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Europäisches Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (E-PRTR)

Europäisches Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (E-PRTR)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (E-PRTR) eingerichtet.
  • Dies ist eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank mit wichtigen Umweltdaten von Industrieanlagen in Europa.
  • Im Jahr 2019 wurde die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 durch die Verordnung (EU) 2019/1010 geändert, um die Berichtspflichten in der EU-Umweltgesetzgebung anzupassen und zu straffen. Mit der Änderungsverordnung wurde der Europäischen Kommission unter anderem die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu meldenden Informationen festgelegt sind.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2019/1741 wurden Änderungen im Zusammenhang mit dem E-PRTR gemäß der Verordnung (EU) 2019/1010 eingeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das E-PRTR steht der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zur Verfügung. Die darin enthaltenen Angaben können anhand verschiedener Kriterien gesucht werden (Art des Schadstoffs, geografischer Standort, betroffene Umwelt, Feststellung der Quelle usw.).

Inhalt des E-PRTR

  • Das Register enthält Informationen über Schadstoffe, die in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden, sowie über die Verbringung von in Abwässern und Abfällen enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes. Das Register umfasst 91 Schadstoffe gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, einschließlich Treibhausgasen, Schwermetallen, Pestiziden und chlorierter organischer Substanzen.
  • Die Freisetzung muss gemeldet werden, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreitet und aus einer der 65 Tätigkeiten stammen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgeführt werden. Der Großteil dieser Aktivitäten ist auch in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (siehe Zusammenfassung) geregelt und umfasst insbesondere die Einrichtungen, die von folgenden Sektoren abgedeckt werden:
    • Energieerzeugung,
    • Herstellung und Verarbeitung von Metallen,
    • Mineralindustrie,
    • chemische Industrie,
    • Abfall- und Abwassermanagement,
    • Herstellung und Verarbeitung von Holz,
    • intensive Tierproduktion und Aquakultur,
    • tierische und pflanzliche Erzeugnisse aus dem Lebensmittel- und Getränkebereich und
    • andere Aktivitäten, z. B. Herstellung von Textilien, Ledergerbung.
  • Sofern verfügbar, enthält das Register auch Informationen zu Freisetzungen aus diffusen Luft- und diffusen Wasserquellen.

Wie funktioniert das E-PRTR

  • Die Änderungsverordnung (EU) 2019/1010 verlangt, dass
    • die Betreiber jeder Industrieanlage ihren zuständigen nationalen Behörden jedes Jahr Informationen über ihre Schadstofffreisetzungen und -verbringungen zusenden. Diese Informationen umfassen Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden sowie die Verbringungen in Abwässern und Abfällen enthaltener Schadstoffe außerhalb des Standorts.
    • EU-Länder diese Informationen auf nationaler Ebene sammeln und überprüfen;
    • die nationalen Behörden diese Informationen innerhalb von elf Monaten nach Ende des Berichtsjahres per elektronischer Übermittlung an die Kommission übermitteln;
    • die Kommission, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den EU-Ländern, Island, Liechtenstein, Norwegen, Serbien und der Schweiz gemeldeten Informationen innerhalb eines Monats in das E-PRTR aufnimmt.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741
    • legt das elektronische Format fest, das von den EU-Ländern für diesen Berichterstattungsprozess entwickelt werden soll, sowie die von den EU-Ländern zu liefernden Informationen;
    • sofern im Anhang des Beschlusses nichts anderes angegeben ist, sollten die Informationen zunächst für das Berichtsjahr 2019 vorgelegt werden;
    • Informationen in den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs müssen spätestens bis zum 30. September des folgenden Berichtsjahres bei der Kommission eingehen;
    • die Informationen in den Abschnitten 5 bis 10 des Anhangs müssen spätestens bis zum 30. September des folgenden Berichtsjahres bei der Kommission eingehen;
    • soll bis zum 31. Dezember 2024 überprüft werden, um zu beurteilen, ob es machbar ist, das Ziel einer früheren öffentlichen Verfügbarkeit von E-PRTR-Daten zu erreichen.
  • Diese Änderungen verkürzen die Aufnahme der von den EU-Ländern gemeldeten Informationen in das europäische PRTR von 16 auf zwölf Monate, wodurch die Öffentlichkeit einen schnelleren Zugang zu diesen Informationen erhält.

Einbeziehung der Öffentlichkeit

Die Verordnung ist ein wesentliches Instrument zur Erfüllung der Verpflichtungen des Übereinkommens von Aarhus, denn es sieht die Möglichkeit der Einbeziehung der Öffentlichkeit in die ökologische Entscheidungsfindung vor.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist seit dem 24. Februar 2006 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1-17)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 3-8)

Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115-127)

Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 56-79)

Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54-55)

Letzte Aktualisierung: 08.05.2020

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