Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Beschluss 87/415/EWG – Abschluss eines Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Übereinkommen bietet einen rechtlichen Rahmen, in dem die Pflichten für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden für Waren im Versandverfahren* von einer zur anderen Vertragspartei dargelegt werden. Es umfasst die EU-27 (als eine Vertragspartei) und acht an das gemeinsame Versandverfahren angeschlossene Länder (Island, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich) als eigenständige Vertragsparteien.

Der Beschluss ist die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union) zu dem Übereinkommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Übereinkommen

  • führt ein gemeinsames Versandverfahren für Waren ein, die unter zollamtlicher Überwachung zwischen den Vertragsparteien befördert werden;
  • legt die Pflichten der Person (wird als „Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens“ bezeichnet) fest, die eine Versandanmeldung vorlegt, u. a.
    • die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vereinbarten Frist vorzulegen;
    • die zollrechtlichen Vorschriften für das Versandverfahren einzuhalten;
    • eine ausreichende Sicherheit zu gewähren, die für gegebenenfalls entstehende Schulden zu leisten ist. Für die Schuldeneintreibung gelten besondere Vorschriften.
  • führt die Pflichten der Zollstellen in den Ausgangs- und Bestimmungsländern an, z. B.:
    • Prüfung, ob die Daten vollständig sind;
    • ggf. Durchführung einer Zollkontrolle:
    • Vereinbarung einer Lieferfrist;
    • Überprüfung, ob entsprechende Siegel vorhanden sind;
    • Vorlage eines Nachweises, dass die Waren geliefert wurden, und Bestätigung des ordnungsgemäßen Abschlusses des Verfahrens;
  • schreibt vor, dass jede Versandanmeldung nur jene Waren umfassen sollte, die mit einem einzigen Beförderungsmittel von einer zur anderen Zollstelle verbracht werden können;
  • enthält detaillierte Anweisungen zu den in der Versandanmeldung vorzunehmenden Angaben, einschließlich gemeinsamer Codes (um sprachliche Missverständnisse zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden).

Mit Ausnahme besonderer Umstände (z. B. Waren, die per Eisenbahn befördert werden und bei denen die Papierform zulässig ist) wird für die Zollabwicklung ein elektronisches Versandverfahren genutzt.

Vereinfachte Versandverfahren sind für zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte möglich.

Die beteiligten Länder können vereinbaren, mittels bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte mit vereinfachten Verfahren zu arbeiten.

Bei der Beitreibung von Forderungen müssen die Länder im Sinne der gegenseitigen Unterstützung zusammenarbeiten.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Das Übereinkommen ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten und findet seitdem Anwendung.

HINTERGRUND

Das gemeinsame Versandverfahren sorgt für eine effiziente Beförderung von Waren über die Grenzen der Vertragsparteien und vereinfacht die Zollabwicklung.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Versandverfahren: ein Verfahren, in dem Waren unter der Kontrolle der Zollbehörden von einer zur anderen Vertragspartei befördert wird.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2-117)

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren (ABl. C 193 vom 9.7.1999, S. 1-2)

Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über die Informatisierung der Versandverfahren im Zollbereich (ABl. C 327 vom 7.12.1995, S. 2-3)

Letzte Aktualisierung: 30.09.2022

Top