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Document 32023R0988

Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (2023)

Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (2023)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG und der Richtlinie 87/357/EWG

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung:

  • gilt für neue, gebrauchte, instandgesetzte oder wiederaufgearbeitete Produkte:
    • die für den Vertrieb, den Verbrauch oder die Verwendung in der EU zur Verfügung stehen („in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden“), unabhängig davon, ob dies kostenlos oder gegen Bezahlung geschieht, und die nicht unter andere spezifische EU-Produktsicherheitsvorschriften fallen;
    • die den bestehenden spezifischen EU-Sicherheitsanforderungen unterliegen, in Bezug auf die Risiken und Aspekte, die nicht bereits durch diese abgedeckt sind;
  • gilt für Produkte, die den Verbrauchern in der EU über alle Absatzkanäle angeboten werden;
  • gilt nicht für folgende Produkte:
    • Human- und Tierarzneimittel,
    • Lebens- und Futtermittel,
    • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und Mikroorganismen in geschlossenen Systemen,
    • aus Tieren gewonnene Produkte und Nebenprodukte,
    • Pflanzenschutzmittel,
    • Verkehrsausrüstungen, die von einem Dienstleistungsunternehmen betrieben werden,
    • Luftfahrzeuge, deren Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb ein geringes Sicherheitsrisiko darstellen,
    • Antiquitäten,
    • Produkte, die deutlich gekennzeichnet sind, um vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet zu werden.

Diese Verordnung enthält Verpflichtungen für die betreffenden Wirtschaftsakteure* und Anbieter von Online-Marktplätzen und klärt auch die Marktüberwachungsvorschriften und die Befugnisse der nationalen Behörden. Sie steht in engem Zusammenhang mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, wie der Verordnung über Marktüberwachung und dem Gesetz über digitale Dienste.

Diese Verordnung wird von allen relevanten Akteuren unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips umgesetzt werden.

Sicherheitsanforderungen

Die Wirtschaftsakteure werden nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen (allgemeine Sicherheitsanforderung).

  • Die Sicherheit von Produkten muss insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet werden:
    • die Merkmale des Produkts, wie Gestaltung, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung und Gebrauchsanweisung;
    • die Auswirkungen auf andere Produkte;
    • die Aufmachung des Produkts, die Kennzeichnung, etwaige Warn- und Sicherheitshinweise und Informationen;
    • die Kategorien von Verbrauchern, die das Produkt verwenden;
    • das Aussehen des Produkts, insbesondere Aspekte, die die Nachahmung von Lebensmitteln oder die Beliebtheit bei Kindern betreffen;
    • die Cybersicherheitsmerkmale und alle Entwicklungs-, Lern- und Vorhersagefunktionalitäten des Produkts.
  • Diese Verordnung sieht auch Fälle vor, bei denen ein Produkt als sicher angesehen wird. Dazu gehören auch Produkte, die den im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführten einschlägigen europäischen Normen entsprechen.
  • Weitere Elemente, die bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts berücksichtigt werden können, sind nationale und internationale Normen, freiwillige Zertifizierungssysteme, Kodizes für bewährte Praktiken und angemessene Erwartungen der Verbraucher.

Informationen über unsichere Produkte

  • Ein Produkt, das in einem Mitgliedstaat der EU als gefährlich eingestuft wird, gilt auch in allen anderen als gefährlich.
  • Wenn ein Produkt zurückgerufen wird, müssen die Informationen der Öffentlichkeit in klarer und ausführlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden, und den Verbrauchern muss eine wirksame, kostenfreie und rechtzeitige Abhilfe angeboten werden.
  • Informationen über gefährliche Produkte sollten der Öffentlichkeit im Allgemeinen über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden.

Anforderung, über einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU zu verfügen

Für jedes Produkt, das unter die Verordnung fällt, muss es einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU geben (einen Hersteller, Einführer, Bevollmächtigten oder Fulfillment-Dienstleister in der EU), der mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit des Produkts betraut ist.

