EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (ab 2018)

Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (ab 2018)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften einer früheren Rechtsvorschrift (Richtlinie 2009/142/EG) geändert und aktualisiert.
  • Sie legt Regeln für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und dazugehörigen Ausrüstungen fest.
  • Sie bietet den abgedeckten Geräten und Ausrüstungen Zugang zum Markt der Europäischen Union (EU), soweit dies ihre Sicherheit betrifft.
  • Sie behandelt die Energieeffizienz dieser Produkte, sofern keine andere spezielle EU-Rechtsvorschrift Anwendung findet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Die Verordnung gilt für Gasgeräte und Gasausrüstungen, für die Folgendes gilt:
    • „Geräte“ sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zur Kühlung, zur Beleuchtung oder zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen, sowie Gebläsebrenner* und Heizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind;
    • „Ausrüstungen“ sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen und entsprechende Teile, die entworfen sind, in ein Gerät, das gasförmige Brennstoffe verbrennt, eingebaut oder zu solch einem Gerät zusammengebaut zu werden.
  • Die Verordnung findet keine Anwendung auf Geräte, die speziell
    • zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben entworfen sind;
    • für den Einsatz in Flugzeugen oder im Schienenverkehr entworfen sind;
    • zu Forschungszwecken für die vorübergehende Verwendung in Laboratorien entworfen sind.

Bedingungen, die für das Inverkehrbringen der Geräte erfüllt sein müssen

  • Geräte und Ausrüstungen müssen der Verordnung entsprechen – deren wesentliche Anforderungen in Anhang I festgelegt sind – bevor sie in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.
  • Unter diese Verordnung fallende Geräte müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung* sicher betrieben werden können und keine Gefahr für Personen und Haus- und Nutztiere oder das Eigentum darstellen.
  • Jedem Gerät
    • ist eine Anleitung für den Installateur beizufügen, die Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung enthält, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Benutzung des Gerätes ermöglichen, z. B.
      • die verwendete Gasart und der verwendete Anschlussdruck,
      • die erforderliche Belüftung sowie
      • die Bedingungen für die Abführung der Verbrennungsprodukte;
    • ist eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beizufügen, die für eine sichere Benutzung erforderliche Angaben enthält und den Benutzer auf etwaige Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten hinweist;
    • sind Warnhinweise beizufügen, die Angaben über die verwendete Gasart, den Anschlussdruck und die etwaigen Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten enthalten, insbesondere die Beschränkung, dass das Gerät nur in ausreichend belüfteten Räumen installiert werden darf.

Baumusterprüfung

  • Der Hersteller muss einen Antrag auf Baumusterprüfung bei einer einzigen notifizierten Stelle* einreichen. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:
    • Name und Anschrift des Herstellers;
    • eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;
    • die technischen Unterlagen, wie in der vorliegenden Verordnung beschrieben.
  • Sofern das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, stellt die notifizierte Stelle eine EU-Baumusterprüfbescheinigung für den Antragsteller aus.

EU-Konformitätserklärung

  • Bevor das Baumuster des Geräts oder der Ausrüstung in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller es einer Überwachung des Herstellungsprozesses durch eine notifizierte Stelle unterwerfen.
  • Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung seines Produkts stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung* aus, in der er erklärt, dass das betreffende Produkt die Auflagen dieser Verordnung erfüllt.
  • Das Gasgerät bzw. seine Datenplakette müssen mit der CE-Kennzeichnung und mit folgenden Angaben versehen sein:
    • Name des Herstellers,
    • eingetragener Handelsname des Herstellers,
    • Gerätekategorie und
    • Nennanschlussdruck;
    • die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
  • Hersteller müssen
    • die einschlägigen technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung zehn Jahre lang aufbewahren;
    • die nationalen Behörden über Geräte unterrichten, von denen eine mögliche Gefahr ausgeht.
  • Einführer müssen sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Geräte und Ausrüstungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und Sorge dafür tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Ihr Name und ihre Kontaktangaben sollten auf dem Gerät bzw. der Ausrüstung angegeben sein.
  • Händler müssen
    • gebührende Sorgfalt walten lassen, dass sie durch ihre Handhabung des Geräts oder der Ausrüstung deren Konformität nicht beeinträchtigen;
    • überprüfen, ob das von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihm eine EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.
  • Die EU-Regierungen unterrichten die Europäische Kommission über die notifizierten Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.
  • Die Kommission koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden.
  • Die EU-Länder müssen der Kommission die auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck bis zum 21. Oktober 2017 mitteilen. Sie müssen ferner jede spätere Änderung dieser Bedingungen im Voraus mitteilen.
  • Die EU-Länder müssen bis zum 21. März 2018 Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung einführen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt mit Ausnahme bestimmter Artikel, die vorwiegend die notifizierten Stellen und die Notifizierungsverfahren sowie die Notifizierung der auf den Hoheitsgebieten der EU-Länder üblichen Gasarten und des dazugehörigen Anschlussdrucks betreffen, ab dem 21. April 2018 in Kraft. Diese Artikel sind am 21. Oktober 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gebläsebrenner: Die Luft wird mittels eines Druckgebläses in den Brennerkopf geleitet.

Vorschriftsmäßige Verwendung: Ein Gerät gilt als „vorschriftsmäßig verwendet“, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Es wird nach den Anweisungen des Herstellers ordnungsgemäß installiert und regelmäßig gewartet;
  • es wird mit den üblichen Schwankungen der Gasbeschaffenheit und des Anschlussdrucks betrieben;
  • es wird zweckentsprechend oder in einer vernünftigerweise vorhersehbaren Weise verwendet.

Notifizierte Stelle: prüft und bescheinigt die Konformität mit den in EU-Verordnungen festgelegten Bestimmungen. Es handelt sich um eine Dienstleistung für die Hersteller im öffentlichen Interesse.

EU-Baumusterkonformitätserklärung: Ein Hersteller erklärt, dass die Geräte dem Baumuster laut EU-Baumusterprüfung entsprechen und die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen (CE-Kennzeichnung).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016 S. 99-147)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10-27)

Letzte Aktualisierung: 06.03.2017

Top