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Sugars
Zucker
Zucker
Zucker
Die Europäische Union (EU) legt unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensmittelvorschriften gemeinsame Vorschriften für bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung fest. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Zusammensetzung, die Verkehrsbezeichnungen, die Etikettierung und die Aufmachung.
RECHTSAKT
Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie 2001/111/EG verbessert die Etikettierung bestimmter Zuckerarten für die menschliche Ernährung, um die Verbraucher besser zu informieren und zu verhindern, dass die Verbraucher über die Produkte, die sie kaufen, irregeführt werden. Sie gilt unbeschadet der allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel.
Zuckerarten
Die Richtlinie 2001/111/EG definiert elf verschiedene Zuckerarten:
Für jede Zuckerart werden bestimmte Merkmale für die Zusammensetzung und entsprechende Vorschriften für die Verpackung und Etikettierung festgelegt.
Etikettierung
Die Richtlinie 2001/111/EG legt für folgende vorverpackte Erzeugnisse besondere technische Vorschriften fest: für Erzeugnisse mit einem Gewicht von weniger als 20 g, für Flüssigzucker, für Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, sowie für bestimmte Erzeugnisse, die mehr als 5 % Fruktose enthalten. Bei vorverpackten Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 20 g braucht das Nettogewicht nicht auf dem Etikett angegeben zu werden. Dagegen muss bei Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker in der Etikettierung angegeben werden. Zudem muss bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, der Zusatz kristallisiert in der Etikettierung aufgeführt werden. Enthält Glukosesirup (einschließlich getrockneter Glukosesirup) mehr als 5 % Fruktose (in der Trockenmasse), so ist er als Glukose-Fruktose-Sirup oder als Fruktose-Glukose-Sirup bzw. als getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup oder als getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.
Die Mitgliedstaaten erlassen für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Hintergrund
Diese Richtlinie wurde im Rahmen der Vereinfachung bestimmter vertikaler Richtlinien im Lebensmittelbereich erlassen, deren Ziel es ist, nur die grundlegenden Anforderungen zu berücksichtigen, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
BEZUG
Rechtsak |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2001/111/EG |
12.1.2002 |
11.7.2003 |
ABl. L 10 vom 12.1.2002 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 1021/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse [Amtsblatt L 287 vom 29.10.2013].
Letzte Änderung: 29.04.2014