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Document 32020R0123
Fangmöglichkeiten in EU- und Nicht-EU-Gewässern (2020)
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Fangmöglichkeiten in EU- und Nicht-EU-Gewässern (2020)
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?
Mit den Verordnungen werden die jährlichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)* und Quoten* nach Fischbeständen sowie der Fischereiaufwand in unterschiedlichen Fanggebieten in Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU – ökologische und sozioökonomische Nachhaltigkeit – zum Wohle der Fischbestände, der Fischereisektoren und der EU-Bürger festgesetzt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnungen gelten für EU-Fischereifahrzeuge und Nicht-EU-Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern sowie teilweise für die Freizeitfischerei*.
Mit der Verordnung (EU) 2020/123 werden Fangbeschränkungen für die wichtigsten kommerziell genutzten Fischbestände im Atlantik, der Nordsee und einigen anderen internationalen Fanggebieten, in denen EU-Fischereifahrzeuge verkehren, für das Jahr 2020 festgelegt. Die Beschränkungen gelten hauptsächlich für das Kalenderjahr 2020, einige erstrecken sich jedoch auch in das Jahr 2021 oder gelten für geringfügig abweichende Zeiträume. Die Verordnung enthält Bestimmungen für
Die Verordnung gilt zudem für
Mit der Verordnung (EU) 2019/2236 werden die Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für die nachfolgenden Fischbestände für das Jahr 2020 festgesetzt. Die Bestimmungen umfassen
Mit der Verordnung (EU) 2019/1838 werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in der Ostsee für das Jahr 2020 festgesetzt und einige Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern, die mit der Verordnung (EU) 2019/124 festgesetzt wurden, geändert. Sie umfasst
WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?
Sie gelten vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 mit einigen wenigen Ausnahmen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1-156)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2020/123 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14-25)
Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1-14)
Vgl. konsolidierte Fassung.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 (COM(2019) 274 final vom 7.6.2019)
Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1-166)
Vgl. konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 03.06.2020