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Mindestreserven

Mindestreserven

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank

Verordnung (EU) 2021/378 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1)

Beschluss (EU) 2021/1815 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNGEN UND DES BESCHLUSSES?

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2531/98 und (EU) 2021/378 wird der Rahmen zur Mindestreserve1 des Eurosystems bestimmt sowie Vorschriften für die Haltung von Mindestreserven durch Kreditinstitute2 und ihre Zweigstellen im Euro-Währungsgebiet festgelegt.

Sie regeln alle relevanten Aspekte, von der Bestimmung des tatsächlichen Mindestreservesatzes bis hin zur Haltung und Verzinsung von Mindestreserven und der entsprechenden Berichterstattung und Überprüfung von Daten. Sie sehen auch Ausnahmen von Mindestreservepflichten und die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen vor.

Mit dem Beschluss (EU) 2021/1815 wird die von der EZB angewandte Methodik für die Berechnung von Sanktionen3 bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflichten festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates bestimmt die Basis und die Sätze für Mindestreserven und legt das Recht der Europäischen Zentralbank (EZB) fest, die für die Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Informationen einzuholen und zu überprüfen. Außerdem kann die EZB bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten, einschließlich der Nichteinhaltung einer ausreichenden Mindestreservepflicht, Sanktionen gegen ein Institut verhängen.

Die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) regelt die Haltung von Mindestreserven und enthält die Formeln, die von Kreditinstituten des Euro-Währungsgebiets zur Berechnung der Mindestreserven verwendet werden müssen, die bei den nationalen Zentralbanken (NZB) ihrer Mitgliedstaaten auf Mindestreservekonten in Euro zu unterhalten sind.

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Institute, die den Mindestreservepflicht des Eurosystems unterliegen. Die Institute, deren Zulassung entzogen oder aufgegeben wurde und die Gegenstand eines Abwicklungsverfahren sind, sind von der Mindestreservepflicht befreit. Weitere Befreiungen können Instituten gewährt werden, die:

  • einer Sanierungsmaßnahme unterzogen werden;
  • einer verhängten verfügungsbeschränkenden oder sonstigen Maßnahme unterliegen, durch die das Institut in der Verfügung über seine Gelder eingeschränkt ist;
  • vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wurden;
  • für die es nicht angebracht ist, die Erfüllung der Mindestreservepflicht zu verlangen.

Die Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets, die den Mindestreservepflichten unterliegen, berechnen ihre eigene Mindestreservebasis4 (sofern dies nicht durch die NZBs erfolgt) anhand der statistischen Daten über die Einlagen und ausgegebene Schuldverschreibungen. Sie können ihre Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut unterhalten, wenn es in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, der Mindestreservepflicht unterliegt und regelmäßig bestimmte laufende Aufgaben durchführt.

Die nationalen Zentralbanken unterrichten die Kreditinstitute über die Mindestreserven, die sie halten sollten (wenn die NZB die Berechnung durchführt) oder bestätigen die Mindestreserven, die von den Instituten selbst berechnet werden.

Sie verzinsen auch Mindestreserveguthaben nach der Verordnung (EU) 2021/378 und haben das Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten über die Mindestreservebasis zu überprüfen, die von den Instituten vorgelegt werden.

Spezifische Vorschriften kommen ins Spiel, wenn

  • die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis gemeldet wird;
  • ein Zusammenschluss zwischen zwei Instituten während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode5;
  • ein Mitgliedstaat den Euro einführt.

Erfüllen Banken ihre Mindestreservepflichten nicht, ist die EZB befugt, Sanktionen zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Verletzung steht und auf der Grundlage einer festgelegten Formel und Methodik berechnet wird.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) gilt ab dem , abgesehen von Artikel 3 (Berechnung der Mindestreserveguthaben), der am (der erste Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode) in Kraft trat.
  • Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ist am in Kraft getreten.
  • Beschluss (EU) 2021/1815 (EZB/2021/45) ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die EZB von Kreditinstituten des Euro-Währungsgebiets verlangen, Mindestreserven für geldpolitische Zwecke zu halten.
  • Mindestreserven helfen, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren und die Kreditinstitute in die Lage zu versetzen, tägliche Liquiditätsschwankungen zu bewältigen.
  • Die bei den nationalen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven erhöhen die Nachfrage nach Zentralbankkrediten, wodurch es der EZB erleichtert wird, die Geldmarktsätze über regelmäßige liquiditätszuführende Geschäfte zu steuern.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Mindestreserven. Geldbetrag, den ein Institut auf seinen Mindestreservekonten bei der betreffenden nationalen Zentralbank zu halten verpflichtet ist.
  2. Kreditinstitut. Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite zu gewähren.
  3. Sanktionen. Geldbußen, Zwangsstrafen, Verzugszinsen und unverzinsliche Einlagen.
  4. Mindestreservebasis. Die Summe der reservepflichtigen Verbindlichkeiten für die Berechnung der Mindestreserve eines Instituts.
  5. Mindestreserve-Erfüllungsperiode. Der Zeitraum, für den die Erfüllung der Mindestreservepflicht geprüft wird.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom , S. 1-3).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EC) Nr. 2531/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom , S. 1-15)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45).

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