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Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

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Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden Menschen unterstützt, die infolge der Globalisierung oder der immer noch andauernden Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise ihren Arbeitsplatz verlieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Seit dem Jahr 2007 bietet der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) Arbeitnehmern finanzielle Unterstützung bei der Arbeitsuche bzw. bei Umschulungen, wenn diese ihren Arbeitsplatz aufgrund der Globalisierung verloren haben, weil ihr Unternehmen schließen musste oder die Produktion außerhalb der EU verlagert hat. Während des Zeitraums zwischen 2009 und 2011 und seit 2014 hilft der Fonds auch Arbeitnehmern, die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos wurden.

Im Allgemeinen bietet der EGF in Fällen Unterstützung, in denen mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen wurden:

  • durch ein einzelnes Unternehmen (einschließlich seiner Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller); oder
  • in einem bestimmten Sektor in einer Region oder mehreren aneinandergrenzenden Regionen.

Aus diesem Fonds, der in den Jahren zwischen 2014 und 2020 einen Jahreshaushalt von rund 170 Millionen EUR hatte, können bis zu 60 % der Kosten von Projekten bestritten werden, die den entlassenen Arbeitnehmern helfen können, einen neuen Job zu finden oder ihr eigenes Unternehmen zu gründen. Die EGF-Mittel dürfen jedoch nicht zur Deckung von Kosten für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen oder deren Umstrukturierung eingesetzt werden.

Potenzielle Begünstigte

Unterstützung aus dem EGF erhalten können Arbeitnehmer, die ihre Arbeit verloren haben, (Dauerarbeitnehmer, befristet beschäftigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige) ebenso wie Jugendliche, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) in denselben Regionen, sofern die Jugendarbeitslosigkeit mindestens 20 % beträgt, in gleicher Anzahl wie die unterstützten Arbeitnehmer.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören:

  • Unterstützung bei der Arbeitssuche,
  • Berufsberatung,
  • Bildung, Ausbildung und Weiterbildung,
  • Mentoring und Coaching,
  • Förderung von Unternehmertum und Unternehmensgründungen

Antragsverfahren

Anträge werden von den EU-Regierungen an die Europäische Kommission gestellt. Wird dem Antrag stattgegeben, obliegt die Verwaltung und Durchführung den zuständigen einzelstaatlichen oder regionalen Behörden. Die Laufzeit der Projekte beträgt zwei Jahre.

Im Gegensatz zu den langfristigen Projekten, die durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) finanziert werden, wie z. B. dem Europäischen Sozialfonds, dienen EGF-Projekte dazu, Einzelpersonen über einen kurzen und klar definierten Zeitraum Unterstützung zukommen zu lassen.

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch die Verordnung (EU) 2021/691 aufgehoben (siehe Zusammenfassung). Sie findet jedoch weiterhin Anwendung, bis die Ex-post-Evaluierung durchgeführt wurde.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855-864)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1309/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48-70)

Letzte Aktualisierung: 19.08.2021

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