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Document 32014L0025

Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste

Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie legt Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Unternehmen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste fest.
  • Diese Vorschriften basieren auf den Vorschriften der allgemeinen Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Zusammenfassung), berücksichtigen jedoch die Besonderheiten dieser Sektoren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste tätigen Unternehmen, die öffentliche Einrichtungen sind, sich in öffentlichem Besitz befinden oder über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, müssen die in der Richtlinie festgelegten Vorschriften einhalten.

Schwellenwerte

Die Auftragsvergabe muss nach den Vorschriften der Richtlinie erfolgen, wenn der zahlbare Gesamtbetrag die folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • 443 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben (ab 1. Januar 2024);
  • 5 538 000 EUR bei Bauaufträgen (ab 1. Januar 2024);
  • 1 000 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen.

Die Europäische Kommission überprüft diese Schwellenwerte alle zwei Jahre entsprechend den internationalen Pflichten der EU.

Erfasste Tätigkeiten

Die Richtlinie gilt für die öffentliche Auftragsvergabe in folgenden Bereichen:

  • Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe im Zusammenhang mit den Sektoren Gas und Wärme, Elektrizität und Wasser, wenn es sich um Dienstleistungen für die Öffentlichkeit handelt;
  • öffentlicher Verkehr per Eisenbahn, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
  • Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen für die Luft- oder Seefahrt oder Fahrt auf Kanälen;
  • Postdienste und andere Unternehmen, die die Öffentlichkeit mit ähnlichen Dienstleistungen versorgen, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen;
  • Erdöl- und Erdgasförderung sowie Exploration bzw. Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen.

Ausnahmen

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:

  • Kauf von Gegenständen zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung;
  • Aufträge in Nicht-EU-Ländern;
  • Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, die unter die Richtlinie 2009/81/EG (siehe Zusammenfassung) fallen oder von ihr ausgeschlossen sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/25/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (elektronische Formulare – eForms) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7-73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.12.2023

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