Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien, Peru und Ecuador
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Beschluss 2012/735/EU zur Unterzeichnung des Handelsübereinkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kolumbien und Peru
Handelsübereinkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kolumbien und Peru
Beschluss (EU) 2016/2369 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten sowie Kolumbien und Peru betreffend den Beitritt Ecuadors
Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten sowie Kolumbien und Peru betreffend den Beitritt Ecuadors
WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES HANDELSÜBEREINKOMMENS?
- Der Zweck des Beschlusses 2012/735/EU ist es, im Namen der Europäischen Union (EU) das Handelsübereinkommen zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits zu genehmigen.
- Ziel des Handelsübereinkommens zwischen der EU sowie Kolumbien und Peru ist die Erschließung von Märkten auf beiden Seiten und die Verbesserung der Stabilität der Handelsbeziehung zwischen den Partnern. Es sieht die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung durch eine ehrgeizige und ausgewogene Freihandelszone vor.
- Mit dem Beschluss (EU) 2016/2369 wird das Protokoll über den Beitritt Ecuadors zum Handelsübereinkommen angenommen, das alle relevanten Vorschriften betreffend den Beitritt Ecuadors beinhaltet.
- Das übergeordnete Ziel des Handelsübereinkommens ist es, die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den beiden Regionen zu stärken und somit produktive Wertschöpfungsketten* zu integrieren und lokale Unternehmen bei der Entwicklung ihres regionalen Markts zu unterstützen, damit sie sich im internationalen Wettbewerb behaupten können.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Vorteile des Handelsübereinkommens für die Partner
- Der Hauptvorteil des Handelsübereinkommens besteht darin, dass es stabile und berechenbare Bedingungen für Unternehmen schaffen soll, wodurch diese mit Vertrauen Handel treiben und Investitionen tätigen können. Das Handelsübereinkommen bietet erhebliche Chancen für Unternehmen und Kunden auf beiden Seiten.
- Weitere zu erwartende Vorteile sind:
- freie Märkte für Güter, Dienstleistungen, öffentliches Beschaffungswesen und Investitionen;
- Ersparnisse in Höhe von 500 Mio. EUR pro Jahr bei Einfuhrabgaben (von den Zollbehörden erhobene Steuern auf Grundlage des Güterwerts oder einigen anderen Kriterien wie ihrem Gewicht) am Ende des Übergangszeitraums;
- bessere Handelsbedingungen durch vereinfachte Verfahren (z. B. Ursprungsregeln, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Bedingungen, Zollverfahren), Verbesserung des Wettbewerbs, größere Transparenz und Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums;
- transparentere Rahmenbedingungen für Unternehmen, durch die das Leben für Unternehmen und Personen vereinfacht wird;
- neue Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Modernisierung der Produktion, Handelserleichterungen und Technologietransfer.
- Das Handelsübereinkommen zielt zudem auf die Förderung der regionalen Integration der Andenstaaten ab. In diesem Zusammenhang wurden im Juli 2014 die Verhandlungen über den Betritt Ecuadors zum Handelsübereinkommen abgeschlossen, mit dem Ergebnis, dass Ecuador dem Übereinkommen im Januar 2017 beitrat.
- Auch Bolivien, ein Mitglied der Andengemeinschaft, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beitritt zum Handelsübereinkommen zu stellen.
Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung
Ein grundlegendes Element des Handelsübereinkommens ist die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Das Handelsübereinkommen umfasst ferner Elemente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Umsetzung internationaler Übereinkommen zu Arbeitnehmerrechten und zum Umweltschutz. Bürgerinitiativen sind an der Kontrolle dieser Verpflichtungen beteiligt.
Durchführung des Handelsübereinkommens
- Für Peru bietet das Handelsübereinkommen eine wichtige Chance in Bezug auf die Agrar- und Fischereiausfuhren (auf die ein Drittel der Gesamtausfuhren des Landes in die EU entfallen). Die umfangreichsten Investitionen in Peru tätigt die EU, insbesondere in den Bereichen Kommunikation, mineralgewinnende Industrien, Bankwesen und Finanzen.
- In Kolumbien wird durch das Handelsübereinkommen eine Diversifizierung der Ausfuhren in die EU ermöglicht, und zwar nicht nur der Ausfuhren von Agrar- und Fischereierzeugnissen, sondern auch von Industrieprodukten. Die EU ist der größte Investor in Kolumbien, vorwiegend in den Bereichen Landwirtschaft, Kraftstoff und Bergbau.
- Laut dem fünften „Jährlichen Bericht über die Umsetzung des Freihandelsabkommens mit Kolumbien, Ecuador und Peru“ sind die Auswirkungen des Abkommens weiterhin positiv. Es stabilisiert den Handel trotz des Absturzes der Rohstoffpreise und fördert weiterhin die Diversifizierung des Handels. Das Freihandelsabkommen hat neue Sektoren für EU-Investitionen eröffnet und die Rechtssicherheit für Investoren im Zusammenhang mit zukünftigen politischen Rückschlägen erhöht. Außerdem wurde der bilaterale Handel von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zwischen den Parteien angeregt; dies ist vor allem auf die Zollpräferenzen und die effiziente Zollabwicklung zurückzuführen. Landwirtschaftliche Exporte machen mittlerweile knapp die Hälfte aller Exporte in die EU aus. Das Abkommen hat die mit der EU handelnden Bereiche positiv beeinflusst hinsichtlich Beschäftigung, Sozialhilfe, Verringerung der Armut und informelle Aktivität. Die vollständige Durchführung des Abkommens ist weiterhin eine Priorität, um den betroffenen Unternehmen und Kunden weitere Vorteile zu bieten. Es muss an sanitären und phytosanitären Problemen hinsichtlich harmonisierter Verfahren (Zertifikate und Vorabregistrierung) sowie Themen des Handels und nachhaltiger Entwicklung gearbeitet werden, insbesondere in Hinblick auf die Umwelt sowie Menschen- und Arbeitsrechte.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
- Auf vorläufiger Basis wird das Handelsübereinkommen mit Peru seit dem 1. März 2013 und das Handelsübereinkommen mit Kolumbien seit dem 1. August 2013 angewendet. Für das vollständige Inkrafttreten ist noch die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten erforderlich.
- Das Handelsübereinkommen mit Ecuador wird vorläufig seit dem 1. Januar 2017 angewendet. Für das vollständige Inkrafttreten ist noch die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten erforderlich.
- Der Beschluss 2012/735/EU ist am 31. Mai 2012 in Kraft getreten.
- Der Beschluss 2016/2369/EU ist am 11. November 2016 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Wertschöpfungskette: eine Reihe von Geschäftsaktivitäten, die Wert für die Kunden eines Unternehmens schaffen. An jedem Punkt dieser Aktivitätenkette steigt aufgrund eines zusätzlichen Inputs oder Prozesses der Wert des Produkts.
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung – im Namen der Union – des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1-2)
Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3-2607)
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1-2)
Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3-1456)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung von Freihandelsabkommen — 1. Januar 2018-31. Dezember 2018 (COM(2019) 455 final vom 14.10.2019)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52019DC0455
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Einzelne Berichte und Informationsblätter über die Umsetzung des EU-Freihandelsabkommens – Begleitunterlage – „Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Freihandelsabkommens 1. Januar 2018 - 31. Dezember 2018“ (SWD(2019) 370 final vom 14.10.2019)
Mitteilung über die vorläufige Anwendung – zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador – des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 358 vom 29.12.2016, S. 1)
Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Kolumbien des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 7)
Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Peru des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 56 vom 28.2.2013, S. 1)
Letzte Aktualisierung: 30.06.2021