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Industrial and livestock-rearing emissions
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Mit der Richtlinie werden (2024 geänderte) Vorschriften eingeführt, die darauf abzielen, die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden durch Emissionen aus Industrie und Tierhaltung in der Europäischen Union (EU) zu vermeiden oder, sofern dies nicht möglich ist, kontinuierlich zu vermindern, darunter Stickstoffoxid, Ammoniak, Quecksilber, Methan und Kohlendioxid.
Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, sind außerdem folgende Ziele vorgesehen:
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für industrielle Tätigkeiten in den folgenden Sektoren (Mindestkapazitäten finden Anwendung):
Alle Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, müssen Umweltverschmutzung durch Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) vermeiden und vermindern und die effiziente Verwendung von Energie, Wasser und Ressourcen sowie Abfallvermeidung und -behandlung berücksichtigen.
Allgemeine Prinzipien
Die Mitgliedstaaten der EU treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Anlagen nach folgenden Prinzipien betrieben wird:
Genehmigungen
Innovation
Die Richtlinie enthält eine Reihe von Vorschriften zur Beschleunigung und Erleichterung des Einsatzes von Zukunftstechniken in Industrieanlagen, um bis 2050 zu den Zielen von keiner Verschmutzung, der Dekarbonisierung und der Kreislaufwirtschaft beizutragen. Sie umfasst die Einrichtung eines Zentrums für die Sammlung und Analyse von Informationen über Zukunftstechniken (Europäisches Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen).
Besondere Vorschriften
In der Richtlinie werden in eigenen Kapiteln Mindestanforderungen für bestimmte Sektoren festgelegt. Darunter fallen u. a. besondere Vorschriften für:
Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie Durchsetzung
Gemäß dem Übereinkommen von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind die Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit für die Erteilung aller neuen Genehmigungen und größere Überarbeitungen dieser Genehmigungen verpflichtend.
Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt auf dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der ein ausdrückliches Ziel der Richtlinie über Industrieemissionen ist. Außerdem wird das Recht auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch illegale Verschmutzung verursacht wurden, festgeschrieben.
Der Zugang zu Gerichten wird für die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten höchsten Standards gewährt, um zum Schutz ihres Rechts beizutragen, in einer Umgebung zu leben, die für die persönliche Gesundheit und das Wohlbefinden geeignet ist.
In der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen, wobei die Schwere und die Dauer des Verstoßes, die Wiederholung des Verstoßes sowie die davon betroffenen Menschen und die Umwelt berücksichtigt werden.
Zu den Sanktionen gehören Geldbußen, die sich bei den schwersten Verstößen auf mindestens 3 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in der EU belaufen müssen.
Richtlinie 2010/75/EU war bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Die Richtlinie 2024/1785 zur Änderung ist bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung wird der Titel der Richtlinie 2010/75/EU geändert, um Emissionen aus Tierhaltung einzubeziehen, und außerdem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.
In der Richtlinie 2011/92/EU werden Vorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten festgelegt.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244 vom 2.5.2024).
Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 63 vom 2.3.2012, S. 1-39).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 02.09.2024