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Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2015/849 – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie (EU) 2015/849 (die vierte Geldwäscherichtlinie) dient der Bekämpfung von Geldwäsche* und Terrorismusfinanzierung* durch die Verhinderung des Missbrauchs des Finanzmarktes zu diesen Zwecken.
  • Sie ersetzt die bisherige Richtlinie 2005/60/EG (die dritte Geldwäscherichtlinie), die 2007 in Kraft getreten ist.
  • Sie soll alle Unklarheiten in der bisherigen Richtlinie und den damit verbundenen Rechtsvorschriften beseitigen und die Kohärenz der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verbessern.
  • In der Richtlinie werden außerdem die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ aus dem Jahr 2012 berücksichtigt, die 2023 überarbeitet wurden.
  • Um diesen aktualisierten Empfehlungen Rechnung zu tragen, werden mit der Änderung der Verordnung (EU) 2023/1113 zusätzliche Kategorien der Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte eingeführt, die zuvor nicht unter die Richtlinie fielen und die in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung über Märkte für Kryptowerte, definiert sind (siehe Zusammenfassung). Die Änderungsverordnung (EU) 2023/1113 legt auch Regeln fest, um sicherzustellen, dass Anbieter von Krypto*-Dienstleistungen* in der Lage sind, die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, angemessen zu mindern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für:

  • Kreditinstitute;
  • Finanzinstitute;
  • bestimmte nicht-finanzielle Unternehmen und Berufe, wie z. B.:
    • Abschlussprüfer,
    • externe Buchprüfer,
    • Steuerberater,
    • Notare und Rechtsanwälte, unter bestimmten Umständen,
    • Immobilienmakler, die als Vermittler bei der Vermietung von Immobilien tätig sind, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 € oder mehr beläuft,
    • Warenhändler (z. B. Edelmetalle und Steine, wenn Zahlungen von 10 000 € oder mehr in bar erfolgen),
    • Personen, die mit Kunstwerken handeln, sofern sich der Wert einer Transaktion auf 10 000 € oder mehr beläuft,
    • Anbieter von Glücksspieldiensten.

Die Richtlinie:

  • verschärft die Vorschriften für die Transparenz bezüglich der Feststellung der Identität von Kunden – insbesondere von wirtschaftlichen Eigentümern* von Unternehmen und Rechtsvereinbarungen (Trusts);
  • schreibt vor, dass die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen in jedem Mitgliedstaat in einem zentralen Register aufbewahrt werden müssen, z. B. in einem Handelsregister, einem Gesellschaftsregister oder in einem öffentlichen Register;
  • verbessert das Bewusstsein für und die Reaktionsfähigkeit auf jegliche Schwachstellen hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – zusätzlich zu den nationalen Risikobewertungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, führt die Europäische Kommission auch Bewertungen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken durch, die sich auf den Binnenmarkt auswirken und mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehen (der erste Bericht wurde im Juni 2017 veröffentlicht);
  • führt zu einer koordinierten europäischen Politik im Umgang mit Nicht-EU-Ländern (Drittländern), die über ineffiziente Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, um das Finanzsystem der EU zu schützen – die erste EU-Liste der „Drittländer mit hohem Risiko“ wurde im Juli 2016 durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission angenommen und seitdem mehrfach geändert;
  • stärkt und verbessert der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIU), die zu den Hauptakteuren bei der Bekämpfung der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung gehören – ein systematischer Informationsaustausch zwischen den Meldestellen sollte über fortschrittliche technische Infrastrukturen unter Verwendung von FIU.net, einem dezentralen Computernetz mit einer ausgeklügelten Matching-Technologie, erfolgen;
  • legt fest, dass ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung den Behörden, in der Regel der FIU, gemeldet werden muss;
  • verpflichtet die Adressaten der Richtlinie zur Einführung:
    • unterstützender Maßnahmen, beispielsweise die angemessene Schulung der Mitarbeiter sowie die Einrichtung angemessener interner Präventivmaßnahmen und -verfahren;
    • zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen wie die Verbesserung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden in Situationen mit höherem Risiko, zum Beispiel beim Handel mit außerhalb der EU ansässigen Banken und insbesondere beim Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen, die in von der Kommission ermittelten Nicht-EU-Ländern mit hohem Risiko niedergelassen sind;
  • verbietet den Banken, zusätzlich zu anonymen Konten und Sparbüchern auch anonyme Schließfächer zu führen;
  • enthält Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit Guthabenkarten und virtuellen Währungen durch:
    • Senkung der Identifikationsschwelle für Inhaber von Guthabenkarten von 250 € auf 150 €,
    • Befähigung der nationalen zentralen Meldestellen zur Einholung von Informationen, die es ihnen ermöglichen, die Identität des Eigentümers virtueller Währungen zu ermitteln;
  • stärkt die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen, da sie mehr Informationen austauschen können;
  • betraut die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) ab dem 1. Januar 2020 mit der Aufgabe, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern und die Bemühungen aller EU-Finanzdienstleister und zuständigen Behörden in diesem Bereich zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen (siehe Zusammenfassung).

