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Verbraucherkreditverträge (2023)

Verbraucherkreditverträge (2023)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt die Vorschriften der Europäischen Union (EU) für Verbraucher*kreditverträge* fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie:

  • gilt für Kreditverträge, bei denen sich Verbraucher Geld leihen, um Gegenstände und Dienstleistungen zu kaufen;
  • gilt nicht für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, insbesondere:
    • Kreditverträge, die durch eine Hypothek oder eine andere vergleichbare Sicherheit an einer Immobilie gesichert sind;
    • Kredite von mehr als 100 000 EUR;
    • unentgeltliche oder zinsvergünstigte Kreditprogramme für Arbeitnehmer;
    • aufgeschobene Zahlungen unter bestimmten Bedingungen;
    • Miet- oder Leasingverträge, bei denen der Kauf des betreffenden Gegenstands nicht angeboten oder verlangt wird;
  • ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, bestimmte Vereinbarungen, z. B. in Verbindung mit Debitkarten mit Zahlungsaufschub, unter bestimmten Bedingungen von den EU-Vorschriften auszunehmen;
  • schreibt vor, dass die Informationen, die den Verbrauchern gemäß den EU-Vorschriften zur Verfügung gestellt werden, kostenlos zu erteilen sind;
  • legt fest, dass Anbieter von Krediten an Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in der EU nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder anderer Faktoren wie Geschlecht, Rasse oder Hautfarbe diskriminieren dürfen, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführt sind.

Informationsanforderungen vor Abschluss einer Vereinbarung

Werbung und Marketing

  • Alle Kommunikationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
  • Werbeanzeigen müssen den Warnhinweis enthalten: „Vorsicht! Geld leihen kostet Geld.“ oder eine gleichwertige Formulierung.
  • Die Richtlinie verbietet irreführende Werbung, die:
    • vorgibt, ein Kredit würde die finanzielle Situation der Verbraucher verbessern;
    • auf ausstehende Kreditverträge oder Datenbanken verweist, die keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Prüfung der Kreditwürdigkeit haben;
    • fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass ein Kredit die Finanzmittel, die Ersparnisse oder den Lebensstandard erhöht.

Die Mitgliedstaaten können Werbung verbieten, die:

  • die Leichtigkeit oder Schnelligkeit der Kreditaufnahme hervorhebt;
  • einen Rabatt von der Aufnahme eines Kredits abhängig macht;
  • tilgungsfreie Zeiten von mehr als drei Monaten anbieten.

Standardinformationen in der Werbung müssen:

  • leicht lesbar oder deutlich hörbar sein;
  • die folgenden Angaben klar, prägnant und deutlich sichtbar machen:
    • Sollzinssatz, einschließlich etwaiger Gebühren,
    • Gesamtkreditbetrag,
    • effektiver Jahreszins (in Anhang III wird erläutert, wie dieser berechnet wird),
    • gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags,
    • vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag und gegebenenfalls Höhe der Ratenzahlungen;
  • ein repräsentatives Beispiel für die verschiedenen Klauseln enthalten.

Allgemeine Informationen müssen:

  • klar und verständlich sein und in Papierform oder auf einem anderen vom Verbraucher gewählten dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden;
  • mindestens folgende Angaben enthalten:
    • Identität und Kontaktdaten des Informationsanbieters,
    • Verwendungszweck des Kredits, Laufzeit des Vertrags und mögliche weitere Kosten,
    • verfügbare Sollzinssätze und ein Berechnungsbeispiel der Gesamtkosten für den Verbraucher,
    • eine Reihe von Rückzahlungsmöglichkeiten, Bedingungen für die vorzeitige Rückzahlung und Einzelheiten zum Widerrufsrecht,
    • eine Angabe zu etwaigen Nebenleistungen, die für die Gewährung des Kredits erforderlich sind,
    • eine allgemeine Warnung vor den möglichen Folgen einer Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen.

Vorvertragliche Informationen müssen:

  • dem Kunden „rechtzeitig“ zur Verfügung gestellt werden und angemessene Erklärungen enthalten, damit verschiedene Angebote verglichen und vor Vertragsabschluss eine fundierte Entscheidung getroffen werden kann;
  • alle Elemente des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ gemäß Anhang I enthalten, wobei die wichtigsten Angaben auf der ersten Seite aufgeführt sein müssen;
  • das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ aus Anhang II für Kreditverträge verwenden, die von Organisationen geschlossen werden, die zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet wurden;
  • die Kunden informieren, wenn sie ihnen ein personalisiertes Angebot unterbreiten, das auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht.

