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Document 32016L0943

EU-Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

EU-Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/943 – Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie enthält Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Harmonisierung der nationalen Gesetze zum Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
  • Sie soll vor dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abschrecken, ohne Grundrechte und Grundfreiheiten zu untergraben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Rechtmäßiger Erwerb

Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses gilt als rechtmäßig, wenn das Geschäftsgeheimnis auf eine der folgenden Weisen erlangt wird:

  • unabhängige Entdeckung oder Schöpfung;
  • Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
  • Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter auf Information und Anhörung gemäß dem EU-Recht sowie gemäß den Rechtsvorschriften und den Gepflogenheiten der EU-Länder;
  • jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist.

Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gilt auch als rechtmäßig, wenn der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung durch EU-Recht oder nationales Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist.

Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung

Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gilt als rechtswidrig, wenn er erfolgt durch

  • unbefugten Zugang zu, Diebstahl oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen;
  • jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt.

Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn sie durch eine Person erfolgt, die

  • das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erwirbt;
  • gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt;
  • gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt.

Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist außerdem dann rechtswidrig, wenn die betreffende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat.

Ausnahmen

Die Richtlinie schreibt vor, dass ein Antrag auf Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe abgelehnt werden muss, wenn der angebliche Erwerb oder die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses in einem der folgenden Fälle erfolgt ist:

  • zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
  • zur Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit, sofern dass die Aufdeckung zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses erfolgt ist;
  • Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern, sofern die Offenlegung zur Erfüllung der Aufgaben dieser Vertreter erforderlich war;
  • zum Schutz eines durch das EU-Recht oder das nationale Recht anerkannten legitimen Interesses.

Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

Die EU-Länder müssen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen, die erforderlich sind, um Opfern eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtlichen Schutz* zu gewährleisten.

Die Richtlinie schreibt vor, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

  • fair, wirksam und abschreckend sind;
  • nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sind und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt höchstens sechs Jahre.

Inhaber von Geschäftsgeheimnissen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe* beantragen, wenn ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des besagten Geschäftsgeheimnisses vorliegt, unter anderem:

  • Gewährung von Schadensersatz;
  • gerichtliche Anordnungen, die dem Antragsgegner die Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verbieten, und
  • Rückruf rechtsverletzender Produkte vom Markt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 5. Juli 2016 in Kraft getreten. Die EU-Länder müssen sie bis 9. Juni 2018 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtsschutz: dient der Wiedergutmachung, Behebung oder Abstellung eines juristischen Unrechts. Der Rechtsschutz kann eine Wiedergutmachung für das Unrecht, eine Entschädigung für erlittene Verletzungen, eine Wiedererlangung oder Erstattung wegen eines Schadens oder einer Verletzung oder Schadenersatz umfassen.
Rechtsbehelfe: die Mittel, durch die ein Gericht ein Recht durchsetzt, eine Strafe auferlegt oder einen sonstigen Gerichtsbeschluss fasst, um seinen Willen durchzusetzen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1-18)

Letzte Aktualisierung: 22.11.2016

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