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Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung von Vorschriften zur Lebensmittelkette

Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung von Vorschriften zur Lebensmittelkette

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 – Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Das IMSOC hat die vier bestehenden Informationssysteme, die von der Kommission verwaltet werden, zu integrieren, konkret:
    • das durch das Allgemeine Lebensmittelgesetz eingeführte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF);
    • das Tierseucheninformationssystem (ADIS)*, das einzurichten ist gemäß dem Tiergesundheitsrecht;
    • das System zur Meldung und Berichterstattung über das Auftreten von Schädlingen (EUROPHYT)*, das einzurichten ist gemäß dem Pflanzengesundheitsrecht; und
    • das System TRACES* (gemäß Verordnung über amtliche Kontrollen).
  • Der Zweck der IMSOC-Verordnung ist
    • die Zusammenfassung aller Vorschriften zur Funktionsweise des IMSOC und seiner vier Komponenten in einem Rechtsakt und
    • die Festlegung von Vorschriften für den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen zwischen den IMSOC-Komponenten und in bestimmten Fällen, mit anderen Systemen wie den nationalen Systemen der EU-Länder, den Informationssystemen der Nicht-EU-Länder und den internationalen Organisationen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für das Funktionieren des IMSOC und seiner Systemkomponenten bezüglich der computergestützten Handhabung und dem Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen notwendig sind.

IMSOC-Komponenten

  • Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF);
  • computergestütztes Informationssystem für die Meldung und Berichterstattung zu Tierkrankheiten (ADIS);
  • elektronisches System (EUROPHYT) zur Meldung zu Ausbrüchen, wie zum Beispiel das Auftreten von Quarantäneschädlingen;
  • computergestütztes System für den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen (TRACES).

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Verordnung bezieht sich auf amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und tierische Nebenprodukte. Sie betrifft insbesondere

  • Verfahren für Meldungen und ergänzende Informationen für das durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete RASFF,
  • Verfahren für das EU-Computersystem zur Berichterstattung über Krankheiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429,
  • Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/2031,
  • Vorschriften für die Handhabung von elektronischen Daten und Dokumenten im IMSOC, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 notwendig sind, hinsichtlich
    • des gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED)* und Anweisungen zu seiner Verwendung,
    • der Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen Behörden,
    • elektronischer Bescheinigungen und elektronischer Unterschriften für amtliche Bescheinigungen,
    • der Standardformate für den Austausch von Informationen betreffend Amtshilfeersuchen und wiederkehrender Meldungen,
    • technischer Hilfsmittel und Verfahren für die Kommunikation zwischen den benannten Verbindungsstellen,
    • des reibungslosen Funktionierens des IMSOC.

Jede Komponente des IMSOC hat ein eigenes Netz, an dem die Kommission beteiligt ist, wobei jedes Netzmitglied für Daten, Informationen und Unterlagen verantwortlich ist, die es in die entsprechende Komponente eingibt oder dort erstellt.

Datenbankverknüpfung

Die folgenden Verknüpfungen zwischen Komponenten dienen dazu, jedem Netzmitglied relevante und aktuelle Informationen für die Ausführung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen:

  • iRASFF* und TRACES für den Austausch von Daten zu Grenzzurückweisungsmeldungen und Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten;
  • EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu EUROPHYT-Ausbruchs- und Beanstandungsmeldungen;
  • iRASFF, EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu dem bisherigen Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.

Internationale Standarddateiformate

Der Datenaustausch zwischen dem IMSOC und anderen elektronischen Systemen, einschließlich der nationalen Systeme der EU, basiert auf internationalen Standards und verwendet die Formate XML, CMS oder PDF.

iRASFF

Die EU-Länder bestimmen eine Verbindungsstelle, die verantwortlich ist für den Austausch von Informationen über Lebensmittelbetrugsmeldungen, und benennen eine zentrale Kontaktstelle für RASFF und das System für Amtshilfe und Zusammenarbeit (AAC-Netze) (koordiniert mit dem Netzwerk für Lebensmittelbetrug (FF-Netz)).

Die Kontaktstellen des RASFF, AAC und des FF-Netzes tauschen Meldungen, Ersuchen und Antworten in iRASFF aus.

