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Mutual recognition of probation measures and alternative sanctions
Gegenseitige Anerkennung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Gegenseitige Anerkennung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Gegenseitige Anerkennung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Mit diesem Rahmenbeschluss soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen auf die Vollstreckung von Strafen ohne Haftstrafe ausgeweitet werden.
RECHTSAKT
Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?
Festgelegt werden Regeln, die von den einzelnen EU-Ländern bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen (vorzeitige Entlassung) und alternativen Sanktionen (Alternativen zum Freiheitsentzug), die von einem anderen EU-Land verhängt wurden, zu beachten sind. Ziel ist es,
WICHTIGE ECKPUNKTE
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Der Rahmenbeschluss listet eine Reihe an Maßnahmen auf, die von jedem EU-Land zu überwachen sind (beispielsweise: der zuständigen Behörde Änderungen mitzuteilen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, bestimmte festgelegte Orte oder Plätze nicht zu betreten, den Kontakt mit bestimmten Personen oder Gegenständen zu vermeiden, gemeinnützige Arbeit zu verrichten usw.).
Verfahren, Fristen und Gründe für die Versagung
Das Urteil (bzw. die Bewährungsentscheidung) wird zusammen mit einer Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt.
Innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Urteils oder der Bewährungsentscheidung und der Bescheinigung entscheidet der Vollstreckungsstaat, ob er das Urteil oder die Bewährungsentscheidung anerkennt und die Zuständigkeit für die Überwachung der Vollstreckung übernimmt; in diesem Rahmenentschluss wird eine Reihe von Gründen für die Versagung der Anerkennung eines Urteils genannt.
Die Überwachung bzw. Anwendung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen fällt unter nationales Recht des Vollstreckungsstaats.
Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats
In einem Bericht aus dem Jahr 2014 fordert die Kommission diejenigen EU-Länder, die die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses noch nicht ergriffen haben, auf, dies unverzüglich nachzuholen.
WANN TRITT DER RAHMENBESCHLUSS IN KRAFT?
Der Rahmenbeschluss war bis spätestens 6. Dezember 2011 umzusetzen.
HINTERGRUND
Jedes Jahr werden zehntausende EU-Bürger wegen mutmaßlicher Verbrechen in einem anderen EU-Land strafrechtlich verfolgt oder verurteilt. Die gegenseitige Anerkennung von Urteilen bildet den Eckpfeiler für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates |
16.12.2008 |
6.12.2011 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates |
28.3.2009 |
28.3.2011 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI, 2008/947/JI und 2009/829/JI über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, von Bewährungsentscheidungen und alternativen Sanktionen und von Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft durch die Mitgliedstaaten (COM(2014) 57 final vom 5.2.2014 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
Letzte Aktualisierung: 03.03.2015