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Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In dieser delegierten Verordnung wird ausführlich dargelegt, wie der mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („die Eigenmittelverordnung“) eingeführte allgemeine Grundsatz, dass Kreditinstitute über ausreichende Mittel verfügen müssen, um die Auszahlungsanforderungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen zu erfüllen, anzuwenden ist.

Sie ist als delegierte Verordnung über die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) bekannt und legt fest, welche Vermögenswerte als liquide Aktiva* anzusehen sind. Sie legt zudem fest, wie die erwarteten Mittelabflüsse und -zuflüsse über einen Zeitraum von 30 Tagen zu berechnen sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Kreditinstitute müssen eine Liquiditätsdeckungsquote von mindestens 100 % einhalten. Diese Anforderung entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers* eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen* während eines Zeitraums von 30 Tagen.

Ein Kreditinstitut steht unter Stress* in den folgenden Situationen (nicht erschöpfende Liste):

  • Abfluss eines erheblichen Anteils seiner Privatkundeneinlagen;
  • teilweiser oder vollständiger Verlust der Fähigkeit zu unbesicherten großvolumigen Finanzierungen oder teilweiser oder vollständiger Verlust der besicherten kurzfristigen Finanzierung;
  • zusätzliche Liquiditätsabflüsse infolge einer Ratingherabstufung;
  • erhöhte Volatilität der Märkte, die den Wert von Sicherheiten beeinflusst;
  • außerplanmäßige Inanspruchnahme von Liquiditäts- und Kreditfazilitäten;
  • potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse.

Anforderungen für liquide Aktiva:

  • Sie sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts, das innerhalb von 30 Tagen Bargeld bereitstellen kann;
  • sie dürfen nicht vom Kreditinstitut selbst oder von anderen Einrichtungen wie Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften emittiert werden;
  • ihr Wert kann auf der Grundlage leicht zugänglicher Marktpreise ermittelt werden;
  • sie sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft* handelbar;

Liquide Aktiva werden in verschiedene Kategorien unterteilt:

  • Aktiva der Stufe 1 (Vermögenswerte der höchsten Liquidität), wie z. B. Münzen und Banknoten oder Vermögenswerte, die von der Europäischen Zentralbank, den nationalen Zentralbanken oder den Regionalregierungen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden;
  • Aktiva der Stufe 2A, wie z. B. von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in der EU garantierte Vermögenswerte mit einem gewichteten Risiko von 20 %;
  • Aktiva der Stufe 2B, wie z. B. forderungsbesicherte Wertpapiere, Unternehmensschuldverschreibungen, Aktien oder Anteile, sofern sie bestimmten Anforderungen und bestimmten Verbriefungen* entsprechen, die eine Reihe strenger Bedingungen erfüllen müssen, um als Aktiva der Stufe 2B akzeptiert zu werden.

Kreditinstitute müssen sicherstellen, dass

  • die Vermögenswerte in ihrem Liquiditätspuffer stets ausreichend diversifiziert sind, leicht zugänglich sind und innerhalb von 30 Tagen in Bargeld umgewandelt werden können;
  • sie mindestens 60 % des Puffers in Vermögenswerten der Stufe 1 und höchstens 15 % in Vermögenswerten der Stufe 2B halten;
  • sie innerhalb von 30 Tagen keine Vermögenswerte als liquide Mittel behandeln, die die Kriterien nicht mehr erfüllen.

Zur Bestimmung und Messung der Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse und der anzuwendenden Verfahren werden detaillierte Regeln und Berechnungen herangezogen.

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission wurden bestimmte Änderungen an den Rechtsvorschriften von 2015 vorgenommen, um ihre praktische Anwendung zu verbessern. Die wichtigsten Verbesserungen sind:

  • die vollständige Abstimmung der Berechnung der erwarteten Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften* und Sicherheitenswaps* auf die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten internationalen Standards für die Liquiditätsdeckungsquote;
  • die Festlegung der Behandlung der Reserven der Zentralbanken, die von Tochterunternehmen oder Zweigstellen gehalten werden;
  • die Anpassung der Ausnahme hinsichtlich des Mindestemissionsvolumens für bestimmte Vermögenswerte von Nicht-EU-Ländern;
  • die Verbesserung des Abwicklungsmechanismus* für die Berechnung des Liquiditätspuffers;
  • die Integration der neuen einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien für die Verbriefung.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission tritt am 30. April 2020 in Kraft.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Liquide Aktiva: Vermögenswerte, die leicht in Bargeld umgewandelt werden können.
Liquiditätspuffer: Betrag der liquiden Aktiva, die ein Kreditinstitut hält.
Netto-Liquiditätsabflüsse: Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von dessen Liquiditätsabflüssen ergibt.
Stress: plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts.
Pensionsgeschäft: ein kurzfristiges Darlehen, bei dem der Verkäufer des Wertpapiers zustimmt, es zu einem bestimmten Preis und Zeitpunkt zurückzukaufen, auch bekannt als „Repo-Geschäft“.
Verbriefung: ein Verfahren, bei dem verschiedene finanzielle Vermögenswerte oder vertraglich geschuldete Beträge wie Autokredite oder Hypotheken umgestaltet und an Investoren verkauft werden.
Umgekehrte Pensionsgeschäfte: Kauf von Wertpapieren mit der Vereinbarung, sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem höheren Preis zu verkaufen, auch bekannt als „Reverse-Repo-Geschäfte“.
Sicherheitenswaps: Darlehen von liquiden Mitteln als Gegenleistung für weniger liquide Sicherheiten. Der Kreditnehmer zahlt dem Kreditgeber eine Gebühr für die damit verbundenen Risiken.
Abwicklungsmechanismus: die Schließung von Transaktionen (z. B. Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäften), die in den nächsten 30 Tagen fällig werden.

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1-36)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10-24)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1-1861)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 680/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149-178)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34-85)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1-59)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5-14)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.01.2019

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