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Raucharomen – Sicherheitsbewertung

Raucharomen – Sicherheitsbewertung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 – Raucharomen für Lebensmittel

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung werden Vorschriften für die Zulassung und Verwendung von Raucharomen in Lebensmitteln für die gesamte Europäische Union (EU) festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung wird ein Verfahren zur Sicherheitsbewertung und Zulassung von Primärrauchkondensaten1 und Primärteerfraktionen2, die in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen3 verwendet werden können, eingeführt.

Die Primärprodukte4, für die im Rahmen der Bewertung keine gesundheitlichen Bedenken geäußert wurden, werden dann unter spezifischen Verwendungsbedingungen in die Liste zugelassener Produkte aufgenommen.

Zulassungen werden für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und können nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Produkte in Anbetracht der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse neu bewertet werden und dass zugelassene Produkte, die nicht länger verwendet werden, von der Positivliste der EU gestrichen werden.

Antragsteller für die Zulassung eines Primärprodukts müssen detaillierte Informationen vorlegen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

  • die für die Herstellung des Primärprodukts verwendete Holzart;
  • die Produktionsverfahren der Primärprodukte und die Weiterverarbeitung bei der Produktion daraus hergestellter Raucharomen;
  • die beabsichtigten Verwendungsmengen in oder auf spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien;
  • chemische Spezifikationen;
  • toxikologische Studien und
  • validierte Probenahme- und Nachweisverfahren für Primärprodukte und daraus hergestellte Raucharomen.

Die Sicherheitsbewertung der Anträge wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nach einem festgelegten Zeitrahmen und auf der Grundlage transparenter Verfahren durchgeführt.

Anträge werden bei der EFSA, der Kommission und den EU-Ländern gestellt. Auf Wunsch des Antragstellers können bestimmte sensible Daten vertraulich behandelt werden.

Die Bewertungen der EFSA von Raucharomen sind hier verfügbar: EU-Listen von Aromen – Wissenschaftliche Empfehlungen – Drei Raucharomen (Primärprodukte)

In der Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission werden die Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dargelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 am in Kraft getreten; dieser Artikel, der das Verbot betrifft, ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein solches Raucharoma vorhanden ist, in Verkehr zu bringen, wenn das Raucharoma nicht zugelassen ist, ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Primärrauchkondensate: der gereinigte wässrige Teil kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von „Raucharomen“.
  2. Primärteerfraktionen: die gereinigte Fraktion der wasserunlöslichen Teerphase hoher Dichte kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von „Raucharomen“.
  3. Daraus hergestellte Raucharomen: Aromen, die durch die Weiterverarbeitung von Primärprodukten gewonnen werden und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, um diesen Lebensmitteln ein Raucharoma zu verleihen.
  4. Primärprodukte: Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom , S. 1–8)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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