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Assoziierungsabkommen mit Georgien

Assoziierungsabkommen mit Georgien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Euratom und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

Beschluss 2014/494/EU – Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Euratom und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

Beschluss 2014/495/Euratom über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,

  • die politische Assoziation und wirtschaftliche Integration zu fördern, unter anderem durch eine stärkere Beteiligung Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen;
  • einen verbesserten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Parteien ermöglicht;
  • einen Beitrag zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Georgien zu leisten;
  • Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken;
  • die Zusammenarbeit im Sinne der friedlichen Konfliktlösung zu fördern;
  • die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken;
  • die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU;
  • eine schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt zu erreichen, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone;
  • Schaffung der Voraussetzungen für eine engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse.

Beschluss 2014/494/EU markiert die Unterzeichnung und Beschluss 2014/495/Euratom markiert den Abschluss des Assoziierungsabkommens mit Georgien durch die EU, Euratom und die EU-Mitgliedstaaten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Assoziierungsabkommen umfasst Folgendes:

Allgemeine Grundsätze

Das Abkommen basiert auf einer Reihe von Grundsätzen:

Politischer Dialog

Der politische Dialog zwischen den zwei Vertragsparteien ist weiterzuentwickeln und zu verstärken. Er hat eine Reihe von Zielen, darunter:

  • die Vertiefung der politischen Assoziation sowie die Verstärkung der Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik;
  • die Förderung der Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, des Respekts für international anerkannte Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit;
  • die friedliche Beilegung von Konflikten;
  • internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus;
  • die Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung.

Freiheit, Sicherheit und Recht

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht umfasst eine Reihe konkreter Fragen, darunter:

  • Schutz personenbezogener Daten;
  • Migration, Asyl und Grenzschutz;
  • Kampf gegen organisiertes Verbrechen, Korruption, Terrorismus und illegale Drogen.

Handel und Handelsfragen

Das Abkommen umfasst zahlreiche Handelsfragen, darunter:

  • Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren:
    • die Einrichtung einer Freihandelszone zwischen den Parteien und Aufhebung der Zölle auf Waren, die von der anderen Partei stammen, mit bestimmten Ausnahmen (die in den Anhängen aufgeführt sind),
    • ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken, das unter bestimmten Umständen die Vorzugsbehandlung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Georgien, die in die EU eingeführt werden, aussetzen würde, trat 2016 in Kraft;
  • die schrittweise Anpassung an die EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen technische Handelshemmnisse, Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen, Zoll- und Handelserleichterungen und öffentliches Beschaffungswesen;
  • Recht auf Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr;
  • laufende Zahlungen und Kapitalverkehr;
  • in Bezug auf geistiges Eigentum wurde das 2012 zwischen der EU und Georgien unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz geografischer Angaben in das Assoziierungsabkommen aufgenommen. Eine Priorität des letzteren war es, die wirksame Umsetzung der georgischen Gesetzgebung in diesem Bereich sowie die angemessene Weiterbildung des Personals der entsprechenden Behörden und der Justiz sicherzustellen. Im Zusammenhang mit dem Assoziationsrat (siehe unten) treffen sich die EU und Georgien regelmäßig, um Probleme und bewährte Praktiken in diesem Bereich zu besprechen.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Das Abkommen verlangt, dass:

  • beide Parteien ihr Verständnis der Wirtschaft der jeweils anderen Partei verbessern und wirtschaftspolitische Maßnahmen für eine wirtschaftspolitiche Reform einführen;
  • Georgien eine funktionierende Marktwirtschaft anstrebt, seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften nach und nach an diejenigen der EU annähert und eine solide makroökonomische Politik gewährleistet.

Weitere Bereiche der Zusammenarbeit

Die EU und Georgien nehmen in einer Vielzahl von politischen Bereichen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Georgiens geleistet werden soll.

Finanzielle Hilfe und Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Kontrollen

Institutionelle und allgemeine Bestimmungen

  • Mit dem Abkommen wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens beaufsichtigen soll.
  • Er wird von einem Assoziationsausschuss und einem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ unterstützt, der sich aus hohen Beamten der zwei Parteien zusammensetzt.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Dieses Abkommen ist ein gemischtes Abkommen*, das von jedem Mitgliedstaat sowie dem Europäischen Parlament ratifiziert werden muss. Es ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
  • Bestimmte Teile des Abkommens werden seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gemischtes Abkommen: fällt der Gegenstand eines Abkommens nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU (in diesem Fall schließt das Abkommen Euratom mit ein), müssen auch die Mitgliedstaaten das Abkommen unterzeichnen. Solche Abkommen werden als gemischte Abkommen bezeichnet. Dies bedeutet, dass, neben der EU selbst, Mitgliedstaaten gegenüber den Nicht-EU-Vertragsparteien als Vertragsparteien auftreten. Gemischte Abkommen können auch die Verabschiedung eines internen EU-Rechtsakts zur Aufteilung der Verpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU erforderlich machen.

HAUPTDOKUMENTE

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4-743)

Nachfolgende Änderungen des Assoziierungsabkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1-3)

Beschluss 2014/495/Euratom des Rates vom 16. Juni 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 744-745)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 203 vom 7.6.2016, S. 1-112)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Anwendung des im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 62-64)

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 1)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 30.04.2021

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