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Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern im Verbraucherschutz

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Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern im Verbraucherschutz

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird ein EU-weites Netzwerk von Behörden eingerichtet, die für die Überwachung der Anwendung der Verbraucherschutzgesetze zuständig sind.
  • Es findet ausschließlich auf grenzüberschreitende Verstöße gegen Verbraucherrechte Anwendung, die in der Europäischen Union (EU) begangen werden.
  • Die Verordnung wird durch die Verordnung (EU) 2017/2394 (Zusammenarbeit zwischen den für die Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden) mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit zwischen den Behörden in den EU-Ländern

Jedes EU-Land benennt die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, die sich an den Netzen für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung beteiligen. In jedem Land stellt eine zentrale Verbindungsstelle die Koordinierung zwischen den nationalen Behörden sicher.

Das Netzwerk ermöglicht es den nationalen Behörden, Informationen auszutauschen und mit ihren Kollegen in anderen EU-Ländern zusammenzuarbeiten, um Verstöße gegen das Verbraucherrecht zu verhindern.

Die Verordnung behandelt Sachverhalte, die Kollektivinteressen der Verbraucher einschließen und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, um Verstöße gegen das Verbraucherrecht zu verhindern, wenn Unternehmen und Verbraucher in verschiedenen Ländern ansässig sind.

Entscheidung 2007/76/EG umfasst Anforderungen, zum Beispiel den Mindestumfang der Informationen, die Ersuchen um Amtshilfe* und Warnmeldungen enthalten müssen, die Fristen, die eingehalten werden müssen, den Zugriff auf Informationen sowie zur Verfügung gestellte Sprachen.

Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden betrifft das Verbraucherrecht und erfasst u. a.:

Amtshilfe und EU-Tätigkeiten

Jede Behörde kann um Unterstützung von anderen Mitgliedern des Netzwerks bei der Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verbraucherrechte bitten.

Darüber hinaus dürfen die Behörden, um Verstöße zu verhindern, die gleichzeitig in mehreren oder allen EU-Ländern stattfinden, Folgendes tun:

  • gemeinsame Maßnahmen wie koordinierte Ermittlungen* durchführen, welche die EU-weite Überprüfung von Websites aus einem spezifischen Sektor (Flugscheine, Garantien für elektronische Verbrauchsgüter, Reisebuchungen, Preistransparenz usw.) im Rahmen einer von der Europäischen Kommission angeführten jährlichen Aktion nach sich ziehen;
  • in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsame Ansätze zur Anwendung von Verbraucherschutzgesetzen bezüglich eines bestimmten Problems zu verabschieden.

Die erste dieser koordinierten Maßnahmen* befasste sich mit In-App-Käufen in Online-Spielen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 29. Dezember 2005 in Kraft getreten, mit Ausnahme einiger Artikel bezüglich der Amtshilfe, die am 29. Dezember 2006 in Kraft getreten sind.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Amtshilfe: eine zuständige Behörde in einem Land, in dem die Verbraucherrechte verletzt wurden, kann die zuständige Behörde in dem Land, in dem der Händler ansässig ist, bei einem vermuteten Verstoß um Informationen ersuchen oder darum bitten, Maßnahmen gegen diesen Rechtsverstoß zu ergreifen.
Koordinierte Ermittlung: eine Reihe von Prüfungen, die gleichzeitig auf Websites durchgeführt werden, um Verletzungen des EU-Verbraucherrechts in einem bestimmten Sektor zu ermitteln. Koordinierte Ermittlungen werden von der Europäischen Kommission koordiniert und durch nationale Vollstreckungsbehörden in teilnehmenden Ländern gleichzeitig durchgeführt.
Koordinierte Maßnahmen: ein einheitlicher Ansatz der nationalen Vollstreckungsbehörden für die Anwendung des Verbraucherschutzrechts, um europaweite Verletzungen des Verbraucherrechts zu bekämpfen. Die Europäische Kommission unterstützt diese Maßnahmen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1-11)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1-26)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2007/76/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 192-197)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.06.2019

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