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Document 32018R1542

Restriktive Maßnahmen der EU gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Restriktive Maßnahmen der EU gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2018/1544 – restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Verordnung (EU) 2018/1542 – restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

In ihrer Gesamtheit wird mit dem Beschluss (erlassen in Zusammenhang mit der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU) und der Verordnung (erlassen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) eine neue „thematische“ EU-Sanktionsregelung eingeführt, um gegen die Gefahr zu kämpfen, die die Verbreitung und der Einsatz chemischer Waffen* darstellen.

  • Der Beschluss verpflichtet die EU-Länder zur Auferlegung eines europaweiten Reiseverbots und sieht das Einfrieren der Vermögenswerte der Zielpersonen, Organisationen und Einrichtungen vor, die an der Entwicklung und dem Einsatz chemischer Waffen beteiligt sind.
  • Mit der Verordnung werden solche Maßnahmen, die unter den AEUV fallen, insbesondere das Einfrieren der Vermögenswerte, durchgeführt.
  • Diese Maßnahmen tragen zu den Bemühungen der EU bei, gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen zu kämpfen und ihren Bemühungen, die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und ihr technisches Sekretariat zu unterstützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschluss (GASP) 2018/1544

Der Beschluss verlangt von den EU-Ländern die Verhinderung der Einreise oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet für die Zielpersonen und Subjekte, die direkt verantwortlich sind für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen, aber auch von solchen Zielpersonen und Subjekten, die finanzielle, technische oder materielle Hilfe bereitstellen, und auch für diejenigen, die ihnen helfen, sie ermutigen oder mit ihnen in Verbindung stehen.

Einige Ausnahmen sind erlaubt, unter anderem zum Beispiel:

  • ein EU-Land ist nicht verpflichtet seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern;
  • ein EU-Land, das an eine Verpflichtung des internationalen Rechts gebunden ist, wie zum Beispiel der Gastgeber einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation zu sein;
  • ein EU-Land, das Gastgeberland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist.

Die EU-Länder müssen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen*, die Eigentum oder Besitz der Zielpersonen oder Organisationen und Einrichtungen sind, einfrieren. In Ausnahmefällen können sie die Freigabe einiger dieser Gelder genehmigen, beispielsweise, wenn diese benötigt werden:

  • für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Zielpersonen oder Organisationen oder Einrichtungen;
  • zur Bezahlung von Rechtsdienstleistungen;
  • zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
  • zur Befriedigung einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung über das Einfrieren von Vermögenswerten.

Die EU-Länder müssen in solchen Fällen die anderen EU-Länder und die Europäische Kommission in Kenntnis setzen.

Der Rat ist verantwortlich für das Erstellen und das Ändern der Liste der Zielpersonen und Organisationen und Einrichtungen im Anhang zum Beschluss. Der Rat handelt durch Einstimmigkeit auf der Grundlage eines Vorschlags entweder von einem EU-Land oder vom Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik.

Der Rat setzt die Zielperson, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg (falls ihre Anschrift bekannt ist) oder indirekt durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis.

Verordnung (EU) 2018/1542

Die Verordnung:

  • ergänzt den Beschluss und legt eine Reihe von Definitionen fest;
  • verlangt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer vom Rat bestimmten und in Anhang I aufgeführten Zielperson oder Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren;
  • legt Ausnahmefälle fest, bei denen bestimmte eingefrorenen Gelder freigegeben werden können und die Bedingungen dafür erfüllt sein müssen – siehe oben in Zusammenhang mit dem Beschluss (GASP) 2018/1544.

Finanz- und Kreditinstitute, die Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, können die eingefrorenen Konten gutschreiben, aber alle weiteren auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge werden ebenfalls eingefroren. Die Institution muss die zuständige Behörde über solche Transaktionen umgehend informieren.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, dürfen hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Jegliches Wissen über Aktivitäten oder die bewusste Einbeziehung in Aktivitäten zum Umgehen solcher Maßnahmen (Reiseverbot und/oder Einfrieren der Vermögenswerte) ist verboten.

Die Verordnung gilt:

  • im EU-Gebiet, einschließlich des EU-Luftraums;
  • an Bord eines jeden Flugzeugs und eines jeden Wasserfahrzeugs unter der gerichtlichen Zuständigkeit eines EU-Landes;
  • für jede Person im oder außerhalb des Hoheitsgebiets der EU, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzt;
  • für jede Person oder Stelle im oder außerhalb des Hoheitsgebiets der EU, eingetragen oder gegründet gemäß der Gesetzgebung eines EU-Landes;
  • für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung hinsichtlich eines jeden Geschäftsvorgangs, der insgesamt oder zum Teil in der EU erfolgte.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss und die Verordnung sind am 16. Oktober 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die neue Regelung restriktiver Maßnahmen oder Sanktionen wurde von der EU am 15. Oktober 2018 als Reaktion auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2018, der den schnellstmöglichen Erlass einer neuen EU-Regelung restriktiver Maßnahmen forderte, um die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen chemischer Waffen zu bewältigen.

Die ersten Sanktionen im Rahmen der neuen Regelung wurden im Januar 2019 verhängt, was eine Änderung des Beschlusses und der Verordnung zur Folge hatte (siehe „Verbundene Dokumente“).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Chemische Waffen: chemische Waffen im Sinne der Definition im Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), sind, zusammengenommen oder einzeln, diese:

(a) toxische Chemikalien und ihre Ausgangsstoffe, außer wenn sie zu Zwecken bestimmt sind, die von diesem Übereinkommen nicht verboten sind, solange die Typen und Mengen mit solchen Zwecken konform gehen;

(b) Munition und Ausrüstung, die speziell dazu konzipiert wurde, Tod oder andere Schäden zu verursachen durch die toxischen Eigenschaften der in Unterabsatz (a) aufgeführten toxischen Chemikalien, die infolge der Verwendung solcher Munition und Ausrüstung freigesetzt würden;

(c) sämtliche Ausrüstung, die speziell zur Verwendung unmittelbar in Verbindung mit dem Einsatz der im Unterabsatz (b) aufgeführten Munition und Ausrüstung konzipiert wurde.

Wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25-30)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses des Rates (GASP) Nr. 2018/1544 wurden in den Originaltext eingefügt Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12-21)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/84 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 18I vom 21.1.2019, S. 1-3)

Beschluss (GASP) 2019/86 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 18I vom 21.1.2019, S. 10-12)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Letzte Aktualisierung: 05.04.2019

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