionen stärken und den Schutz der Flüchtlinge durch dauerhafte Lösungen, nämlich deren Rückkehr *, örtliche Eingliederung * oder Neuansiedlung * in einem Drittland, verbessern.

Diese Schutzprogramme stützen sich auf bereits bestehende Förderinstrumente, so insbesondere die des Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (EN) (FR) wie auch die des TACIS-Programms. Die Kommission strebt eine stärkere Koordinierung der EU-Politik in den Bereichen Flüchtlinge, humanitäre Hilfe und Entwicklung an.

Die Schutzprogramme berücksichtigen die unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Länder

  • in den Transitregionen, wobei es notwendig ist, die Schutzkapazitäten sowohl an den südlichen als auch an den östlichen Grenzen der EU zu stärken, damit die betroffenen Länder die Wanderungsbewegungen besser steuern und den Flüchtlingen angemessenen Schutz bieten können;
  • in den Herkunftsregionen, wobei es im Wesentlichen auf die enge Partnerschaft mit den betroffenen Drittländern und auf die unmittelbare Abstimmung mit dem Amt des Hohen Kommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (EN) ankommt.

Die Kommission, die die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern, den Transitländern und den Erstasylländern wahrnimmt, strebt an, dass die Flüchtlingsfrage und der Flüchtlingsschutz in den betroffenen Drittländern und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union politische Priorität erhalten.

Diese Mitteilung skizziert die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Pilotprogrammen, gibt Empfehlungen für den geografischen Anwendungsbereich und die inhaltliche Ausgestaltung und enthält Erläuterungen, wie das Konzept der regionalen Schutzprogramme in die Beziehungen der Gemeinschaft zu den betroffenen Regionen und Ländern einbezogen werden soll.

Inhalt der Pilotprogramme für den regionalen Schutz

Die regionalen Schutzprogramme sollten folgende Kernaktivitäten umfassen:

  • Projekte zur Verbesserung der allgemeinen Schutzsituation im Aufnahmeland;
  • Projekte zur Einführung eines effizienten Verfahrens zur Feststellung des Flüchtlingsstatus;
  • Projekte, die den Flüchtlingen unmittelbar zugute kommen;
  • Projekte zugunsten der lokalen Gemeinschaft, welche die Flüchtlinge aufnimmt;
  • Projekte für das Training derjenigen, die mit Flüchtlingen und Migranten zu tun haben, in Fragen des Schutzes;
  • ein Registrierungssystem auf der Grundlage des vom Amt des Hohen Kommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (HCR) durchgeführten Projekts ‚Profile';
  • eine Neuansiedlungszusage , mit der sich die EU-Mitgliedstaaten freiwillig verpflichten, dauerhafte Lösungen bereitzustellen und Flüchtlingen die Neuansiedlung in ihren Ländern anzubieten; diese Neuansiedlung von Flüchtlingen in den EU-Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Faktor, um die partnerschaftliche Komponente der regionalen Schutzprogramme gegenüber den Drittländern hervorzuheben.

Zur Aufstockung des Haushalts, der für diese Schutzprogramme zur Verfügung steht, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung des Ratsbeschlusses über die Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds.

Regionen, die für die ersten regionalen Schutzprogramme in Betracht kommen

Nach Auffassung der Kommission bestehen folgende Prioritäten: Ausarbeitung eines Aktionsprogramms für die Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (Ukraine, Moldawien, Belarus) bezüglich der Transitregionen sowie Ausarbeitung eines Aktionsprogramms für Subsahara-Afrika (Gebiet der Großen Seen/Ostafrika) bezüglich der Herkunftsregionen.

Regionales Schutzprogramm für die westlichen NUS-Länder

Die Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (NUS) sind bereits Zielgruppe mehrerer politischer Maßnahmen und Finanzhilfen der Gemeinschaft. Ein regionales Pilotprogramm für diese Transitregion könnte auf den Anstrengungen aufbauen, die bereits in Zusammenarbeit mit den Behörden der westlichen NUS-Länder unternommen wurden, und diese ergänzen. Der Aktionsschwerpunkt dieses Programms sollte auf der Stärkung der bereits bestehenden Schutzkapazitäten liegen und folgende Punkte umfassen: subsidiären Schutz, Integration, Registrierung, Fallprüfung und Aufnahme.

