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Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Einrichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie richtet die Agentur der Europäischen Union (EU) für Grundrechte ein, ein dediziertes Organ auf EU-Ebene, das Unterstützung und Fachkenntnisse zu Grundrechten in der EU bietet, und legt dessen Hauptaufgaben und Ziele, die Arbeitsweise und interne Organisation fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung legt die folgenden Aufgaben der Agentur fest:

  • Bereitstellung relevanter objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen und Daten zu Grundrechten für EU-Organe und EU-Mitgliedstaaten;
  • Entwicklung von Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf der EU-Ebene zu erzielen;
  • Durchführung von, Zusammenarbeit bei und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Erhebungen;
  • Formulierung von Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen;
  • Ausarbeitung von Veröffentlichungen zu bestimmten Themen zu Grundrechten;
  • Veröffentlichung eines Jahresberichts über Probleme im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit Beispielen für bewährte Verfahrensweisen;
  • Entwicklung einer Kommunikationsstrategie und Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und über die eigene Tätigkeit zu informieren.

Die Agentur legt keine Standards fest und bearbeitet keine Einzelbeschwerden.

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

Der Direktor der Agentur erstellt jedes Jahr einen Entwurf für ein Programmplanungsdokument, das Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme enthält. Dieser wird dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, den nationalen Verbindungsbeamten und dem Wissenschaftlichen Ausschuss übermittelt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Erörterungen mit dem zuständigen Vorbereitungsgremium des Rates und der Stellungnahmen der Kommission, der Mitgliedstaaten und des Wissenschaftlichen Ausschusses werden die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme der Agentur von ihrem Verwaltungsrat angenommen.

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

Die Agentur bewahrt enge Verbindungen mit:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. März 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Agentur für Grundrechte löst das vorhergehende Organ – die europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – in Wien ab und übernimmt dessen Arbeit.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1-14).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 06.05.2022

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