Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Rückspiegel und zusätzliche Systeme für indirekte Sicht (bis 2014)

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Rückspiegel und zusätzliche Systeme für indirekte Sicht (bis 2014)

Die Europäische Union will die Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer durch eine Reduzierung des „toten Winkels" verbessern. Neue Bestimmungen über die Ausstattung mit leistungsfähigeren Rückspiegeln und zur beschleunigten Einführung neuer Techniken werden zu einer Erweiterung des für die Fahrer von Personenkraftwagen, Bussen und Lastkraftwagen indirekt einsehbaren Bereichs führen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

An Kreuzungen, Einmündungen und Verkehrskreiseln passieren häufig schwere Verkehrsunfälle, weil Fahrzeuglenker andere Verkehrsteilnehmer neben ihrem Fahrzeug übersehen haben. Umso schwerer sind die Unfälle, wenn schwere Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen, Busse) oder ungeschützte Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Motorradfahrer) daran beteiligt sind.

Zur Vermeidung derartiger Unfälle hat die Europäische Union Maßnahmen zur Reduzierung des „toten Winkels" im unmittelbaren Umfeld der Fahrzeuge erlassen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 71/127/EWG über Rückspiegel haben sich in Anbetracht des derzeitigen Stands der Technik für das Sichtfeld neben, vor und hinter dem Fahrzeug als unzureichend erwiesen. Zur Gewährleistung eines erweiterten Sichtfelds werden die bestehenden Bestimmungen in der Richtlinie 2003/97/EG weiterentwickelt. Diese enthält erhebliche Änderungen gegenüber der Richtlinie 71/127/EWG und tritt mit Wirkung vom 26. Januar 2010 an deren Stelle.

Mit der Richtlinie 2003/97/EG werden die Bestimmungen über die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen harmonisiert.

Sie führt hauptsächlich nachstehende neue Verpflichtungen ein:

  • Verpflichtende Vergrößerung des Mindestsichtfelds für bestimmte Fahrzeuge;
  • Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit zusätzlichen Spiegeln (z. B. LKW mit Frontspiegeln);
  • Anpassung an den technischen Fortschritt (z.B. Krümmungsradius der Oberfläche von Rückspiegeln);
  • Austausch bestimmter Spiegel durch andere Systeme für indirekte Sicht (z. B. Kamera-Monitor-Systeme).

Die neuen Vorschriften der Richtlinie 2003/97/EG werden nach und nach zwischen 2005 und 2010 eingeführt. Der Zeitraum für die Einführung erstreckt sich also von 2005 bis 2010.

Die Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und N (Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr).

Schließlich ist vorgesehen, dass die Kommission 2010 eine Studie durchführt, um festzustellen, ob sich die mit dieser Richtlinie eingeführten Änderungen der Straßenverkehrsvorschriften günstig auf die Sicherheit vor allem von ungeschützten Verkehrsteilnehmern auswirken. Auf Basis der Ergebnisse dieser Studie können Vorschläge für ergänzende Rechtsvorschriften vorgelegt werden.

Die Richtlinie 2003/97/EG ist Teil des Europäischen Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit, mit dem die Zahl der Unfallopfer bis 2010 halbiert werden soll.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/97/EG

29.1.2004

25.1.2005

ABl. L 25 vom 29.1.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/27/EG

19.4.2005

19.10.2005

ABl. L 81 vom 30.3.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln [Amtsblatt L 184 vom 14.7.2007]

Mit der Richtlinie wird die Verpflichtung, Systeme für indirekte seitliche Sicht in alle vorhandenen schweren Nutzfahrzeuge einzubauen (Fahrzeuge der Klassen N2 und N3), ausgeweitet.

Die Richtlinie 2003/97/EG schreibt vor, dass neue Fahrzeuge mit einem System zur indirekten Sicht ausgestattet werden müssen, um den „toten Winkel" zu reduzieren. Dies gilt allerdings nicht für Fahrzeuge, die bereits zugelassen sind. Die bereits zugelassenen Nutzfahrzeuge dürften jedoch erst 2023 vollständig aus dem Verkehr gezogen sein. Um nun bis dahin die Gefahr für ungeschützte Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Motorradfahrer), in einen Unfall mit einem rechts abbiegenden Nutzfahrzeug verwickelt zu werden, dessen Fahrer sie nicht gesehen hat, zu minimieren, müssen bereits zugelassene Nutzfahrzeuge mit Spiegeln nachgerüstet werden, die den „toten Winkel" gemäß den technischen Bestimmungen der Richtlinie 2003/97/EG reduzieren.

Schwere Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 t, die nach dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden, müssen bis spätestens 31. März 2009 mit Seitenspiegeln ausgestattet werden, die den seitlichen toten Winkel verkleinern. Damit die Lastkraftwagen zur gemäß der Richtlinie 96/96/EG vorgeschriebenen technischen Jahresuntersuchung zugelassen werden können, müssen sie mit Rückspiegeln ausgestattet werden, die der Richtlinie 2007/38/EG entsprechen.

Die Mehrzahl der betroffenen Fahrzeuge kann zu annehmbaren Kosten mit bereits auf dem Markt befindlichen Systemen nachgerüstet werden. Damit jedoch die Nachrüstkosten nicht höher sind als der erhoffte Nutzen, sind Ausnahmen für Fahrzeuge vorgesehen, die hauptsächlich als Oldtimer genutzt werden oder bereits mit seitlichen Spiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfeld nur geringfügig kleiner ist als das in der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebene Sichtfeld.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 2007/38/EG bis spätestens 6. August 2008 umgesetzt haben.

Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie wird die Kommission einen Bericht zur Bewertung ihrer Umsetzung vorlegen. Die Sicherheitsvorschriften könnten dann auch auf andere Fahrzeugtypen, wie etwa leichte Nutzfahrzeuge oder Busse, die nicht unter diese Richtlinie fallen, ausgeweitet werden.

Letzte Änderung: 13.08.2007

Top