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Kooperationsabkommen zwischen der EWG und dem Golf-Kooperationsrat (GCC)

Kooperationsabkommen zwischen der EWG und dem Golf-Kooperationsrat (GCC)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Kooperationsabkommen zwischen der EWG und den GCC-Ländern

Beschluss 89/147/EWG über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und den GCC-Ländern

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ABKOMMENS?

  • Der Beschluss betrifft den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens im Namen der EWG (jetzt EU) mit den GCC-Ländern (Vereinigte Arabische Emirate, Bahrain, Saudi-Arabien, Oman, Katar und Kuwait).
  • Ziel des Abkommens ist die Förderung einer möglichst umfassenden allgemeinen Zusammenarbeit zwischen gleichberechtigten Partnern zu gegenseitig vorteilhaften Bedingungen in allen Bereichen zwischen den beiden Regionen und die Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen umfasst Folgendes:

  • Die wirtschaftliche Zusammenarbeit soll so umfassend wie möglich sein und keinen Bereich von vorneherein ausschließen. Auch eine technische Zusammenarbeit ist vorgesehen, um Folgendes zu fördern und zu erleichtern:
    • Diversifizierung der wirtschaftlichen Strukturen in den GCC-Ländern;
    • Marktforschung und Absatzförderung;
    • Transfer und Entwicklung von Technologien, insbesondere durch Joint Ventures sowie Schutz von Patenten, Warenzeichen und anderen Rechten an geistigem Eigentum;
    • Herstellung stabiler und ausgewogener Bindungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern;
    • Zusammenarbeit im Bereich der Normen und des Messwesens;
    • Austausch von Informationen;
    • Ausbildungsmaßnahmen.
  • Die Ziele der Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Agroindustrie und Fischerei sind die Intensivierung des Informationsaustauschs sowie die Förderung engerer Kontakte zwischen den Unternehmen und den Forschungseinrichtungen, um gemeinsame Projekte zu begünstigen.
  • Im industriellen Bereich sollen Joint Ventures, die Entwicklung der Industrieproduktion, die Verbreiterung der Grundlagen der Wirtschaft sowie die Organisation von Kontakten und Zusammenkünften gefördert werden.
  • In den Bereichen Umweltschutz und Schutz wildlebender Tiere soll der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien gefördert werden.
  • Im Bereich der Investitionen sollen die Investitionsbedingungen verbessert werden, insbesondere durch Abkommen zur gegenseitigen Förderung und zum gegenseitigen Schutz.
  • In den Bereichen Wissenschaft und Technik sollen die Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Kreisen und der Zugang zu Datenbanken im Zusammenhang mit Patenten, die Forschung, die wissenschaftliche und technische Entwicklung sowie der Transfer und die Anpassung von Technologie gefördert werden.
  • Der Handel soll entwickelt und diversifiziert werden. Die Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, Möglichkeiten zur Überwindung der Handelshemmnisse zu untersuchen und Gespräche über ein Abkommen zur Ausweitung des Handels zu führen. Eine diesbezügliche gemeinsame Erklärung wurde dem Kooperationsabkommen beigefügt. Bis zum Abschluss des Handelsabkommens räumen die Vertragsparteien einander die Meistbegünstigung* ein. Ein entsprechendes Schreiben der EU wurde dem Kooperationsabkommen beigefügt.

Institutionelle Bestimmungen

  • Mit dem Abkommen wird ein Gemeinsamer Rat für die Zusammenarbeit eingesetzt, der in regelmäßigen Abständen die allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit festlegt, im Streitfall als Schiedsrichter fungiert und nach Mitteln und Wegen sucht, die Zusammenarbeit in die Praxis umzusetzen. Seine Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, und sein Vorsitz wird von der EU und den GCC-Ländern abwechselnd wahrgenommen. Er wird durch einen Gemischten Kooperationsausschuss unterstützt und kann beschließen, weitere Ausschüsse einzusetzen.
  • Die Vertragsparteien müssen Informationen austauschen und den Gemeinsamen Rat zu Folgendem konsultieren:
    • nützliche Informationen, die sich direkt auf das Abkommen auswirken oder
    • mögliche Probleme im Funktionieren des Abkommens im Allgemeinen oder im Bereich des Handels.
  • Das Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, andere bilaterale Abkommen zu schließen, sofern sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehen. Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Sollte eine Vertragspartei das Abkommen jedoch schriftlich kündigen, so tritt es sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung außer Kraft.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Meistbegünstigung: Gemäß den Vereinbarungen der Welthandelsorganisation dürfen Länder normalerweise nicht zwischen ihren Handelspartnern diskriminieren. So muss beispielsweise ein Sondervorteil, den ein Land einem anderen Land gewährt (wie etwa ein günstigerer Zollsatz für ein Produkt), auch allen übrigen WTO-Mitgliedern zugestanden werden.

HAUPTDOKUMENTE

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrein, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait) andererseits (ABl. L 54 vom 25.2.1989, S. 3-15)

Beschluss 89/147/EWG des Rates vom 20. Februar 1989 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrein, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait) andererseits (ABl. L 54 vom 25.2.1989, S. 1-2)

VERBUNDENES DOKUMENT

Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien des Kooperationsrates der arabischen Golfstaaten (Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrain, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait) andererseits (ABl. L 360 vom 9.12.1989, S. 41)

Letzte Aktualisierung: 04.03.2020

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