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Document 32020R0123

Fangmöglichkeiten in EU- und Nicht-EU-Gewässern (2020)

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

Fangmöglichkeiten in EU- und Nicht-EU-Gewässern (2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2020/123 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Verordnung (EU) 2019/2236 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020

Verordnung (EU) 2019/1838 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Mit den Verordnungen werden die jährlichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)* und Quoten* nach Fischbeständen sowie der Fischereiaufwand in unterschiedlichen Fanggebieten in Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU – ökologische und sozioökonomische Nachhaltigkeit – zum Wohle der Fischbestände, der Fischereisektoren und der EU-Bürger festgesetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnungen gelten für EU-Fischereifahrzeuge und Nicht-EU-Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern sowie teilweise für die Freizeitfischerei*.

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 werden Fangbeschränkungen für die wichtigsten kommerziell genutzten Fischbestände im Atlantik, der Nordsee und einigen anderen internationalen Fanggebieten, in denen EU-Fischereifahrzeuge verkehren, für das Jahr 2020 festgelegt. Die Beschränkungen gelten hauptsächlich für das Kalenderjahr 2020, einige erstrecken sich jedoch auch in das Jahr 2021 oder gelten für geringfügig abweichende Zeiträume. Die Verordnung enthält Bestimmungen für

  • TACs und die Aufteilung unter den EU-Ländern;
  • Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen, einschließlich welche Arten an Bord behalten oder angelandet werden dürfen, um ungewollte Fänge durch die Pflicht zur Anlandung (d. h. das Verbot des Rückwurfs bestimmter Bestände ins Wasser) für alle Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, weiterhin zu reduzieren;
  • Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge*;
  • geringfügig erhöhte Beifangmengen für Wolfsbarsch in den nördlichen Gebieten und zusätzliche Flexibilität in ihrer Bewirtschaftung;
  • Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den EU-Gewässern;
  • besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten an EU-Länder wie etwa Tausch oder Übertragung von Quoten;
  • Abhilfemaßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See, der Nordsee und im Kattegat, um für eine bessere Selektivität von Fanggeräten zu sorgen und Beifang zu reduzieren;
  • verbotene Arten;
  • Schonzeiten;
  • Freizeitfischerei;
  • Haie: Das Mitführen an Bord, das Umladen* oder das Anlanden ist allgemein verboten. Ungewollt gefangene Haie müssen unverzüglich wieder freigesetzt werden.

Die Verordnung gilt zudem für

  • Fanggenehmigungen in Nicht-EU-Gewässern;
  • Fangmöglichkeiten für Nicht-EU-Wasserfahrzeuge in EU-Gewässern.

Mit der Verordnung (EU) 2019/2236 werden die Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für die nachfolgenden Fischbestände für das Jahr 2020 festgesetzt. Die Bestimmungen umfassen

  • eine Fischereiaufwandsregelung für das westliche Mittelmeer, die auf Spanien, Frankreich und Italien Anwendung findet;
  • Schonzeiten für den Europäischen Aal für das gesamte Mittelmeer;
  • Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen für kleine pelagische Bestände sowie Fischereiaufwandsbeschränkungen für Grundfischbestände im Adriatischen Meer;
  • eine autonome Quote für Sprotte im Schwarzen Meer, die auf Bulgarien und Rumänien Anwendung findet;
  • eine TAC für Steinbutt im Schwarzen Meer sowie Schonzeiten und eine Fischereiaufwandsregelung.

Mit der Verordnung (EU) 2019/1838 werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in der Ostsee für das Jahr 2020 festgesetzt und einige Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern, die mit der Verordnung (EU) 2019/124 festgesetzt wurden, geändert. Sie umfasst

  • TACs und nationale Quoten für die zehn wichtigsten kommerziell genutzten Fischbestände in der Ostsee und die Frage, wie viel Europäische Fischer fangen können und unter welchen Bedingungen;
  • verminderte Fangmöglichkeiten für die Mehrheit der Fischbestände;
  • leicht erhöhte TACs nur für Hering im Golf von Riga;
  • beibehaltene TACs für Lachs im Finnischen Meerbusen;
  • besonders wichtige Kürzungen für Kabeljau mit einer 60%igen Minderung im westlichen Teil der Ostsee sowie eine TAC für Beifänge nur im östlichen Teil;
  • zusätzliche Abhilfemaßnahmen für Kabeljaubestände, einschließlich strenger Beschränkungen für die Freizeitfischerei (üblicherweise eine Fangbegrenzung von fünf Exemplaren pro Fischer pro Tag) und längerer Schonzeiten in einigen geografischen Unterdivisionen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Sie gelten vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 mit einigen wenigen Ausnahmen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zulässige Gesamtfangmenge (TAC): die Menge des Bestands einer Fischart, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf.
Quote: ein der EU, einem EU-Land oder einem Nicht-EU-Land zugeteilter fester Anteil an der TAC.
Freizeitfischerei: nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
Beifang: unerwünschte Fischarten und andere Meerestiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1-156)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2020/123 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14-25)

Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1-14)

Vgl. konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 (COM(2019) 274 final vom 7.6.2019)

Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1-166)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.06.2020

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