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European Judicial Network — civil and commercial matters
Europäisches Justizielles Netz – Zivil- und Handelssachen
Europäisches Justizielles Netz – Zivil- und Handelssachen
Europäisches Justizielles Netz – Zivil- und Handelssachen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?
Mit dieser Entscheidung wird das Europäische Justizielle Netz eingerichtet, um die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen* zwischen den EU-Ländern zu verbessern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das EJN-zivil ist eine informelle, flexible Struktur, mit dem die justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern vereinfacht und gestärkt werden soll. Es fördert den Kontakt zwischen verschiedenen nationalen Gerichten über ein Netzwerk nationaler Kontaktstellen.
Die grundlegenden Aufgaben des EJN-zivil bestehen darin,
Das EJN-zivil setzt sich aus Kontaktstellen und zuständigen Stellen zusammen, die im Zivil- und Handelsrecht der EU-Länder spezialisiert sind, z. B.:
Alle EU-Länder außer Dänemark beteiligen sich am EJN-zivil.
Hinsichtlich der Organisation führt das EJN-zivil seine Tätigkeiten durch regelmäßige Treffen der Kontaktstellen aus, die vorwiegend in Brüssel stattfinden. Das Sekretariat des EJN-zivil wird von der Europäischen Kommission verwaltet, die sich mit den Kontaktstellen bezüglich der Arbeit und der Prioritäten des Netzes abstimmt.
WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?
Die Entscheidung ist am 1. Dezember 2002 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
* SCHLÜSSELBEGRIFF
Zivil- und Handelsrecht: Rechtsvorschriften, die Bürger und Unternehmen betreffen, ausgenommen Strafrecht, Familienrecht, Insolvenz- und Erbrecht.
HAUPTDOKUMENT
Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25-31)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Entscheidung 2001/470/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 02.08.2016