Die Richtlinie:

  • verbietet „Kopplung“, es sei denn, der Kreditvertrag ist nicht getrennt von anderen angebotenen Finanzprodukten oder -dienstleistungen erhältlich;
  • erlaubt „Bündelungen“, bei denen der Kreditvertrag zwar separat, doch nicht notwendigerweise zu den gleichen Bedingungen wie bei der Bündelung mit anderen angebotenen Produkten oder Dienstleistungen verfügbar ist;
  • erlaubt es den Kreditgebern, von den Kunden die Eröffnung oder Weiterführung eines Zahlungs- oder Sparkontos zu verlangen, um Kapital anzusammeln oder den Kredit zu bedienen, oder eine entsprechende Versicherungspolice abzuschließen;
  • verbietet die Verwendung persönlicher Krebsdaten für eine Versicherungspolice innerhalb von 15 Jahren nach Abschluss der Behandlung;
  • verpflichtet die Kreditgeber, die Verbraucher ausdrücklich darüber zu informieren, ob ihnen Nebenleistungen erbracht werden oder erbracht werden können; die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Kreditvertrags oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die als Standardoptionen (z. B. bereits mit einem Haken versehene Felder) vorgegeben werden, wird nicht abgeleitet;
  • legt klare Regeln für die Erbringung von Beratungsdiensten fest;
  • verbietet die Gewährung von Krediten ohne vorherigen Antrag und ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers.

Prüfung der Kreditwürdigkeit, Datenbanken und Verträge

Kreditgeber müssen die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers gründlich bewerten und prüfen, indem sie relevante und genaue Informationen über dessen Einkommen, Ausgaben und andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände analysieren.

Bei grenzüberschreitender Kreditvergabe müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den Datenbanken haben, die in diesem Mitgliedstaat für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden. Die Bedingungen für den Zugang zu solchen Datenbanken dürfen nicht diskriminierend sein.

Kreditverträge müssen ähnliche Informationen wie in der vorvertraglichen Phase enthalten, allerdings in größerer Ausführlichkeit.

Kreditgeber müssen Verbraucher informieren:

  • über Änderungen der Vertragsbedingungen, bevor sie vorgenommen werden, und gegebenenfalls über die Notwendigkeit der Zustimmung des Verbrauchers oder über eine Erläuterung der Änderungen, die von Rechts wegen* eingeführt wurden;
  • über Änderungen der Kreditzinsen rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten;
  • über jede Reduzierung oder Kündigung des Überziehungskredits, mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die tatsächliche Reduzierung oder Kündigung des Überziehungskredits wirksam wird;
  • über die finanziellen Einzelheiten einer etwaigen Überschreitung* Überziehungsrahmen im Vertrag.

Verbraucher:

  • können innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zurücktreten;
  • können einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit jederzeit kostenlos kündigen, es sei denn, er enthält eine vereinbarte Kündigungsfrist, die einen Monat nicht überschreiten darf;
  • haben das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, sofern der Kreditgeber eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung erhält.

Mitgliedstaaten:

  • ergreifen Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass den Verbrauchern keine übermäßig hohen Kreditzinsen berechnet werden;
  • verlangen von Kreditgebern und Vermittlern, ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln und dabei die Rechte und Interessen ihrer Kunden zu berücksichtigen;
  • legen Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse und Kompetenzen der Kreditgeber und ihrer Mitarbeiter fest;
  • fördern die Vermittlung von Finanzwissen an Verbraucher über verantwortungsvolle Kreditaufnahme und Schuldenmanagement;
  • verlangen von den Kreditgebern, dass sie gegebenenfalls angemessene Nachsicht walten lassen, bevor ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird;
  • stellen sicher, dass Verbrauchern, die Schwierigkeiten mit ihren finanziellen Verpflichtungen haben, unabhängige Schuldenberatungsdienste zur Verfügung stehen;
  • unterwerfen Kreditgeber und Kreditvermittler einer Zulassungs-, Registrierungs- und Aufsichtspflicht, die von einer unabhängigen Behörde überwacht wird;
  • verschaffen den Verbrauchern Zugang zu angemessenen, raschen und wirksamen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren;
  • ernennen Behörden für die Umsetzung der Richtlinie und der Verhängung von Sanktionen bei Verstößen.

Die Europäische Kommission:

  • hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen;
  • beurteilt bis zum 20. November 2025, ob die Rechtsvorschriften Verbraucher schützen sollten, die über solche Crowdfunding-Plattformen Kredite aufnehmen und investieren, die zwar nicht als Kreditgeber oder Vermittler auftreten, aber Kredite zwischen Verbrauchern erleichtern;
  • nimmt bis zum 20. November 2029 und danach alle vier Jahre eine Bewertung der Richtlinie vor.

Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge ab dem 20. November 2026 aufgehoben.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 20. November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem 20. November 2026 gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Verbraucher. Eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.
Verbraucherkreditvertrag. Eine Vereinbarung, mit der ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
Von Rechts wegen. Die Situation, in der eine Partei automatisch ein Recht (oder eine Verbindlichkeit) erwirbt, weil es durch bestehende Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
Überschreitung. Eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Kreditgeber einem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66-92).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 04.01.2024

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