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Document 32016R2336

Fischerei im Nordostatlantik – Vorschriften für Tiefseebestände und internationale Gewässer

Fischerei im Nordostatlantik – Vorschriften für Tiefseebestände und internationale Gewässer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/2336 – Vorschriften für den Schutz von Tiefseebeständen und empfindlichen Tiefseeökosystemen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung zielt darauf ab, eine nachhaltige Nutzung der Tiefseebestände sicherzustellen, die Folgen dieses Fischfangs für die Umwelt und empfindliche marine Ökosysteme (EMÖ)* in Tiefseegewässern einzuschränken und die Informationsbasis für wissenschaftliche Bewertungen durch die Erhebung von Daten zu verbessern.
  • Diese Verordnung hebt Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, in der die Vorschriften zur Verwaltung von Fangmöglichkeiten in der Europäischen Union (EU) festgelegt werden, auf und ersetzt diese.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen (z. B. Geräte zum Fang von Arten am oder in der Nähe des Meeresbodens) unterhalb von 800 Meter unter der Wasseroberfläche ist verboten.
  • Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten hat die Europäische Kommission im Jahr 2022 mithilfe der Verordnung (EU) 2022/1614 eine Liste von EMÖ-Gebieten erstellt, in denen Treffen vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen. In diesen Gebieten sind Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 Metern nicht gestattet.
  • Es werden zwei Arten von Fanggenehmigungen eingeführt, und zwar für:
    • Fischereifahrzeuge, die bei jeder Fangreise mehr als 8 % Tiefseearten und in dem betreffenden Kalenderjahr mindestens zehn Tonnen Tiefseearten anlanden (Genehmigung für Zielart), und
    • Fischereifahrzeuge, die Beifänge* von Tiefseearten haben; diese unterliegen bei Fangmengen von mehr als zehn Tonnen einer Flexibilität von 15 % (Genehmigung für Beifänge).
  • Die Fangkapazität ist auf der Grundlage der Kapazität der Fischereifahrzeuge begrenzt, die in den Jahren 2009-2011 mehr als zehn Tonnen Tiefseearten angelandet haben.
  • Gezielte Tiefseefischereitätigkeiten sind nur in den Gebieten zugelassen, in denen zwischen 2009 bis 2011 Tiefseefischerei stattgefunden hat.
  • Die Mitgliedstaaten der EU können im Namen ihrer Fischereiflotten bei der Kommission einen Antrag auf Durchführung von Versuchsfischerei außerhalb dieses Gebiets stellen. Einem solchen Antrag ist eine Folgenabschätzung beizufügen. Zudem sind die voraussichtliche Dauer der Versuchsfischerei und die geschätzte Anzahl der teilnehmenden Fischereifahrzeuge sowie deren Kapazität anzugeben. Die Kommission legt die Bedingungen für diese Fischerei im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Die Dauer der Versuchsfischerei ist auf maximal ein Jahr beschränkt (einmal verlängerbar).
  • Die Fischereifahrzeuge sind verpflichtet, Treffen* auf EMÖ unterhalb einer Tiefe von 400 Metern zu melden und auf ein alternatives, mindestens fünf Seemeilen von diesem Bereich entferntes Gebiet auszuweichen.
  • Mit der Verordnung werden strengere Vorschriften eingeführt, wie etwa:
    • die Beschränkung der Umladung*;
    • Meldungen in Echtzeit über die Verwendung von Quoten;
    • Weiterverfolgung falscher Fangmeldungen;
    • spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme.
  • Mehr als 100 kg Tiefseearten dürfen nur in vorgegebenen Häfen angelandet werden. Die Absicht zur Anlandung muss mindestens vier Stunden im Voraus und für Schiffe von maximal zwölf Meter Länge mindestens eine Stunde im Voraus gemeldet werden.
  • Eine Fanggenehmigung kann für mindestens zwei Monate im Fall der Nichteinhaltung der Auflagen in der Fanggenehmigung in Bezug auf Folgendes entzogen werden:
    • Einsatz unangemessener Fanggeräte;
    • Einsatzgebiete und Fangbeschränkungen;
    • Versäumnis, einen Beobachter an Bord zu nehmen.
  • In der Verordnung werden ferner Bestimmungen für die Standards zur Datenerhebung sowie Bedingungen für den Einsatz von Beobachtern festgelegt, um die Erhebung einschlägiger, aktueller und genauer Daten zu Fang und Beifang von Tiefseearten sowie zu Treffen auf EMÖ sicherzustellen. Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für gezielte Fischerei, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, unterliegen mindestens zu 20 % der Überwachung durch Beobachter; alle anderen Fischereifahrzeuge unterliegen mindestens zu 10 % der Überwachung durch Beobachter. Diese Beobachtungsdichte kann von der Kommission auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten angepasst werden.
  • Die oben genannten Maßnahmen betreffen die EU-Gewässer und bestimmte Gebiete des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik, in denen EU-Fischereifahrzeuge fischen. Im Bereich der Nordost-Atlantik-Fischereikommission gelten weiterhin die bestehenden Bestimmungen für Fanggenehmigungen, bezeichnete Häfen und die Datenerhebung sowie die erhöhte Beobachterpräsenz von 20 %.
  • Die Verordnung wurde einer Bewertung ihrer Wirkung unterzogen, um festzustellen, inwieweit die Ziele erreicht wurden. Die im Mai 2021 veröffentlichte Bewertung ist auf der eigens eingerichteten Website erhältlich: Tiefseefischerei.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 12. Januar 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU wurde reformiert, eine neue Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 – siehe Zusammenfassung) trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Mit dieser neuen Grundverordnung wurden unter anderem eine Anlandeverpflichtung sowie die Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung sämtlicher Bestände in EU-Gewässern eingeführt.
  • Die Tiefseefischerei im Nordostatlantik wird in EU-Gewässern sowie im Rahmen der Regelungen der Nordost-Atlantik-Fischereikommission auch in internationalen Gewässern ausgeübt. Die Wirtschaft zahlreicher Fischereigemeinden hängt in gewissem Maße von der Tiefseefischerei ab. An dieser Art der Fischerei beteiligt sind traditionelle Küstenfischereiflotten und große nomadische Trawler. Gemeinsam entfällt auf sie etwa 1 % der Anlandungen aus dem Nordostatlantik.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Empfindliches marines Ökosystem. Tiefseeökosysteme, die durch physische und funktionale Fragilität definiert werden, die aufgrund des Zusammentreffens mit Fanggeräten beschädigt werden könnten.
Beifang. Unerwünschte Fischarten und andere Meerestiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden.
Treffen. Fänge von Indikatorarten für EMÖ in Mengen, die über den Grenzwerten liegen.
Umladung. Das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1-19).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (ABl. L 242 vom 19.9.2022, S. 1-141).

Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1-165).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/72 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32-45).

Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1-14).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.10.2022

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