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Befreiung von Zollabgaben und anderen Abgaben: Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung

Befreiung von Zollabgaben und anderen Abgaben: Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 93/329/EWG über den Abschluss des Übereinkommens von Istanbul über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul)

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?

Mit diesem Beschluss wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt EU) das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung*, das am 26. Juni 1990 in Istanbul geschlossen wurde, und seine Anlagen unter bestimmten Vorbehalten angenommen.

Das Ziel des Übereinkommens besteht darin, die vorübergehende Verwendung zu erleichtern durch die Vereinfachung und Harmonisierung von Verfahren durch die Annahme standardisierter Musterdokumente, wie z. B. internationaler Zollpapiere mit internationaler Sicherheit, wodurch zur Entwicklung des internationalen Handels beigetragen wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat das Recht, für die vorübergehende Verwendung von Waren die Vorlage eines Zollpapiers, gegebenenfalls in einem vereinfachten Verfahren, und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, deren Betrag die Eingangsabgaben und Steuern, deren Erhebung für die Waren ausgesetzt wird, nicht übersteigen darf.

Die vorübergehende Verwendung kann beendet werden:

  • durch die Wiederausfuhr der Waren;
  • durch ihre Überführung in ein anderes Zollverfahren, wie z. B. die Abfertigung für den Eigengebrauch;
  • durch die vollständige Zerstörung der Waren.

Das Übereinkommen erlaubt die Bildung eines Verwaltungsausschusses, um die Durchführung und Auslegung des Übereinkommens zu prüfen.

Es beschreibt ausführlich die Vorschriften, die gelten für:

  • Papiere zur vorübergehenden Verwendung (Carnet ATA* und Carnet CPD*);
  • Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen;
  • Berufsausrüstung;
  • Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren;
  • Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden;
  • Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden;
  • persönliche Gegenstände und Waren, die von Reisenden zu Sportzwecken eingeführt werden;
  • Werbematerial für den Fremdenverkehr;
  • Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden;
  • Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden;
  • Beförderungsmittel;
  • Tiere;
  • Waren, die unter teilweiser Befreiung von Eingangsabgaben und Steuern eingeführt werden.

Die EU nimmt die Anhänge des Übereinkommens unter bestimmten Vorbehalten an.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 18. September 1997 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vorübergehende Verwendung: Die vorübergehende Verwendung ist ein Zollverfahren, in dem Waren in das Hoheitsgebiet eines EU-Landes zu einem bestimmten Zweck unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und Steuern verbracht werden können, wenn diese Waren innerhalb einer bestimmten Frist und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen.
Carnet ATA: ein internationales Zollpapier, das mittels eines internationalen Garantiesystems gewährleistet, dass Zollgebühren und Steuern im Falle des Missbrauchs gezahlt werden. ATA steht für Admission Temporaire/Temporary Admission (Vorübergehende Verwendung).
Carnet CPD: ein internationales Zollpapier, das die vorübergehende Verwendung von Kraftfahrzeugen (private und gewerbliche Kraftfahrzeuge) in den Ländern abdeckt, in denen es verlangt wird. Ein Carnet de Passages en Douanes ist eine Art Reisepass für ein Fahrzeug, um in mehrere Länder im Rahmen einer vorübergehenden Einfuhr einreisen zu können, ohne Zollgebühren und Steuern zahlen zu müssen. Es dient als eine Zollerklärung, die das einzuführende Fahrzeug identifiziert und stellt zudem für die Zollbehörden eine internationale Garantie für die Zahlung jeglicher Zollgebühren und Einfuhrsteuern, die bei der Wiederausfuhr der Fahrzeuge zu entrichten sind.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1-3)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 93/329/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) (ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 4-75)

VERBUNDENES DOKUMENT

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 69)

Letzte Aktualisierung: 05.11.2018

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