Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Förderung der Zusammenarbeit der Europäischen Union im Steuerbereich: Fiscalis (2021-2027)

Förderung der Zusammenarbeit der Europäischen Union im Steuerbereich: Fiscalis (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/847 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Damit wird das Programm Fiscalis für die Zusammenarbeit bei Steuern* aufgestellt. Dieses Programm wird für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens der Europäischen Union (EU) für den Zeitraum 2021-2027 laufen. In der Verordnung wird für das Programm Folgendes festgelegt:

  • allgemeine und spezifische Ziele;
  • Betrag, Formen und Bestimmungen für die EU-Finanzierung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die allgemeinen Ziele der Rechtsvorschriften bestehen darin, die Steuerbehörden und die Besteuerung zu unterstützen, um

  • den Binnenmarkt zu stärken;
  • die EU-Wettbewerbsfähigkeit und fairen Wettbewerb in der EU zu fördern;
  • die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU und der Mitgliedstaaten zu schützen, auch gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung;
  • die Steuererhebung zu verbessern.

Die spezifischen Ziele des Programms sind:

  • Unterstützung der Steuerpolitik und der Umsetzung des EU-Steuerrechts;
  • Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden, einschließlich des Austauschs von steuerlichen Informationen;
  • Förderung des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten, einschließlich Humankompetenzen, sowie die Entwicklung und der Betrieb europäischer elektronischer Systeme.

Die siebenjährige Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 269 Millionen Euro (zu jeweiligen Preisen). Dies kann:

  • eine Reihe von Tätigkeiten abdecken, wie zum Beispiel Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Programmverwaltung, Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Informationstechnologienetze sowie technische und administrative Unterstützung;
  • bis zu 100 % der förderfähigen Kosten eines Projekts finanzieren;
  • Fördermittel bereitstellen, insbesondere durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und Erstattung der Kosten externer Sachverständiger;
  • Tätigkeiten unterstützen, die bereits aus anderen EU-Finanzierungsquellen finanziert wurden, sofern die verschiedenen Beiträge nicht dieselben Kosten decken.

Das Programm steht unter bestimmten Bedingungen der Teilnahme von Nicht-EU-Staaten offen. Diese Länder müssen vor allem den Zugang zum Europäischen Rechnungshof und zum Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung gewähren, die zum Schutz der EU-Finanzen Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Inspektionen vor Ort durchführen können. An den Maßnahmen des Programms können externe Experten – beispielsweise aus Nicht-EU-Ländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, einschließlich der am wenigsten entwickelten Länder – teilnehmen.

Förderfähige Tätigkeiten umfassen

  • Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,
  • projektbezogene Zusammenarbeit,
  • Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme,
  • Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und anderen Kapazitäten,
  • unterstützende Maßnahmen, darunter Studien und Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Kommunikationsmaßnahmen.

Anhang III identifiziert mögliche Prioritäten:

  • Umsetzung des EU-Steuerrechts, Personalschulung, Verwaltungszusammenarbeit und Beitreibung von Forderungen;
  • Austausch von Informationen, Verbesserung ihrer Nutzung und Entwicklung von IT-Standardformaten;
  • Unterstützung der Digitalisierung und Aktualisierung von Methoden in den Steuerbehörden;
  • Austausch bewährter Verfahren, insbesondere zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.

Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten:

  • entwickeln und betreiben gemeinsam die europäischen elektronischen Systeme;
  • erstellen und halten auf dem neuesten Stand einen mehrjährigen strategischen Steuerplan (Strategieplan), der
    • alle relevanten Aufgaben wie Gestaltung, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Sicherheit und Qualitätskontrolle für die europäischen elektronischen Systeme auflistet,
    • klassifiziert, welche Komponenten EU-spezifisch, spezifisch für Mitgliedstaaten (national) oder eine Kombination dieser sind,
    • Innovationsmaßnahmen, Pilotprojekte und unterstützende Methoden und Instrumente umfasst.

Die Kommission

In Anlage II werden Indikatoren aufgeführt, die bei der Berichterstattung über den Fortschritt hinsichtlich der spezifischen Ziele des Programms verwendet werden. Zusätzliche Indikatoren zur Messung der Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen des Programms wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 der Kommission vom 30. August 2022 über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ eingeführt.

Die Rechtsvorschriften verlangen

  • von den Empfängern von EU-Mitteln, ihre Herkunft anzugeben und wirksame und zielgerichtete Informationen über ihre Aktivitäten und Ergebnisse für ein Publikum bereitzustellen, das von den Medien bis zur Öffentlichkeit reicht;
  • von der Kommission, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Programm durchzuführen.

Die Verordnung

  • hebt die Verordnung (EG) Nr. 1286/2013, mit der Fiscalis 2020 eingerichtet wurde, ab dem 1. Januar 2021 auf;
  • ermöglicht die Fortsetzung der Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 bis zu ihrer Einstellung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Fiscalis 2027 ersetzt Fiscalis 2020, das von 2014 bis 2020 lief. Das neue Programm verstärkt die Unterstützung der EU für die nationalen Steuerbehörden, um die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu fördern und die Umsetzung der Steuerpolitik zu verbessern.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Steuern. Dies umfasst die Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern auf Alkohol und Tabakwaren, Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom sowie andere Steuern und Abgaben, die im Namen der EU erhoben werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1-17).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 der Kommission vom 30. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (ABl. L 305 vom 25.11.2022, S. 1-4).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1046 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.12.2022

Top