Hauptpflichten der Hersteller:

  • zu gewährleisten, dass die Produkte sicher ausgelegt sind;
  • interne Risikoanalysen durchzuführen und die entsprechende technische Dokumentation zu erstellen;
  • unverzüglich zu handeln und Verbraucher und nationale Behörden über das Safety Business Gateway zu informieren, wenn sie glauben, dass ein auf dem Markt befindliches Produkt gefährlich ist;
  • Informationen über Unfälle weiterzugeben;
  • wesentliche Informationen zur Produktsicherheit und -rückverfolgbarkeit auf Produkten oder deren Verpackungen bereitzustellen;
  • Kontaktdaten für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden bereitzustellen und ein internes Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden zu führen.

Die Hersteller können einen Bevollmächtigten benennen, der ihre Verpflichtungen wahrnimmt.

Hauptpflichten der Einführer:

  • sicherzustellen, dass die Produkte die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Verordnung erfüllen, und sich zu weigern, Produkte in Verkehr zu bringen, die ihrer Ansicht nach diese Anforderungen nicht erfüllen;
  • ihre Kontaktdaten auf den Produkten anzugeben und sicherzustellen, dass ihnen klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beiliegen;
  • die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Produkte während des Transports und der Lagerung zu übernehmen;
  • die Hersteller und die nationalen Marktüberwachungsbehörden über das Safety Business Gateway zu informieren, wenn sie glauben, dass sich ein gefährliches Produkt auf dem Markt befindet, und sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit gewarnt wird.

Hauptpflichten der Händler:

  • sicherzustellen, dass die Hersteller und gegebenfalls die Einführer die Anforderungen der Verordnung erfüllen, und sich zu weigern, Produkte in Verkehr zu bringen, die ihrer Ansicht nach diese Anforderungen nicht erfüllen;
  • die Hersteller, die Einführer und die nationalen Überwachungsbehörden über das Safety Business Gateway zu informieren, wenn sie glauben, dass sich ein gefährliches Produkt auf dem Markt befindet, und sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Horizontale Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure:

  • interne Produktsicherheitsverfahren zur Einhaltung der Verordnung einzurichten;
  • mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, um Risiken von Produkten, die sie in Verkehr bringen, zu beseitigen oder zu mindern;
  • auf Verlangen der Behörden zehn Jahre lang spezifische Produktinformationen (Risiken, Beschwerden, Korrekturmaßnahmen) und sechs Jahre lang Informationen zur Rückverfolgbarkeit der Versorgungskette bereitzustellen;
  • die Behörden über Unfälle, die durch ein Produkt verursacht wurden, zu informieren;
  • Daten an ein Rückverfolgbarkeitssystem zu übermitteln, das die Europäische Kommission einrichten kann, um Einzelheiten über Produkte zu speichern, die eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit darstellen können;
  • alle betroffenen Verbraucher direkt über Sicherheitsrückrufe und Sicherheitswarnungen zu informieren, im Falle von Produktrückrufen unter Verwendung einer Vorlage für eine obligatorische Rückrufmitteilung;
  • den Verbrauchern im Falle eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemöglichkeiten anzubieten: entweder die Reparatur oder den Ersatz des Produkts oder eine angemessene Erstattung;
  • spezifische Regeln für Fernverkäufe zu befolgen, indem sie als Teil des vorvertraglichen Produktangebots Angaben zum Hersteller oder seinem Vertreter, eine klare Beschreibung des Produkts und alle Warn- oder Sicherheitshinweise bereitstellen, wie in einem Ladengeschäft.

Spezifische Produktsicherheitsverpflichtungen für Anbieter von Online-Marktplätzen

Die folgenden produktspezifischen Verpflichtungen bauen auf den horizontalen Anforderungen des Gesetzes über digitale Dienste auf:

