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Mit der Richtlinie sollen alle wild lebenden Vogelarten in der EU erhalten werden, indem Vorschriften zu ihrem Schutz, ihrer Erhaltung, der Bewirtschaftung und der Regulierung festgelegt werden.
Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.
Damit wird die im Jahr 1979 ursprünglich angenommene Fassung (Richtlinie 79/409/EWG) kodifiziert.
Die Richtlinie 2009/147/EG wurde im Jahr 2019 durch die Verordnung (EU) 2019/1010 geändert, womit die Berichterstattungspflichten im Bereich des Umweltrechts angeglichen und vereinfacht wurden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Maßnahmen für gefährdete Arten
Die EU-Länder müssen Maßnahmen ergreifen, um die Bestände von Vogelarten auf einem Stand zu halten oder wieder auf einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
Maßnahmen für alle Vogelarten
Maßnahmen müssen getroffen werden, um für alle Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume1 zu erhalten oder wiederherzustellen.
Zu diesen Maßnahmen gehören hauptsächlich
die Einrichtung von Schutzgebieten,
die Pflege und Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten und
Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten2 sowie die Schaffung neuer Lebensstätten.
Besondere Maßnahmen
Auf bestimmte in Anhang I aufgeführte Arten sowie nicht in Anhang I aufgeführte, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sind besondere Maßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten müssen die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Meeres- und Landgebiete, in denen diese Richtlinie Anwendung findet, zu Schutzgebieten (BSG) erklären. Besondere Bedeutung wird den Feuchtgebieten beigemessen. Die BSG sind, gemeinsam mit den gemäß der Habitat-Richtlinie festgelegten besonderen Schutzgebieten, Teil des Natura-2000-Netzes geschützter Gebiete.
Die EU-Länder sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu vermeiden,
dass die Lebensräume der Vogelarten beeinträchtigt werden und
dass die Vögel, für die BSG erklärt wurden, nicht gestört werden, sofern sich dies auf die Zielsetzungen der Richtlinie erheblich auswirkt.
Die EU-Länder sind verpflichtet, Pläne oder Projekte nur zu genehmigen, wenn sie sicher sind, dass diese sich nicht negativ auf die betroffenen BSG auswirken, auf der Grundlage einer geeigneten Bewertung sämtlicher Implikationen für die Erhaltungsziele des Schutzgebiets.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Diese Richtlinie stellt zudem eine allgemeine Regelung zum Schutz aller wild lebenden Vogelarten in der EU auf. Diese umfasst insbesondere das Verbot
des absichtlichen Tötens oder Fangens wild lebender Vögel,
der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern,
des Sammelns und des Besitzes von Eiern,
des absichtlichen Störens, sofern diese Störung den Schutz gefährdet, und
des Haltens von Vögeln, die nicht bejagt werden dürfen.
Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
Jagd auf Vögel
Einige in Anhang II aufgeführte Arten können aufgrund der Größe ihrer Bestände bejagt werden, sofern bestimmte Grundsätze eingehalten werden:
Die Anzahl der erlegten Vögel darf keine Gefährdung der ausreichenden Bestände darstellen, und eine umsichtige Nutzung ist gewährleistet;
die Vogelarten dürfen nicht während ihrer Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden;
Zugvogelarten dürfen nicht während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden; und
Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos getötet werden, sind verboten.
Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
Forschungsarbeit
Die EU-Länder müssen die Forschung zur Regulierung, zum Schutz und zur umsichtigen Nutzung von wild lebenden Vögeln in Europa fördern (z. B. durch die Aufstellung einzelstaatlicher Verzeichnisse der vom Aussterben bedrohten Arten).
Berichterstattung
Gemäß Verordnung (EU) 2019/1010, die am in Kraft getreten ist, müssen die EU-Länder der Europäischen Kommission alle sechs Jahre einen Bericht über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG sowie deren wichtigste Auswirkungen vorlegen.
Der Bericht muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und insbesondere Folgendes enthalten:
Informationen hinsichtlich des Standes und der Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die durch diese Richtlinie geschützt werden;
die Gefahren und Belastungen für diese Vogelarten;
die für diese Vogelarten ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen und
den Beitrag des BSG-Netzes zu den Zielsetzungen dieser Richtlinie.
Alles sechs Jahre erstellt und veröffentlicht die Kommission mit Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur einen zusammenfassenden Bericht auf der Grundlage der von den EU-Ländern übermittelten Informationen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten. Richtlinie 2009/147/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 79/409/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen.
Lebensraum: ein natürliches Gebiet oder eine Art der Umgebung, in der eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart für gewöhnlich vorkommt.
Lebensstätte: ein Gebiet mit einheitlichen Umweltbedingungen, das einen Lebensraum für eine bestimmte Mischung aus Tieren und Pflanzen bietet.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L. 20 vom , S. 7-25)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/147/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom , S. 115-127)