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Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften

Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher

Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die unter dem Namen „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ bekannte Richtlinie 2014/17/EU soll sicherstellen, dass alle Verbraucher, die eine Hypothek für den Erwerb einer Wohnimmobilie aufnehmen, angemessen informiert und vor den Risiken geschützt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Richtlinie findet auf alle Kredite Anwendung, die Verbrauchern zum Zwecke des Erwerbs einer Wohnimmobilie gewährt werden, einschließlich Krediten, die durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit garantiert sind.
  • Sie sorgt für bessere Verbraucherinformationen über verfügbare Hypothekarprodukte und umfasst:
    • eine Verpflichtung für Kreditgeber, Verbrauchern ein standardisiertes Merkblatt (Europäisches standardisiertes Merkblatt) vorzulegen, das es ihnen ermöglicht, Vergleichsangebote einzuholen, um das richtige Produkt für sich zu ermitteln;
    • die Aufnahme des ungünstigsten denkbaren Verlaufs im Europäischen standardisierten Merkblatt im Hinblick auf Kredite mit variablem Zinssatz und Fremdwährungskredite, um Verbraucher vor möglichen Zinssatzänderungen zu warnen;
    • eine garantierte Bedenkzeit (vor dem Abschluss des Kreditvertrags) oder ein Recht auf Widerruf (nach dem Abschluss des Kreditvertrags) für Kreditnehmer;
    • eine Verpflichtung für Kreditgeber zur eingehenden, dokumentierten Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers, um sicherzustellen, dass dieser seine Zahlungspflichten erfüllen kann.
  • Die Richtlinie richtet die folgenden Prinzipien des geschäftlichen Handelns ein:
    • Kreditgeber und Vermittler (d. h. Personen oder Unternehmen, die Verbrauchern, die nach einem Hypothekarkredit suchen, Informationen und Unterstützung bieten) müssen ehrlich und transparent im Sinne des Verbrauchers handeln.
    • Kreditgeber und Vermittler müssen sicherstellen, dass das Wissen ihres Personals über Kreditverträge auf dem neuesten Stand ist und dass Verbrauchern vor der Vertragsunterzeichnung alle erforderlichen Informationen vorliegen.
  • Verbraucher verfügen über ein allgemeines Recht auf vorzeitige Rückzahlung ihrer Kredite und profitieren auf diese Weise von einer Ermäßigung der Gesamtkosten der Hypothek. Die Mitgliedstaaten der EU können in solchen Fällen vorsehen, dass der Kreditgeber eine angemessene Entschädigung für die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten verlangen kann.
  • Die Richtlinie richtet eine EU-Pass-Regelung für Kreditvermittler ein. Das bedeutet, dass Kreditvermittler, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen wurden, ihre Dienste grundsätzlich in der gesamten EU anbieten dürfen.

Richtlinie (EU) 2021/2167 zur Änderung der Richtlinie 2014/17/EU

  • Um sicherzustellen, dass der Verbraucherschutz nicht beeinträchtigt wird, wenn die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Hypothekarkreditvertrag oder der Vertrag an sich auf einen Dritten (Kreditkäufer) übertragen werden bzw. wird, wird der Richtlinie 2014/17/EU durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 zur Änderung (mit der die Bestimmungen für Kreditdienstleister und Kreditkäufer im Hinblick auf notleidende Kredite harmonisiert werden – siehe Zusammenfassung) ein neuer Artikel hinzugefügt, nach dem der Verbraucher im Fall der Übertragung eines Kredits gegenüber dem Kreditkäufer jede Einrede geltend machen kann, die der Verbraucher gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnte, und der Verbraucher über die Abtretung zu informieren ist.
  • Richtlinie (EU) 2021/2167 zur Änderung enthält zudem einen neuen Artikel mit Bestimmungen über die Informationen, die der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags mitzuteilen hat.
  • Die Richtlinie zur Änderung verpflichtet Kreditgeber zudem dazu, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, die es ihnen erlauben, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden, wobei den Umständen des Verbrauchers Rechnung zu tragen ist. Die Richtlinie zur Änderung enthält eine nicht erschöpfende Liste möglicher Stundungsmaßnahmen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 20. März 2014 in Kraft getreten und musste bis spätestens 21. März 2016 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt für Hypothekarkreditverträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden.

Die Richtlinie (EU) 2021/2167 zur Änderung muss bis zum 29. Dezember 2023 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie ab dem 30. Dezember 2023 anwenden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34-85).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1-37).

Letzte Aktualisierung: 22.02.2022

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