Verordnung (EU) 2023/1113 zur Änderung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1113 wird ein System für den Umgang mit dem Austausch von Kryptowerten geschaffen, um sicherzustellen, dass diese nicht illegal verwendet werden, etwa zur Umgehung von Sanktionen oder zur Finanzierung von Terrorismus oder Krieg. Um den internationalen Standards für die Übertragung von Kryptowerten zu entsprechen und die Rückverfolgbarkeit dieser Vermögenswerte zu gewährleisten, werden die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, bestimmte Informationen über die Absender und Empfänger der von ihnen durchgeführten Transfers dieser Vermögenswerte unabhängig von deren Wert zu sammeln und gegebenenfalls den Behörden offenzulegen.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1113 wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 geändert, um:

  • alle Kategorien der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2023/1114 in die Definition von „Finanzinstituten“ in der Richtlinie (EU) 2015/849 (Artikel 3) aufzunehmen;
  • von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu verlangen, dass sie Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, die den Risiken von Überweisungen mit selbst gehosteten Adressen angemessen sind, und gegebenenfalls verstärkte Maßnahmen im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht durchzuführen (Artikel 19a);
  • die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dazu zu verpflichten, geeignete risikomindernde Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen mit einer nicht in der EU ansässigen Respondenzeinrichtung eingehen (neuer Artikel 19b);
  • den Mitgliedstaaten zu gestatten, von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die Benennung einer zentralen Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen (Artikel 45 Absatz 9);
  • die Registrierungsanforderungen in Bezug auf die Kategorien von Krypto-Dienstleistern abzuschaffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 einer einheitlichen Zulassungsregelung unterliegen werden (Artikel 47 Absatz 1) – diese Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 verpflichten die Europäische Bankaufsichtsbehörde auch, Leitlinien zu einer Reihe von Fragen herauszugeben, darunter:
    • die Kriterien und Elemente, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Bewertung ihrer grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen, die die Ausführung von Krypto-Dienstleistungen beinhalten, berücksichtigen müssen, zusammen mit den risikomindernden Maßnahmen, die mit den Respondenzeinrichtungen verbunden sind, einschließlich der Mindestmaßnahmen, die von Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu ergreifen sind, wenn eine Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder zugelassen ist (neuer Artikel 19b),
    • die Risikovariablen und Risikofaktoren, die von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie Geschäftsbeziehungen eingehen oder Transaktionen mit Kryptowerten durchführen (Artikel 18),
    • die Maßnahmen, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ergreifen müssen, um das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Transfers von Kryptowerten, die an eine selbst gehostete Adresse* (neuer Artikel 19a)
    • gerichtet sind oder von ihr ausgehen, zu ermitteln und zu bewerten, wie die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden sind und welche angemessenen risikomindernden Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Verpflichtete Krypto-Dienstleistungen mit nicht eingetragenen oder nicht zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erbringen (neuer Artikel 24a).

Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849

In einem delegierten Rechtsakt, der delegierten Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission, ist eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen festgelegt, einschließlich der Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstitute mindestens ergreifen müssen, um dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, wenn die Rechtsvorschriften eines Nicht-EU-Landes die Umsetzung der gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren auf Ebene der zu der Gruppe gehörenden und in dem Nicht-EU-Land niedergelassenen Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen nicht zulassen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie (EU) 2015/849 ist seit 25. Juni 2015 in Kraft und sollte ursprünglich bis 26. Juni 2017 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Frist wurde jedoch durch mehrere Änderungen weiter verlängert, insbesondere durch die Richtlinie (EU) 2018/843, die bis zum 10. Januar 2020 vollständig in nationales Recht umgesetzt werden musste. Das gleiche Datum galt für die Erstellung der Register gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der geänderten Fassung, während die Register gemäß Artikel 31 der Richtlinie bis zum 10. März 2020 erstellt werden sollten.

Die mit der geänderten Verordnung (EU) 2023/1113 durchgeführten Änderungen gelten seit 30. Dezember 2024.

HINTERGRUND

Die Richtlinie ist Teil eines Pakets legislativer Maßnahmen der EU mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu dem auch die Verordnung (EU) 2015/847 über die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers zählt (siehe Zusammenfassung). Sie ist außerdem Teil einer umfassenderen EU-Strategie zur Bekämpfung von Finanzkriminalität – diese umfasst die Arbeit:

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Geldwäsche. Der Umtausch von Erlösen aus Straftaten in scheinbar „saubere“ Gelder, in der Regel über das Finanzsystem, beispielsweise durch Verschleierung der Herkunft des Geldes, Änderung seiner Form oder Bewegung an einen Ort, an dem die Wahrscheinlichkeit geringer ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
Terrorismusfinanzierung. Die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit dem Vorsatz, dass sie dazu verwendet werden, terroristische Straftaten zu begehen.
Kryptowert. Eine digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts, die elektronisch übertragen und in einem Repository gespeichert werden kann, wobei die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder eine ähnliche Technologie genutzt wird (d. h. sie wird über einen Konsensmechanismus zwischen einer Reihe von DLT-Knoten ausgetauscht und synchronisiert).
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Juristische Personen oder andere Unternehmen, deren Beruf oder Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen für Kunden auf professioneller Basis zu erbringen, und die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen zugelassen sind.
Wirtschaftlicher Eigentümer. Die Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht.
Selbst gehostete Adresse. Eine Distributed-Ledger-Adresse, die weder mit einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch mit einer außerhalb der Union ansässigen Einrichtung verbunden ist, die ähnliche Dienste wie ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erbringt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1-39).

Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40-205).

Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155-163).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM(2022) 554 final vom 27.10.2022).

Empfehlung (EU) 2020/1039 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Knüpfung staatlicher finanzieller Unterstützung für Unternehmen in der Union an die Bedingung, dass keine Verbindungen zu nicht kooperativen Ländern und Gebieten bestehen dürfen (Abl. L 227 vom 16.7.2020, S. 76-79).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM(2019) 370 final vom 24.07.2019).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) (COM(2019) 371 final vom 24.7.2019).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4-10).

Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43-74).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM(2017) 340 final vom 26.06.2017).

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1-4).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1-18).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.12.2023

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