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Gesetz über digitale Dienste – Aufsichtsgebühren für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen

Gesetz über digitale Dienste – Aufsichtsgebühren für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 ist festgelegt, wie die Europäische Kommission Gebühren von Anbietern sehr großer Online-Plattformen* und Anbietern sehr großer Online-Suchmaschinen* für die Kosten durch die Aufsichtsaufgaben nach dem Gesetz über digitale Dienste (Verordnung (EU) 2022/2065 – siehe Zusammenfassung) erhebt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Kosten und Gebühren

Die Kommission schätzt jährlich die Gesamtkosten (personelle Ressourcen, administrative und operative Ausgaben), die voraussichtlich im folgenden Kalenderjahr (n+1) durch die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben entstehen werden:

  • Einrichtung, Pflege und Betrieb der Datenbank und des Informationsaustauschsystems;
  • Unterstützung des Ausschusses;
  • Aufsicht der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und -Suchmaschinen und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste.

Die Höhe der geschätzten jährlichen Gesamtkosten für das Jahr n+1 bildet die Grundlage für die Festlegung des Gesamtbetrags der im Jahr n von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und -Suchmaschinen erhobenen Aufsichtsgebühren.

Die Aufsichtsgebühren werden für Dienste – Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen – mit durchschnittlich mindestens 45 Mio. Nutzern pro Monat erhoben.

Der Grundbetrag pro Dienst wird mit einer mathematischen Formel berechnet, in der die Anzahl der aktiven Nutzer des Dienstes berücksichtigt sind. Die Gebühr darf den Gesamtgrenzwert von 0,05 % des weltweiten Gewinns des Anbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten.

Einzelne Gebühren

Die Kommission:

  • ermittelt im Rahmen der Erstellung des Haushaltsentwurfs für das Jahr n+1 den geschätzten Gesamtbetrag der Einnahmen aus den Aufsichtsgebühren für das Jahr n+1;
  • erhält spätestens bis zum 31. August jedes Jahres von den Anbietern den letzten Jahresabschluss und alle anderen Belege für die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts für einzelne Dienste (der Betrag darf 0,05 % des weltweiten Gewinns im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten);
  • teilt jedem Anbieter bis spätestens zum 30. September jedes Jahres die vorläufig festgelegte Höhe der Aufsichtsgebühr mit, der Anbieter kann innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme übermitteln;
  • teilt jedem Anbieter bis spätestens zum 30. November unter Berücksichtigung der Stellungnahmen die endgültige Summe mit.

Anbieter, die die Zahlungsbedingungen nicht einhalten, können mit Geldbußen und Zwangsgeldern belegt werden.

Berichterstattung

Die Kommission:

  • erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union bis zum 31. März jedes Jahres Bericht über die angefallenen Aufsichtskosten und erhobenen Gebühren (aufgeschlüsselt nach Anbieter);
  • Nimmt bis zum 31. März 2024 einen Bericht an, der den Übergangszeitraum vom 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 betrifft, bevor die ersten Aufsichtsgebühren im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste erlassen werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Anbieter sehr großer Online-Plattformen. Nutzung durch mehr als 10 % der 450 Bewohnerinnen und Bewohner der Europäischen Union.
Anbieter sehr großer Online-Suchmaschinen. Nutzung durch mehr als 10 % der 450 Bewohnerinnen und Bewohner der Europäischen Union.

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren (ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 16-25).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1-102).

Letzte Aktualisierung: 12.01.2024

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