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Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über Versicherung und Rückversicherung

Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über Versicherung und Rückversicherung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Bilaterales Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

Beschluss (EU) 2017/1792 über die Unterzeichnung – im Namen der EU – und die vorläufige Anwendung des Bilateralen Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

Beschluss (EU) 2018/539 über den Abschluss des Bilateralen Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Übereinkommen zielt darauf ab,
    • die regulatorische Sicherheit und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Versicherer und Rückversicherer* zu stärken, die in der EU und den Vereinigten Staaten tätig sind;
    • den Schutz für Versicherungsnehmer und andere Verbraucher zu verbessern;
    • die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden auf beiden Seiten des Atlantiks zu fördern.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2017/1792 des Rates wird die Unterzeichnung des bilateralen Abkommens durch die EU gebilligt. Mit dem Beschluss (EU) 2018/539 des Rates wird das Abkommen selbst gebilligt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen:

  • beseitigt die Auferlegung lokaler Präsenz, Sicherheiten* oder ähnlicher Anforderungen an ein Unternehmen („übernehmender Rückversicherer“), das nicht in derselben Gerichtsbarkeit wie der ursprüngliche Versicherer („abgebender Versicherer“ ansässig ist);
  • legt fest, dass ein übernehmender Rückversicherer bestimmte finanzielle und marktbezogene Verhaltensbedingungen einhalten muss, um von der Gleichbehandlung zu profitieren, wie zum Beispiel
    • ein Guthaben von mindestens 226 Mio. Euro, wenn der abgebende Versicherer in der EU ansässig ist, oder 250 Mio. US-Dollar, wenn er seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat;
    • Aufrechterhaltung einer bestimmten Solvenzquote;
    • Bereitstellung von Unterlagen an die Behörden des Gastlandes auf Anfrage; und
    • unverzügliche Bezahlung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag;
  • legt das Verfahren fest, das die Gastbehörde einhalten muss, wenn sie Bedingungen auferlegen möchte, weil sie der Ansicht ist, dass ein übernehmender Rückversicherer nicht mehr alle aufgeführten Anforderungen erfüllt;
  • bestätigt, dass die Aufsicht über eine Rückversicherungsgesellschaft bei den Behörden in der Gerichtsbarkeit liegt, in der das Mutterunternehmen ansässig ist, obwohl die Gastbehörden unter bestimmten Umständen beteiligt sein können;
  • ermutigt die Aufsichtsbehörden in der EU und den Vereinigten Staaten, Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit auszutauschen – ein Anhang enthält Einzelheiten zur Durchführung des Austauschs;
  • richtet ein gemeinsames Komitee aus Vertretern der EU und den Vereinigten Staaten ein, das regelmäßig zusammentritt und die Umsetzung des Abkommens überwacht;
  • ermöglicht es einer Partei, nach Rücksprache mit der anderen Partei den Vertrag zu kündigen, sofern bestimmte Verfahren eingehalten werden.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 4. April 2018 in Kraft getreten, obwohl es bereits seit dem 7. November 2017 vorläufig gilt.

HINTERGRUND

  • Versicherungsunternehmen schließen häufig eine Rückversicherung ab, um ihr Risiko zu verringern, insbesondere bei möglichen größeren ökologischen oder anderen Katastrophen. Der Rückversicherer zahlt gegen eine Prämie einen Teil aller Ansprüche gegen den ursprünglichen Versicherer aus.
  • Die EU und die Vereinigten Staaten sind wichtige Handelspartner bei Rückversicherungsdienstleistungen. Nach den staatlichen Versicherungsgesetzen in den Vereinigten Staaten mussten jedoch die Rückversicherer außerhalb der Vereinigten Staaten, mit Ausnahme derjenigen in Frankreich, Deutschland, Irland und dem Vereinigten Königreich, 100%ige Sicherheiten für die damit verbundenen Risiken hinterlegen – eine erhebliche Abschreckung für viele Unternehmen in der EU.
  • Die Harmonisierung der EU-Versicherungen durch die Richtlinie Solvabilität II (Richtlinie 2009/138/EG – siehe Zusammenfassung) hat 2015 den Weg für Versicherungs- und Rückversicherungsverhandlungen mit den Vereinigten Staaten geebnet. Diese wurden im Januar 2017 abgeschlossen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rückversicherer: ein Unternehmen, das Versicherungsunternehmen finanziellen Schutz bietet.
Sicherheiten: Vermögenswerte wie Barmittel und Akkreditive.

HAUPTDOKUMENTE

Bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 4-21)

Beschluss (EU) 2017/1792 des Rates vom 29. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 1-2)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2017/1792 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2018/539 des Rates vom 20. März 2018 über den Abschluss des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 36-37)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (ABl. L 91 vom 9.4.2018, S. 1)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (ABl. L 288 vom 7.11.2017, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 28.09.2020

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