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Smoke flavourings — safety assessment
Raucharomen – Sicherheitsbewertung
Raucharomen – Sicherheitsbewertung
Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 – Raucharomen für Lebensmittel
Mit der Verordnung werden Vorschriften für die Zulassung und Verwendung von Raucharomen in Lebensmitteln für die gesamte Europäische Union (EU) festgelegt.
Mit der Verordnung wird ein Verfahren zur Sicherheitsbewertung und Zulassung von Primärrauchkondensaten1 und Primärteerfraktionen2, die in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen3 verwendet werden können, eingeführt.
Die Primärprodukte4, für die im Rahmen der Bewertung keine gesundheitlichen Bedenken geäußert wurden, werden dann unter spezifischen Verwendungsbedingungen in die Liste zugelassener Produkte aufgenommen.
Zulassungen werden für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und können nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Produkte in Anbetracht der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse neu bewertet werden und dass zugelassene Produkte, die nicht länger verwendet werden, von der Positivliste der EU gestrichen werden.
Antragsteller für die Zulassung eines Primärprodukts müssen detaillierte Informationen vorlegen, und zwar in Bezug auf Folgendes:
Die Sicherheitsbewertung der Anträge wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nach einem festgelegten Zeitrahmen und auf der Grundlage transparenter Verfahren durchgeführt.
Anträge werden bei der EFSA, der Kommission und den EU-Ländern gestellt. Auf Wunsch des Antragstellers können bestimmte sensible Daten vertraulich behandelt werden.
Die Bewertungen der EFSA von Raucharomen sind hier verfügbar: EU-Listen von Aromen – Wissenschaftliche Empfehlungen – Drei Raucharomen (Primärprodukte)
In der Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission werden die Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dargelegt.
Die Verordnung ist mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 am in Kraft getreten; dieser Artikel, der das Verbot betrifft, ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein solches Raucharoma vorhanden ist, in Verkehr zu bringen, wenn das Raucharoma nicht zugelassen ist, ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom , S. 1–8)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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