Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäische Daten-Governance

Europäische Daten-Governance

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Der Daten-Governance-Rechtsakt (DGA) zielt darauf ab, mehr Daten* zur Weiterverwendung bereitzustellen und die gemeinsame Datennutzung in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Mobilität, Finanzen, Fertigung, öffentliche Verwaltung und Qualifikationen zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der Europäischen Union (EU) zu erleichtern, Arbeitsplätze zu schaffen und Innovationen zu fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung enthält:

  • Bedingungen für die Weiterverwendung bestimmter geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen;
  • Vorschriften für Unternehmen, die Datenvermittlungsdienste erbringen;
  • einen Rahmen für Datenaltruismus (die freiwillige und unentgeltliche Weitergabe von Daten);
  • einen Rahmen für den Europäischen Dateninnovationsrat (EDIB); und
  • Maßnahmen, die den sicheren Verkehr nicht personenbezogener Daten außerhalb der EU erlauben.
  • 1.

    Weiterverwendung bestimmter Kategorien von Daten im öffentlichen Besitz

    Öffentliche Stellen verfügen über große Mengen an Daten, die durch Rechte Dritter geschützt sind (z. B. Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder geistiges Eigentum) und nicht als offene Daten verwendet werden können, aber nach bestimmten EU- oder nationalen Vorschriften weiterverwendet werden könnten. Wenn eine solche Weiterverwendung zulässig ist, müssen die öffentlichen Stellen die im Daten-Governance-Rechtsakt festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung einhalten. Diese Bedingungen für die Weiterverwendung sollten insbesondere nichtdiskriminierend, transparent, verhältnismäßig, gerechtfertigt und öffentlich zugänglich sein.

    Datenübertragung in Nicht-EU-Länder

    Ein Weiterverwender, der beabsichtigt, geschützte, nicht personenbezogene Daten in ein Nicht-EU-Land zu übertragen, muss die besonderen Vorschriften im Daten-Governance-Rechtsakt einhalten.

    Gebühren

    Gebühren für die Weiterverwendung sollten transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und objektiv gerechtfertigt sein. Öffentliche Stellen, die Genehmigungen für die Weiterverwendung erteilen, können ermäßigte oder gar keine Gebühren erheben, z. B. für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Bildungseinrichtungen.

    Zentrale Informationsstelle

    Um sicherzustellen, dass die Daten auffindbar sind („Auffindbarkeit“), müssen die Mitgliedstaaten der EU gewährleisten, dass alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Bedingungen für die Weiterverwendung und die Gebühren über eine zentrale Informationsstelle erhältlich und leicht zugänglich sind. Die Europäische Kommission wiederum wird diese Informationen unter data.europa.eu zusammenstellen.

  • 2.

    Datenvermittlungsdienste

    Der Daten-Governance-Rechtsakt reguliert die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, d. h. neutrale Dritte, die Einzelpersonen und Unternehmen, die Daten besitzen, mit anderen verbinden, die diese Daten nutzen wollen. Die Anforderungen an solche Dienste sollen gewährleisten, dass solche Datenvermittler als vertrauenswürdige Organisatoren der gemeinsamen Datennutzung handeln. Um das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung zu stärken, sieht dieser Ansatz ein Modell vor, das auf der Neutralität und Transparenz von Datenvermittlern beruht und gleichzeitig Einzelpersonen und Unternehmen die Kontrolle über ihre Daten bietet.

    Einrichtungen, die Datenvermittlungsdienste erbringen möchten, müssen:

    • strenge Anforderungen erfüllen, um Neutralität zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu vermeiden;
    • eine strukturelle Trennung von allen anderen erbrachten Mehrwertdiensten aufweisen;
    • über Preisbedingungen verfügen, unabhängig davon, ob ein potenzieller Dateninhaber* oder Datennutzer* andere Dienste nutzt; und
    • sich bei einer zuständigen Behörde registrieren.
  • 3.

    Datenaltruismus

    Datenaltruismus liegt vor, wenn Einzelpersonen und Unternehmen freiwillig und unentgeltlich ihre Einwilligung oder Erlaubnis erteilen, von ihnen generierte Daten zur Nutzung im öffentlichen Interesse bereitzustellen. Solche Daten bergen ein enormes Potenzial, die Forschung voranzubringen und bessere Produkte und Dienste zu entwickeln, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Klimaschutz und Mobilität. Die Mitgliedstaaten können nationale Strategien zur Förderung des Datenaltruismus entwickeln, und eine Einrichtung, die sich dem Datenaltruismus verschreibt, kann sich für die Eintragung als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ registrieren. Die Kommission wird ein Register dieser Organisationen auf EU-Ebene führen.

  • 4.

    Europäischer Dateninnovationsrat

    Die Kommission richtet den Europäischen Dateninnovationsrat ein, der sich aus Vertretern der folgenden Organisationen zusammensetzt:

    Zu den Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats gehören die Beratung und Unterstützung der Kommission bei:

    • der Entwicklung einer einheitlichen Praxis für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Daten;
    • der Verbesserung der Interoperabilität von Daten sowie von Diensten für die gemeinsame Datennutzung;
    • der Entwicklung einer einheitlichen Praxis der zuständigen Behörden bei der Durchsetzung der Anforderungen, die für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten* gelten.
  • 5.

    Internationaler Datenverkehr

    Da nicht personenbezogene Daten von erheblichem wirtschaftlichem Wert sein können, führt der Daten-Governance-Rechtsakt Schutzmaßnahmen ein, um solche Daten vor dem unrechtmäßigen Zugriff von Behörden aus Nicht-EU-Ländern zu schützen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie wird ab 24. September 2023 Anwendung finden.

HINTERGRUND

Mit dem Daten-Governance-Rechtsakt wird zudem die Verordnung (EU) 2018/1724 über das einheitliche digitale Zugangstor geändert.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Daten. Jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material.
Dateninhaber. Eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen, oder eine natürliche Person, die in Bezug auf die betreffenden Daten keine betroffene Person ist, welche nach geltendem EU-Recht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben.
Datennutzer. Eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten hat und im Fall personenbezogener Daten, unter anderem nach der Verordnung (EU) 2016/679 (siehe Zusammenfassung), berechtigt ist, diese Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen.
Datenvermittlungsdienst. Ein Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1-44).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15-69).

Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1-38).

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39-98).

Letzte Aktualisierung: 20.07.2022

Top