  • zwei zentrale Anlaufstellen für die direkte Kommunikation zu Sicherheitsfragen einzurichten: eine für die Marktaufsichtsbehörden, die andere für die Öffentlichkeit;
  • sich beim Safety-Gate-Portal zu registrieren;
  • über interne Prozesse zur Produktsicherheit zu verfügen;
  • sicherzustellen, dass ohne die Mindestinformationen zur Produktsicherheit und -rückverfolgbarkeit, die der betreffende Händler bereitstellen muss, eine Auflistung nicht veröffentlicht werden kann (Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften durch die Produktauslegung);
  • stichprobenartig zu prüfen, ob die angebotenen Produkte sicher sind, indem sie öffentliche Datenbanken, einschließlich des Safety-Gate-Portals, nutzen;
  • innerhalb einer kurzen Frist auf behördliche Anordnungen und Mitteilungen Dritter zu reagieren und sicherzustellen, dass Einträge, die entfernt wurden, nicht wieder erscheinen können;
  • die Verbraucher angemessen und rechtzeitig zu informieren, wenn ein Produkt zurückgerufen wird, indem sie mit allen, die den Artikel auf ihrer Website gekauft haben, direkt Kontakt aufnehmen und die Einzelheiten auf ihrer Website veröffentlichen;
  • im Falle eines Rückrufs oder eines Unfalls den betreffenden Wirtschaftsakteur zu informieren und mit den Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren.

Marktüberwachung und Umsetzung

  • Die Durchsetzung der EU-Produktsicherheitsvorschriften fällt in die Zuständigkeit der nationalen Marktüberwachungsbehörden.
  • Die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020 (Verordnung über Marktüberwachung) wird so weit wie möglich angepasst.
  • Wenn ein gefährliches Produkt identifiziert wird, können die Behörden den Hersteller auffordern, Angaben zu anderen Produkten bereitzustellen, die nach demselben Verfahren oder mit denselben Komponenten hergestellt wurden oder sich in derselben Partie befinden.
  • Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung fest.

Das Netzwerk zur Verbrauchersicherheit der nationalen Behörden, das von der Kommission koordiniert wird:

  • erleichtert den regelmäßigen Austausch von Informationen, Fachwissen, bewährten Verfahren und die Durchsetzung der Produktsicherheit;
  • organisiert gemeinsame Überwachungs- und Testprojekte;
  • verbessert die Zusammenarbeit in der EU bei der Rückverfolgung, der Rücknahme und dem Rückruf gefährlicher Produkte.

Marktüberwachungsbehörden:

  • können mit anderen Kollegen und Wirtschaftsakteuren oder Verbraucherorganisationen zusammenarbeiten, um die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten, wenn bestimmte Produktkategorien betroffen sind;
  • führen gleichzeitig koordinierte Kontrollmaßnahmen („Sweeps“) für Produkte durch, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten.

Die Kommission:

  • entwickelt, modernisiert und unterhält das EU-Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über nationale Maßnahmen gegen gefährliche Non-Food-Erzeugnisse (Safety Gate);
  • unterhält ein Webportal (Safety Business Gateway), über das Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen den Marktaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit Informationen über potenziell gefährliche Produkte zur Verfügung stellen können;
  • betreibt das Safety-Gate-Portal, über das die Öffentlichkeit kostenlos Informationen über festgestellte Risiken erhält;
  • kann mit Nicht-EU-Ländern und internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um die Sicherheit von Produkten insgesamt zu verbessern, auch durch den Austausch von Informationen über gefährliche Produkte;
  • erstellt eine Reihe von Bewertungsberichten über die Durchführung der Verordnung;
  • hat die Befugnis und die Verpflichtung, bestimmte Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte zu erlassen;

Mit der Verordnung werden die Verordnung (EU) Nr 1025/2012 (siehe Zusammenfassung) und die Richtlinie (EU) 2020/1828 (siehe Zusammenfassung), geändert und die Richtlinien 87/357/EWG (siehe Zusammenfassung) und 2001/95/EG (siehe Zusammenfassung) aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft.

HINTERGRUND

Die Verordnung hebt die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 auf und schafft einen neuen EU-Rahmen für die allgemeine Produktsicherheit, um den Herausforderungen der Digitalisierung und der zunehmenden Zahl von online verkauften Waren und Produkten gerecht zu werden.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Wirtschaftsteilnehmer. Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister oder jede Person, die gesetzlichen Verpflichtungen zur Herstellung oder Bereitstellung eines Produkts unterliegt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1-51).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1-27).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/1828 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44).

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1-27).

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28-50).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XV – Verbraucherschutz – Artikel 169 (ex-Artikel 153 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 124).

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88)

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49-50).

Letzte Aktualisierung: 08.12.2023

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