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Document 32020R0740

Informationen über Kraftstoffeffizienz und Bremsleistung sowie Rollgeräusche von Reifen

Informationen über Kraftstoffeffizienz und Bremsleistung sowie Rollgeräusche von Reifen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Ziel der Verordnung ist es, den Verbrauchern mehr Informationen bei der Auswahl neuer Reifen für ihre Fahrzeuge zu geben. Durch die Verordnung werden Kennzeichnungen über die Merkmale und die Leistung eines Reifens, zum Beispiel bei Schnee und Eis, sichtbarer und informativer. Dies hilft den Endnutzern*, Merkmale wie Sicherheit, Gesundheitsschutz sowie wirtschaftliche und ökologische Effizienz zu berücksichtigen.
  • Die Gesetzgebung zielt darauf ab, kraftstoffeffiziente, langlebige und sichere Reifen mit niedrigem Geräuschpegel zu fördern.
  • Mit ihr wird die Verordnung (EU) 2017/1369 (siehe Zusammenfassung) geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung

  • gilt für Reifen für Personenkraftwagen (Klasse C1), Omnibusse, leichte und schwere Nutzfahrzeuge und leichte und schwere Anhänger (Klassen C2 und C3) sowie für runderneuerte* Reifen, sobald ein geeigneter Leistungstest verfügbar ist;
  • gilt nicht für bestimmte spezialisierte Reifenkategorien, wie z. B. Reifen für den professionellen Einsatz im Gelände, für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassen wurden, oder für gebrauchte Reifen, es sei denn, sie werden aus einem Nicht-EU-Land eingeführt.

Reifenlieferanten müssen

  • einen Aufkleber an einzelnen Reifen und eine gedruckte Kennzeichnung an einem Reifenposten anbringen, die die in den Anhängen I und II genannten Informationen enthalten, und ein Produktdatenblatt mit den in Anhang III genannten Angaben bereitstellen;
  • die Reifenkennzeichnung in der Werbung und im Fernabsatz oder Internetverkauf sichtbar machen, vorzugsweise in der Nähe des Preises;
  • sicherstellen, dass die Reifenkennzeichnungen und die Produktdatenblätter korrekt sind;
  • mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, die routinemäßige und Ad-hoc-Kontrollen durchführen können, und sofort handeln, wenn Verstöße festgestellt werden;
  • ihren nationalen Behörden über eine Produktdatenbank technische Details zu den Reifen und deren Leistung zur Verfügung stellen, bevor sie zum Verkauf angeboten werden, damit die Behörden die Richtigkeit der Reifenkennzeichnungen überprüfen können – die Informationen müssen ab dem 1. Mai 2021 (und bis zum 30. November 2021 für Reifen, die zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 produziert wurden) bereitgestellt werden;
  • keine Kennzeichnungen, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder anbringen, die nicht der Verordnung entsprechen.

Reifenhändler müssen

  • einen Aufkleber an einzelnen Reifen und eine gedruckte Kennzeichnung an einem Reifenposten in der Verkaufsstelle anbringen, die die erforderlichen Informationen enthalten;
  • sicherstellen, dass die Reifenkennzeichnung in der Nähe des Preises auf technischem Werbematerial, beim papiergestützten Fernabsatz, in Anzeigen und beim Internetverkauf angezeigt wird;
  • den Kunden vor einem Verkauf eine Kopie der Reifenkennzeichnung zur Verfügung stellen, wenn die Reifen nicht sichtbar sind;
  • Kunden darüber informieren, wo sie das Produktdatenblatt abrufen können.

Lieferanten und Händler von Neufahrzeugen müssen den Kunden vor dem Kauf die Reifenkennzeichnung, das Produktdatenblatt und alle relevanten technischen Werbematerialien zur Verfügung stellen.

Internetanbieter müssen sicherstellen, dass Lieferanten, die Reifen auf ihren Seiten verkaufen, die erforderliche Kennzeichnung sowie das Datenblatt anzeigen.

Die nationalen Behörden müssen

  • den Verkauf und die Verwendung von Reifen zulassen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
  • die Richtigkeit der Angaben auf den Reifenkennzeichnungen überprüfen;
  • Sanktions- und Durchsetzungsregeln für Verstöße festlegen.

Die Europäische Kommission

Aufhebung

Mit der Verordnung (EU) 2020/740 wird die Reifenkennzeichnungsverordnung (EG) Nr. 1222/2009 aufgehoben (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

HINTERGRUND

Ziel des Reifenkennzeichnungssystems ist es, Treibhausgasemissionen und Lärmbelästigung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Reifen sind für 20 % bis 30 % des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs verantwortlich. Die Verringerung des Rollwiderstandes hilft, die Emissionen zu senken und die Einsparungen für den Fahrer durch geringeren Kraftstoffverbrauch –zu erhöhen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Endnutzer: ein einzelner Verbraucher, ein Fuhrparkmanager oder ein Transportunternehmen.
Runderneuert: ein runderneuerter Reifen, dessen abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1-31)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2020/740 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1-218)

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23)

Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46-58)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.12.2020

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