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State aid in the rail, inland waterway and multimodal transport sector
Staatliche Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr
Staatliche Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr
Mit ihr wird die Verwaltung von staatlichen Beihilfen in Fällen vereinfacht, in denen die Verfälschung des Wettbewerbs auf ein Minimum beschränkt ist. Dafür wird der Europäischen Kommission die Befugnis erteilt, Verordnungen zu erlassen, die bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar und nicht den Meldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterfallend erklären.
Die Kommission kann Verordnungen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen erlassen für:
In den Verordnungen:
Nach den Vorschriften zu Transparenz und Überwachung müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):
Die Kommission:
Sie ist am 19. Januar 2023 in Kraft getreten.
Verordnung (EU) 2022/2586 des Rates vom 19. Dezember 2022 über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr (ABl. L 338 vom 30.12.2022, S. 35-39).
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VI – Verkehr – Artikel 93 (ex-Artikel 73 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 86).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 92-93).
Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (Kodifizierung) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1-8).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1588 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1-128).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1-13).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 08.02.2023