Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Emissionen aus Industrie und Tierhaltung

Emissionen aus Industrie und Tierhaltung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie werden (2024 geänderte) Vorschriften eingeführt, die darauf abzielen, die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden durch Emissionen aus Industrie und Tierhaltung in der Europäischen Union (EU) zu vermeiden oder, sofern dies nicht möglich ist, kontinuierlich zu vermindern, darunter Stickstoffoxid, Ammoniak, Quecksilber, Methan und Kohlendioxid.

Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, sind außerdem folgende Ziele vorgesehen:

  • die Erzeugung von Abfällen vermeiden;
  • die Ressourcen-, Wasser- und Energieeffizienz verbessern; und
  • die Kreislaufwirtschaft und die Dekarbonisierung fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für industrielle Tätigkeiten in den folgenden Sektoren (Mindestkapazitäten finden Anwendung):

  • Energie;
  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen, einschließlich Herstellung von Batterien;
  • Mineralien, einschließlich Glas, Asbest und Keramik;
  • Bergbau, insbesondere bestimmte Erze;
  • Chemikalien und Gase;
  • Abfallbewirtschaftung;
  • Vorbehandlung (Waschen und Bleichen) und Veredelung von Textilien;
  • Gerben von Häuten oder Fellen;
  • Schlachthäuser und tierische und pflanzliche Rohstoffe, einschließlich Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und Nebenprodukten;
  • Intensivhaltung von Schweinen und Geflügel;
  • Elektrolyse von Wasser zur Wasserstofferzeugung;
  • Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln;
  • Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit;
  • Abscheidung von CO2-Strömen;
  • Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien;
  • Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, unter bestimmten Umständen.

Alle Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, müssen Umweltverschmutzung durch Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) vermeiden und vermindern und die effiziente Verwendung von Energie, Wasser und Ressourcen sowie Abfallvermeidung und -behandlung berücksichtigen.

Allgemeine Prinzipien

Die Mitgliedstaaten der EU treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Anlagen nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

  • es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;
  • es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;
  • die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG (siehe Zusammenfassung) vermieden;
  • falls Abfälle erzeugt werden, werden sie (entsprechend der Abfallhierarchie) zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung vorbereitet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;
  • Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben;
  • materielle Ressourcen und Wasser werden effizient verwendet, einschließlich durch Wiederverwendung;
  • ein Umweltmanagementsystem wird umgesetzt;
  • es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  • bei einer endgültigen Stilllegung werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

Genehmigungen

  • Anlagen dürfen nur dann betrieben werden, wenn sie über eine amtliche Genehmigung verfügen und müssen die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.
  • Die Genehmigungsauflagen beruhen auf den BVT-Schlussfolgerungen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden.
  • Die Emissionsgrenzwerte müssen in einer Höhe festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Emissionen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Ausnahmen sind unter strengen Bedingungen möglich.
  • Die Genehmigungen können auch Umweltleistungsgrenzwerte für Ressourcen-, Energie- oder Wassereffizienz enthalten.
  • Die nationalen Behörden müssen regelmäßig Inspektionen der Anlagen durchführen.
  • Die Mitgliedstaaten entwickeln bis zum 31. Dezember 2035 Systeme für die elektronische Genehmigung.
  • Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die elektronische Genehmigung und veröffentlicht Leitlinien zu bewährten Verfahren.

Innovation

Die Richtlinie enthält eine Reihe von Vorschriften zur Beschleunigung und Erleichterung des Einsatzes von Zukunftstechniken in Industrieanlagen, um bis 2050 zu den Zielen von keiner Verschmutzung, der Dekarbonisierung und der Kreislaufwirtschaft beizutragen. Sie umfasst die Einrichtung eines Zentrums für die Sammlung und Analyse von Informationen über Zukunftstechniken (Europäisches Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen).

Besondere Vorschriften

In der Richtlinie werden in eigenen Kapiteln Mindestanforderungen für bestimmte Sektoren festgelegt. Darunter fallen u. a. besondere Vorschriften für:

  • Feuerungsanlagen – Betriebsaspekte, Emissionsgrenzwerte sowie Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften (mit der Möglichkeit, für Anlagen, die Teil eines kleinen isolierten Systems sind, bis zum 31. Dezember 2029 Ausnahmen zu bewilligen);
  • Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen – Betriebsanforderungen, Emissionsgrenzwerte, Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften;
  • Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden – dazu zählen Emissionsgrenzwerte, Reduzierungspläne und Anforderungen an die Ersetzung gefährlicher Stoffe;
  • Titandioxid produzierende Anlagen – es werden Emissionsgrenzwerte und Überwachungsvorschriften festgelegt und die Einleitung bestimmter Abfallarten in jegliche Gewässer verboten;
  • Haltung von Geflügel und Schweinen – die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, ein Genehmigungs- oder Registrierungssystem für Aufzuchtbetriebe anzuwenden. In beiden Fällen müssen diese Betriebe nach einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften arbeiten, die von der Kommission erstellt werden.

Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie Durchsetzung

Gemäß dem Übereinkommen von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind die Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit für die Erteilung aller neuen Genehmigungen und größere Überarbeitungen dieser Genehmigungen verpflichtend.

Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt auf dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der ein ausdrückliches Ziel der Richtlinie über Industrieemissionen ist. Außerdem wird das Recht auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch illegale Verschmutzung verursacht wurden, festgeschrieben.

Der Zugang zu Gerichten wird für die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten höchsten Standards gewährt, um zum Schutz ihres Rechts beizutragen, in einer Umgebung zu leben, die für die persönliche Gesundheit und das Wohlbefinden geeignet ist.

In der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen, wobei die Schwere und die Dauer des Verstoßes, die Wiederholung des Verstoßes sowie die davon betroffenen Menschen und die Umwelt berücksichtigt werden.

Zu den Sanktionen gehören Geldbußen, die sich bei den schwersten Verstößen auf mindestens 3 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in der EU belaufen müssen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2010/75/EU war bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.

Die Richtlinie 2024/1785 zur Änderung ist bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.

HINTERGRUND

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung wird der Titel der Richtlinie 2010/75/EU geändert, um Emissionen aus Tierhaltung einzubeziehen, und außerdem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.

In der Richtlinie 2011/92/EU werden Vorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten festgelegt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244 vom 2.5.2024).

Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 63 vom 2.3.2012, S. 1-39).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.09.2024

Top