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Abkommen zwischen der EU und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

Abkommen zwischen der EU und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Abkommen zwischen der EU und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

Beschluss (EU) 2022/1165 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der EU und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

Beschluss (EU) 2022/2417 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der EU und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Ziel des Abkommens ist es, den Güterkraftverkehr zwischen dem Gebiet der Europäischen Union (EU) und dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau sowie durch diese Gebiete angesichts der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine vorübergehend zu erleichtern.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2022/1165 wird die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der EU genehmigt.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2022/2417 wird das Abkommen selbst gebilligt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beziehungen der EU zur Republik Moldau

Die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau beruhen auf einem Assoziierungsabkommen (siehe Zusammenfassung) zwischen den beiden Parteien.

Geltungsbereich

  • Das Abkommen räumt in den beiden Parteien niedergelassenen Verkehrsunternehmern zusätzliche Rechte für den Transit und die bilaterale Beförderung von Gütern ein.
  • Es gilt für die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße im Transit und grenzüberschreitenden Verkehr.
  • Die Beförderung von Gütern auf der Straße innerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder zwischen Mitgliedstaaten fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, folgende Beförderungen von Gütern auf der Straße ohne zusätzliche Genehmigungen durchzuführen:

  • beladene Fahrten mit einem Fahrzeug, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort sich im Gebiet verschiedener Vertragsparteien befinden, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands;
  • beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
  • beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das Gebiet einer Vertragspartei oder aus diesem Gebiet in ein Drittland mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
  • Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den oben genannten Fahrten.

Aufsicht

  • Das Abkommen sieht die Einrichtung eines Gemischten Ausschusses vor, der sich aus Mitgliedern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
  • Der Ausschuss überwacht und begleitet die Anwendung sowie Durchführung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 21. August 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4-10).

Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 1-3).

Beschluss (EU) 2022/2417 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 1-3).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2022/2417 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Information über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 226 vom 14.9.2023, S. 1).

Beschluss Nr. 2/2022 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2022 über die Verlängerung des Abkommens [2023/604] (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 185-186).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Aktionsplan für Solidaritätskorridore zwischen der EU und Ukraine zur Erleichterung der Agrarexporte der Ukraine und ihres bilateralen Handels mit der EU (COM(2022) 217 final vom 12.5.2022).

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4-738).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.09.2023

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