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Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Alle EU-Länder mussten das geänderte SOLAS-Überkommen sowie den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) bis zum 1. Juli 2004 vollständig auf den internationalen Seeverkehr anwenden. Die Frist für Fahrgastschiffe im nationalen Seeverkehr war der 1. Juli 2005.
  • Nach einer obligatorischen Bewertung der Sicherheitsrisiken mussten alle EU-Länder beschließen, inwieweit die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 für andere Kategorien des nationalen Seeverkehrs gelten sollten.
  • Jedes EU-Land übermittelt der IMO, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Ländern die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen. Dazu zählen die Kontaktangaben der von den EU-Ländern benannten Kontaktstellen für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr.
  • Schiffe, die besonderen Maßnahmen unterliegen und die den Hafen eines EU-Landes einzulaufen beabsichtigen, müssen den zuständigen Behörden sicherheitsbezogene Angaben bereitstellen, und zwar
    • mindestens 24 Stunden im Voraus oder
    • spätestens beim Auslaufen des Schiffs aus dem vorhergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt, oder
    • sobald bekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll, falls dies beim Auslaufen nicht bekannt war.
  • Internationale Liniendienste, die zwischen Häfen in eigenen Hoheitsgewässern oder zwischen zwei oder mehr EU-Ländern durchgeführt werden, können von der Bereitstellung von Informationen vor Ankunft freigestellt werden, solange sie diese Informationen auf Verlangen der Behörden bereitstellen.
  • Die nationalen Behörden führen eine Liste der Unternehmen und Schiffe, die von dieser Freistellung profitieren, und aktualisieren diese regelmäßig.
  • Bis zum 1. Juli 2004 mussten die EU-Länder eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr benennen.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

  • Da die anhaltende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit es den nationalen Behörden der EU-Länder erschwert, die Inspektionen und Besichtigungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr durchzuführen, die für die Erneuerung bestimmter Dokumente erforderlich sind, werden mit der Verordnung (EU) 2020/698 die Fristen für die Überprüfung von Risikobewertungen und Plänen zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen und Häfen verlängert, um den EU-Ländern und der Schifffahrtsbranche einen flexiblen und pragmatischen Ansatz zu ermöglichen und wesentliche Lieferketten offen zu halten, ohne die Sicherheit zu gefährden.
  • Die Verordnung (EU) 2020/698 räumt in Bezug auf Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die nach den Rechtsakten der Union wie z. B. Richtlinie 2005/65/EG (siehe Zusammenfassung) innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens durchgeführt werden müssen, Flexibilität ein.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Gefahrenabwehr in der Schifffahrt: die Kombination vorbeugender Maßnahmen zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6-91)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10-24)

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28-39)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.07.2020

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