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Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2023/2287 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger

Verordnung (EU) 2023/2406 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Personen und Organisationen, die Sanktionen unterliegen

Der Beschluss und die Verordnung zielen auf Personen und Organisationen und mit ihnen verbundenen Personen ab, die:

  • für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sind, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Nigers bedrohen;
  • die verfassungsmäßige Ordnung in Niger untergraben;
  • die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit Nigers untergraben – insbesondere diejenigen, die für die willkürliche Inhaftierung von demokratisch gewählten Staatsorganen Nigers verantwortlich sind;
  • an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Niger, die schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, beteiligt sind.

Restriktive Maßnahmen

Diese Personen und Organisationen unterliegen:

  • dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich einem Verbot, diesen Personen und Organisationen Mittel bereitzustellen;
  • einem Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der EU.

Die Personen, für die diese Maßnahmen gelten, sind in den Anhängen der Verordnung und des Beschlusses aufgeführt. Der Rat der Europäischen Union entscheidet über Änderungen dieser Liste.

Ausnahmen

Der Beschluss und die Verordnung ermöglichen Ausnahmen von diesen Maßnahmen, darunter:

  • im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der Verordnung (EU) 2023/331 des Rates und dem Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die für bestimmte Akteure verhängt wurden, in das EU-Recht;
  • die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu anderen rechtmäßigen Zwecken, darunter:
    • zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten, Medikamenten, Steuern und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,
    • zur Bezahlung angemessener Honorare,
    • zur Bezahlung von Gebühren für die Verwahrung eingefrorener Gelder.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss (GASP) 2023/2287 und die Verordnung (EU) 2023/2406 sind am 25. Oktober 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2023/2287 des Rates vom 23. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger (ABl. L, 2023/2287, 24.10.2023).

Verordnung (EU) 2023/2406 des Rates vom 23. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger (ABl. L, 2023/2406, 24.10.2023).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.01.2024

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