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Document 32015R2283

    Neue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018

    Neue (neuartige) Lebensmittel – Vorschriften ab 2018

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    • Die Verordnung regelt die Markteinführung neuartiger Lebensmittel* in der Europäischen Union (EU). Zweck der Verordnung ist der Schutz der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    • Lebensmittelunternehmen müssen sicherstellen, dass Produkte, die sie auf dem Markt einführen möchten, geltendem Recht entsprechen. Bei Zweifeln
      • können sie sich unter Angabe aller erforderlichen Informationen an die nationalen Behörden des betreffenden Marktes wenden;
      • können die nationalen Behörden Rat bei Kollegen in anderen EU-Ländern und bei der Europäischen Kommission suchen.
    • Die Kommission muss bis zum 1. Januar 2018 eine Liste zugelassener neuartiger Lebensmittel, die in der EU in den Verkehr gebracht werden dürfen, erstellen und diese regelmäßig aktualisieren.
    • Die Zulassung von Produkten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
      • Das Lebensmittel bringt auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich;
      • durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels werden Verbraucher nicht irregeführt, insbesondere dann, wenn das Lebensmittel ein anderes ersetzen soll und eine bedeutende Veränderung des Nährwertes vorliegt;
      • sofern das Lebensmittel ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, unterscheidet es sich nicht derart von jenem Lebensmittel, dass sein normaler Verzehr für den Verbraucher in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.
    • Das Zulassungsverfahren für die Markteinführung neuartiger Produkte kann entweder vom Antragsteller selbst (EU-Land, Nicht-EU-Land oder anderer Interessent) oder von der Kommission eingeleitet werden.
    • Der Antrag muss Angaben zum Produkt enthalten, einschließlich Namen und Beschreibung des neuartigen Lebensmittels, genauer Zusammensetzung, Produktionsprozessen und wissenschaftlicher Daten, die bestätigen, dass das Produkt kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
    • Die Kommission kann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um Stellungnahme zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bitten.
    • Die Kommission legt ihre endgültige Einschätzung hinsichtlich der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vor. Erst nach dessen Zustimmung kann das neuartige Produkt in die Liste zugelassener Produkte aufgenommen werden.
    • Besondere Vorschriften gelten für traditionelle Lebensmittel aus Nicht-EU-Staaten, die Lebensmittel- oder Importunternehmen in der EU zu verkaufen beabsichtigen.
    • Diese Rechtsvorschrift gilt nicht für:

    WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Die Verordnung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Neuartige Lebensmittel: Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in wesentlichem Maße zum menschlichen Verbrauch verwendet wurden. Dies betrifft eine Vielzahl von Produkten, darunter Lebensmittel mit neuer oder absichtlich veränderter Molekülstruktur, in neuen Herstellungsprozessen hergestellte Lebensmittel (z. B. Brot, das mit UV-Licht behandelt wird, um den Vitamin-D-Gehalt zu erhöhen) oder aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen hergestellte Lebensmittel (z. B. Verwendung der Mikroalge Schizochytrium in Lebensmitteln wie Müsliriegeln, Kochfetten usw. als alternative Quelle für Docosahexaensäure).

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1-22)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55-63)

    Se den konsoliderede udgave.

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an die Anträge gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 64-71)

    Se den konsoliderede udgave.

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72-201)

    Se den konsoliderede udgave.

    Letzte Aktualisierung: 27.03.2021

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