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Rückführung von illegalen Einwanderern in ihre Heimatländer: Sammelflüge

Rückführung von illegalen Einwanderern in ihre Heimatländer: Sammelflüge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entscheidung 2004/573/EG – Sammelflüge zur Rückführung von illegalen Einwanderern aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?

In dieser Entscheidung werden die Verfahren bei der Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr EU-Ländern bei der Rückführung von illegalen Einwanderern aus der EU auf dem Luftweg festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Jedes EU-Land bestimmt eine einzelstaatliche Behörde, die für die Organisation von Sammelflügen oder die Beteiligung daran zuständig ist.
  • Die den Sammelflug organisierende Behörde muss
    • den anderen EU-Ländern die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen;
    • die beteiligte Fluggesellschaft auswählen und sicherstellen, dass alle vertraglichen und praktischen Vorkehrungen getroffen werden;
    • von den Transit- und Zielländern Genehmigungen anfordern und entgegennehmen;
    • mit den teilnehmenden EU-Ländern die entsprechenden Vorkehrungen treffen (unter anderem auch finanzielle Vereinbarungen schließen);
    • die praktischen Einzelheiten und die Verfahrensweisen festlegen, darunter die erforderliche Zahl von Begleitpersonen.
  • Das an einem Sammelflug beteiligte EU-Land muss
    • die einzelstaatliche Behörde, die den Flug organisiert, über seine Absicht unterrichten, an diesem teilzunehmen;
    • eine ausreichende Zahl von Begleitpersonen zur Verfügung stellen;
    • dafür sorgen, dass mindestens zwei Vertreter anwesend sind, falls die Begleitpersonen ausschließlich vom organisierenden Land bereitgestellt werden.
  • Die organisierenden und teilnehmenden Länder müssen
    • dafür sorgen, dass die Begleitpersonen und alle rückzuführenden Personen über gültige Reisedokumente sowie zusätzlich erforderliche Dokumente wie zum Beispiel Visa oder Bescheinigungen verfügen;
    • ihre Botschaften und Konsulate in den beteiligten Transit- und Zielländern über die Flugvorkehrungen unterrichten, damit sie die erforderliche Unterstützung erhalten.
  • In der Entscheidung sind detaillierte Verfahren und Anforderungen für die fünf Phasen der Rückführung illegaler Einwanderer festgesetzt:
    • vor der Rückführung,
    • vor dem Abflug,
    • während des Flugs,
    • Transit,
    • Ankunft.

Diese behandeln Aspekte wie Einchecken, Sicherheit und die Anwendung von Zwangsmaßnahmen*.

  • In den Rahmen der operativen Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern fallen zudem folgende Punkte:
    • Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsflügen,
    • Organisation von Flügen für illegale Einwanderer, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen,
    • gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen.

WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

Die Entscheidung ist am 7. August 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Zwischen 400 000 und 500 000 ausländische Staatsangehörige werden jedes Jahr aufgrund illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts aus der EU ausgewiesen. Lediglich 40 % werden in ihr Heimatland bzw. in das Land zurückgeschickt, aus dem sie in die EU eingereist sind. Die Sicherstellung der Rückführung illegaler Einwanderer ist wesentlich, um die Glaubwürdigkeit der legalen Einwanderung gewährleisten zu können.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFF

Zwangsmaßnahmen: Diese Maßnahmen können bei rückkehrunwilligen oder Widerstand leistenden Personen angewandt werden; sie müssen angemessen sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen oder die freie Atmung der betreffenden Person gefährden.

HAUPTDOKUMENT

Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28-35)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26-31)

Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34-36)

Letzte Aktualisierung: 29.07.2016

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