Diesbezügliche Aktionsvorschläge sollten eingereicht werden im Rahmen

  • der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2005 für das AENEAS-Programm, das vorläufig zwei Millionen EUR für den Bereich Asyl und internationalen Schutz in dieser Region bereitstellt;
  • der regionalen Aktionsprogramme im Rahmen von TACIS 2006;
  • sonstiger Finanzprogramme.

Regionale Schutzprogramme für Subsahara-Afrika und andere Regionen

Nach Auffassung der Kommission betreffen die Pilotprogramme bezüglich der Herkunftsregionen folgende geografische Gebiete:

  • Das Gebiet der Großen Seen; diese Region spielt eine große Rolle im Hinblick auf die Programmplanung der verfügbaren Finanzinstrumente, die Neuansiedlung als zentrales Element einer dauerhaften Lösung und die politischen Prioritäten der Mitgliedstaaten.Die Kommission fasst zunächst die Auswahl eines bestimmten begrenzten geografischen Schwerpunkts innerhalb der Gesamtregion ins Auge, in dem nach und nach verschiedene gezielte Maßnahmen im Rahmen von AENEAS für ein begrenztes regionales Schutzprogramm eingeleitet werden. So wird Tansania, das die größte Flüchtlingspopulation in Afrika aufnimmt, vor allem aus Burundi und der Demokratischen Republik Kongo, und daher Unterstützung aus einem der größten Nothilfeprogramme von ECHO erhält, in der Mitteilung als idealer Schwerpunkt für ein Pilotprogramm bezeichnet;
  • die Region Afghanistan; sie steht im Mittelpunkt zahlreicher Maßnahmen der EU und einzelner Mitgliedstaaten, die sich auf die Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger in ihr Land konzentrieren;
  • das Horn von Afrika;
  • Nordafrika; diese Region findet die besondere Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten, und ein Großteil der gemeinschaftlich geförderten Maßnahmen ist bereits auf diese Region ausgerichtet.

Die Kommission empfiehlt die enge Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars für Flüchtlinge.

Während der Anfangsphase unterliegen die regionalen Pilotprogramme einer genauen Überwachung und Evaluierung, um auf dieser Grundlage über die gebotenen Initiativen zu entscheiden.

Zusammenhang

Diese Mitteilung, die auf die Mitteilung vom 14. Juni 2004 zur „Verbesserung des Zugangs zu dauerhaften Lösungen" folgt, ist die Antwort der Kommission auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. November 2004, in denen die Kommission aufgefordert wurde, einen Aktionsplan für die Pilotphase eines oder mehrerer regionaler Schutzprogramme zu unterbreiten. Die EU verpflichtet sich im Geist gemeinsamer Verantwortung, ein leichter zugängliches, gerechteres und wirksameres internationales Schutzsystem in Partnerschaft mit Drittländern zu schaffen und den Zugang zu dauerhaften Lösungen zu erleichtern. Die drei dauerhaften Lösungen sind Rückkehr, örtliche Eingliederung oder Neuansiedlung der Flüchtlinge in einem Drittstaat.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Rückkehr: die Heimkehr einer Person in ihr Herkunftsland.
  • Örtliche Eingliederung: die Integration eines Flüchtlings in die Gesellschaft eines Gastlandes mit Aussicht auf legalen Aufenthalt und persönliche Eigenständigkeit.
  • Neuansiedlung: beinhaltet die Auswahl und den Transfer von Flüchtlingen von einem Staat, in dem sie Schutz gesucht haben, in einen Mitgliedstaat, in dem ihr Schutz einschließlich Aufenthalt und Aussicht auf Integration und Eigenständigkeit sichergestellt ist; von der Neuansiedlung kann Gebrauch gemacht werden, wenn Flüchtlinge weder in ihr Herkunftsland zurückkehren noch in dem Erstasylland eingegliedert werden können.

Letzte Änderung: 02.11.2005

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