Die zentralen Kontaktstellen übermitteln in iRASFF Warnmeldungen an die Kontaktstelle der Kommission innerhalb von 48 Stunden nachdem ihnen das Risiko mitgeteilt wurde oder Informationsmeldungen und Nachrichtenmeldungen ohne unnötigen Verzug. Außerdem übermitteln sie Grenzzurückweisungsmeldungen, Verstoßmeldungen und Folgemeldungen an ihre Pendants im Netz.

Lebensmittelbetrugsmeldungen werden von den Kontaktstellen für Lebensmittelbetrug unter Verwendung eines speziellen IT-Instruments ausgetauscht.

ADIS

Jedes ADIS-Netzmitglied kann mehr als eine Kontaktstelle benennen, die Meldungen zu Ausbrüchen von Krankheiten übermittelt und meldet. Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes ist dafür verantwortlich, ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen EU-Land festgelegt wurden, zu führen und es auf dem neuesten Stand zu halten.

EUROPHYT-Netz

Jedes EUROPHYT-Netzmitglied benennt

  • eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen an das Netz für Ausbrüche zuständig ist; und
  • eine Kontaktstelle, die zuständig ist für
    • die Überwachung der zu übermittelnden EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die EU eingeführt werden;
    • die Übermittlung von Beanstandungsmeldungen zu solchen Sendungen, die in der EU gehandelt werden, unter Verwendung von TRACES, und das innerhalb von zwei Werktagen nach der Beanstandung.

TRACES

  • Jedes TRACES-Netzmitglied benennt mindestens eine Kontaktstelle für jede Funktion, die in TRACES verfügbar ist.
  • Jeder Unternehmer hat Zugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen, die er mittels TRACES bearbeitet, erstellt oder übermittelt, und jede zuständige Behörde hat denselben Zugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben mittels TRACES bearbeitet, erstellt oder übermittelt hat, unabhängig davon, ob diese Bearbeitung, Erstellung oder Übermittlung von eigenen Mitarbeitern oder den Unternehmern, die die Behörde in TRACES verwaltet, durchgeführt wurde.
  • Die Zollbehörden der EU-Länder haben Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit aus Nicht-EU-Ländern in die EU verbrachten Tieren und Waren und zu allen amtlichen Kontrollentscheidungen, entweder durch TRACES oder die Nationalsysteme der EU-Länder oder das Single-Window-Umfeld der EU für den Zoll, wenn es mit TRACES verbunden ist.
  • Die Verordnung enthält die Anforderungen an die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die EU verbrachten Tieren und Waren.
  • Die Kontaktstellen des TRACES-Netzes haben ein Verzeichnis der jeweiligen benannten Grenzkontrollstellen, der Kontrollstellen sowie der zugelassenen und registrierten Lebensmittelbetriebe oder der Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED)

Mit der Verordnung werden ein Muster des GGED sowie die Anweisungen für dessen Verwendung festgelegt, aber auch die Anforderungen an die Verwendung eines elektronischen GGED.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitt 2 über das ADIS-Netz, das am 21. April 2021 in Kraft treten wird.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

IMSOC: Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen, eingerichtet zur Handhabung und für den automatischen Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen hinsichtlich der Lebensmittelkette.
ADIS: computergestütztes Informationssystem zur Meldung und Berichterstattung über Tierseuchen, eingeführt durch Art. 22 der Verordnung (EU) 2016/429.
EUROPHYT: EU-Meldesystem für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen gemäß Art. 103 der Verordnung (EU) 2016/2031.
TRACES: computergestütztes System für den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen bezüglich amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Aktivitäten.
GGED: das gemeinsame Gesundheitseingangsdokument, einschließlich seines elektronischen Äquivalents, wird verwendet von den Unternehmen, um die Einfuhr von Sendungen von Tieren und Waren in die EU im Voraus zu melden, auf die sich die Verordnung über amtliche Kontrollen (EU) 2017/625 bezieht, und von den Behörden der EU-Länder, um das Ergebnis der an diesen Sendungen durchgeführten amtlichen Kontrollen zu vermerken.
iRASFF: eine Online-Anwendung, über die die EU-Länder Meldungen über Produkte übermitteln können, die ein Risiko darstellen oder Meldungen von Verstößen bezüglich Tieren oder Waren.

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37-96)

Nachfolgende Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1-22)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.04.2020

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